Verkehrsunfall: hälftige Haftung bei Rückwärtsfahren und Wenden über Gleise
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem Unfall beim gleichzeitigen Rückwärtsausfahren über mehrere Spuren und einem Wendemanöver Schadensersatz sowie Freistellung von Gutachter- und Anwaltskosten. Das Gericht nahm eine gleichwertige Verursachung beider Fahrer nach § 17 StVG an und sprach nur 50 % der erforderlichen Reparaturkosten zu. Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt und eine Beilackierung hielt es fiktiv für erstattungsfähig. Weitere Gutachterkosten wurden wegen Überhöhung abgelehnt; vorgerichtliche Anwaltskosten gab es nur hälftig.
Ausgang: Klage nur in geringem Umfang erfolgreich: Zahlung restlicher 255,97 € sowie hälftige Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten; im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Haftungsverteilung nach § 17 StVG sind die wechselseitigen Verursachungsbeiträge anhand der feststehenden Verkehrsverstöße zu gewichten; jede Partei trägt die Darlegungs- und Beweislast für unfallursächliche Umstände aus dem Verantwortungsbereich der Gegenseite.
Wer rückwärts fährt oder wendet, muss nach § 9 Abs. 5 StVO jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen; ein Beginn des Manövers bei nicht vollständig übersehbarer Verkehrslage begründet einen erheblichen Sorgfaltsverstoß.
Auch ein kurzes Anhalten im Fahrbahnbereich entlastet den Rückwärtsfahrenden/Wendenden nicht, wenn durch das vorangegangene Manöver ein überraschendes Hindernis geschaffen wird und die Gefährdung anderer nicht ausgeschlossen war.
Im Rahmen des § 249 BGB kann der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen; ein Verweis auf günstigere freie Werkstätten ist nicht allein wegen des niedrigeren Preises durchgreifend.
Sachverständigenkosten sind nur insoweit ersatzfähig, wie der Geschädigte dem Gutachter gegenüber zur Zahlung einer angemessenen und ortsüblichen Vergütung verpflichtet ist; eine deutlich überhöhte Rechnung begründet keinen weitergehenden Freistellungsanspruch.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 01.03.2011
durch den Richter am Amtsgericht I
für Recht erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 255,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.7.2010 zu zahlen, sowie den Kläger von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten für die außergerichtliche Vertretung in Höhe 179,75 € freizustellen.
Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert: - 3.400 € bis zum 21.9.2010
- 2.014,03 € ab dem 22.9.2010
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 6.5.2010 auf der L Straße in E ereignet hat.
Der als Zeuge benannte Herr N fuhr mit dem Pkw VW Golf des Klägers aus dem Garagenhof des Grundstücks mit der Hausnummer 00 auf die L Straße um diese in Fahrtrichtung "Am X" weiter zu befahren. Er fuhr hierzu rückwärts über beide Fahrspuren in Fahrtrichtung X1 Platz um auf die Fahrspuren der Gegenrichtung zu gelangen. In der Mitte der L Straße befinden sich Straßenbahngleise. Die Beklagte zu 1) befand sich mit ihrem bei der Beklagten zu 2) versicherten Pkw Fiat auf der L Straße in Richtung "Am X". Sie beabsichtigte zu wenden und fuhr zu diesem Zweck ebenfalls über den Gleisbereich. Im Bereich der Gleise kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge.
Am klägerischen Pkw entstanden im rechten Fahrzeugbereich Schäden. Er ließ diese von einem Sachverständigen begutachten, der einen Reparaturkostenaufwand von 2.741,47 € kalkulierte und dem Kläger für seine Begutachtung Kosten in Höhe von 633,53 € in Rechnung stellte.
Mit mehreren vorgerichtlichen Schreiben machte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 2) inklusive einer Kostenpauschale von 25 € einen Gesamtschaden von 3.400 € geltend.
Der Kläger begehrt vollständigen Ersatz der von ihm aufgeführten Schadenspositionen. Er ist der Ansicht, der Unfall sei für ihn unvermeidbar gewesen. Hierzu behauptet er, er habe bereits einen erheblichen Zeitraum in der Mitte der Straße gestanden, da er sich habe vergewissern wollen, ob in Fahrtrichtung X Straßenbahnen oder Fahrzeuge die Straße befahren. Die Beklagte zu 1) habe bei ihrem Wendemanöver dann den übrigen Verkehr nicht beachtet und den stehenden klägerischen Pkw schlicht übersehen.
Der Kläger hat zunächst die Klage mit dem Antrag auf Verurteilung zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 2.766,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.7.2010 sowie auf Freistellung einer Zahlungspflicht gegenüber dem Sachverständigen in Höhe von 633,53 € sowie auf Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten erhoben.
Nach Anhängigkeit aber vor Zustellung der Klage hat die Beklagte zu 2) auf die Reparaturkosten einen Betrag in Höhe von 1.127,27 € gezahlt und auf die Gutachterkosten in Höhe von 233,70 €
Der Kläger hat darauf die Klage in Höhe von 1.360,97 € zurückgenommen und insoweit Kostenantrag gemäß § 263 Abs. 3 S. 3 ZPO gestellt.
In der Sache beantragt der Kläger nunmehr,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.614,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.7.2010 zu zahlen, sowie ihn von seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der B GmbH, L Straße 00, 00000 E, in Höhe von 399,83 € und gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 359,50 € freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, dass der Unfall weit überwiegend von dem Fahrer des klägerischen Pkw selbst verursacht worden sei. Der als Zeuge benannte Herr N habe die nötige Sorgfalt im Straßenverkehr im hohen Maße verletzt, da er rückwärts aus einer Einfahrt über eine große Straße und bereits zwei Fahrspuren habe wenden wollen, ohne auf den übrigen Verkehr zu achten. Im Zeitpunkt des Zusammenstoßes habe sich der VW Golf noch in Bewegung befunden.
Bezüglich der Schadenshöhe seien Lohn- und Lackierkosten zu hoch berechnet worden, da die erforderlichen Reparaturen auch günstiger in einer nicht markengebundenen Werkstatt erfolgen könnten. Die in Ansatz gebrachten Kosten für eine Beilackierung seinen nicht erforderlich. Nach Ansicht der Beklagten könne der Kläger auch keine weitere Freistellung von Gutachterkosten verlangen, da die Rechnung des Gutachters weit übersetzt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten aus dem Unfallereignis gemäß der §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG noch ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 255,97 € zu. Weitergehende Ansprüche sind nicht gerechtfertigt.
Gemäß § 17 StVG ist für die Schadensverteilung bei einem Verkehrsunfall maßgeblich, inwieweit der Unfall überwiegend von der einen oder der anderen Seite verursacht worden ist. Dabei ist jede Seite für die Verursachungsbeiträge des jeweils anderen Beteiligten darlegungs- und beweispflichtig.
Der vorliegende Verkehrsunfall ist auf das Zusammenwirken von jeweiligen Fahrverhalten der beiden Fahrzeugführer zurückzuführen, die schon für sich jeweils als in hohem Maße verkehrswidrig und gefährlich zu beurteilen sind.
Die Beklagte zu 1) hat zu dem Unfall dadurch beigetragen, dass sie entgegen der Anforderungen des § 9 Abs. 5 StVO dazu angesetzt hatte, von der rechten Seite der L Straße in Richtung X über die sehr breite Straße mit mehreren Fahrspuren und Straßenbahnschienen zu wenden. Gemäß der genannten Vorschrift hätte sie dabei Sorge dafür tragen müssen, jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Dies hat sie ausweislich des Unfallerfolges nicht getan, das Fahrzeug des Klägers ist ihr im Zuge ihres Wendemanövers nicht bzw. erst viel zu spät aufgefallen, sodass sie eine Kollision nicht mehr vermeiden konnte. Die Beklagte zu 1) hat daher mit ihrem Wendemanöver begonnen, obwohl sie die Verkehrslage nicht vollständig überschauen konnte, bzw. nicht ausreichend wahrgenommen hat. Damit hat sie in erheblichem Maße die Anforderungen an die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen.
Dem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs ist hingegen ein gleich hoch anzusetzender Vorwurf zu machen. Dem Fahrer des VW Golf oblagen gemäß § 9 Abs. 5 StVO schon aufgrund des Rückwärtsfahrens die gleichen Anforderungen an die zu erbringende Sorgfalt. Darüber hinaus dürfte sein Fahrmanöver ebenfalls als Wenden zu werten sein, bzw. dem zumindest gleichzustellen sein. Der Fahrer des Fahrzeugs des Klägers fuhr über zwei Spuren einer äußerst breiten Straße aus einer Einfahrt kommend rückwärts, um auf die Spuren der Gegenrichtung zu gelangen. Dies ist ein äußerst waghalsiges Manöver gewesen, zumal er auch noch Gefahren durch den Schienenbereich einkalkulieren musste. Er durfte seinerseits jedenfalls ein solches Manöver nur in Angriff nehmen, wenn auch er jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen konnte. Dies konnte auch er ausweislich des Unfallerfolges nicht.
Es ist dabei unerheblich, ob das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt der Kollision selbst bereits gestanden hat. Zum einen ist der Vortrag des Klägers, sein Fahrzeug habe bereits erhebliche Zeit gestanden unsubstantiiert, da er sich in einer Wertung ohne nähere Angaben zu dem Zeitraum erschöpft. Zum anderen ist der Vortrag zu einem längeren Stehen und seinen Gründen nicht schlüssig mit dem sonstigen Unfallgeschehen in Einklang zu bringen. Der Kläger trägt vor, der Fahrer seines Fahrzeugs habe in der Mitte der Straße angehalten, um sich zu vergewissern, ob andere Fahrzeuge oder eine Straßenbahn die L Straße in Richtung X befuhren. Dann ist aber nicht zu erklären, warum der Kläger im Bereich der Straßenbahnschienen in Richtung X1 Platz angehalten haben will,. Denn unstreitig und ausweislich der von der Polizei vor Ort angefertigten Fotos hat sich die Kollision in diesem Bereich ereignet. Hat der Fahrer des klägerischen Pkw aber bei seiner Rückfahrt zunächst das Fahren von Straßenbahn in die eine Richtung offensichtlich ausschließen können, so erklärt sich nicht, warum er dies für die andere Richtung nicht gekonnt haben sollte. Jedenfalls hätte er auch dann die notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen, da er eben nicht jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vor Beginn seiner Rückwärtsfahrt ausschließen konnte. Es mag daher unterstellt werden, dass der klägerische Pkw bereits einen kurzen Zeitraum vor der Kollision zum Stillstand gebracht worden sein könnte, denn auch dann hatte der Fahrer durch sein Fahrmanöver ein überraschendes Hindernis auf der Kölner Straße bewirkt, mit dem nicht ohne weiteres zu rechnen war.
Der Unfall ist daher darauf zurückzuführen, dass beide Fahrzeugführer bei ihrem eigenen schon für sich jeweils als waghalsig zu betrachtenden Fahrverhalten nicht darauf eingerichtet waren, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer sich zur gleichen Zeit zu einem ähnlich waghalsigen Fahrmanöver entschlossen haben könnte.
Das Gericht bewertet die Verursachungsbeiträge beider Fahrzeugführer daher als gleichwertig.
Dem Kläger steht damit nur ein Anspruch auf Ersatz der Hälfte des ihm entstandenen Schadens zu.
Der Höhe nach ist von Reparaturkosten in Höhe von 2.741,47 € auszugehen.
Soweit die Beklagte geringere Lohn- und Lackierkosten bei einer Reparatur in einer nicht markengebundenen Werkstatt in Ansatz bringt, sind entsprechende Abzüge von der vom Kläger vorgelegten Schadenskalkulation nicht vorzunehmen. Gemäß § 249 BGB sind alle erforderlichen Kosten zur Behebung eines Schadens zu ersetzen. Bei der Frage der Beurteilung der Erforderlichkeit ist maßgeblich, welche Kosten ein durchschnittlich wirtschaftlich denkender Mensch an Stelle des Geschädigten zur Schadensbeseitigung aufwenden würde, wenn er keinerlei Kostendeckung erwarten könnte. Entgegen der offensichtlich hinter der Argumentation der Beklagten stehenden Denkweise würde sich ein wirtschaftlich vernünftig denkender Geschädigter aber nicht automatisch für das kostengünstigste Reparaturangebot entscheiden, da auch andere Gesichtspunkte wirtschaftlich vernünftigerweise Einzug in die Überlegungen des Geschädigten halten können. So ist ein Unfallschaden wie vorliegend etwa bei einem späteren Verkauf des reparierten Fahrzeugs offenbarungspflichtig. Kann der Geschädigte dann den Nachweis einer ordnungsgemäßen Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt nachweisen, kommt ihm dies regelmäßig wirtschaftlich zu Gute, da im Allgemeinen Reparaturen durch Vertragswerkstätten eine höhere Zuverlässigkeit zugemessen wird. Ob diese weitläufig verbreitete Einschätzung dabei tatsächlich objektiv zutreffend ist oder nicht, ist dabei nicht maßgeblich, denn jedenfalls kann sich eine solche Bewertung aus diesem Grunde wirtschaftlich auswirken, weshalb es einem wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten daran gelegen sein kann, zum Erhalt solcher Wertvorteile die Reparatur in einer Vertragswerkstatt in Auftrag zu geben, auch wenn eine gelichwertige Reparatur zu günstigeren Konditionen in einer freien Werkstatt erfolgen könnte.
Auch bezüglich der in Höhe von 112,20 € in Ansatz gebrachten Kosten für eine Beilackierung ist von einer unfallbedingten Erforderlichkeit auszugehen. Der Kläger kann insoweit auf die Angaben des von ihm beauftragten Sachverständigen verweisen. Soweit die Beklagten hiergegen unter Berufung auf das von ihnen eingeholte Gutachten Einwendungen erheben, vermögen diese nicht durchzugreifen. Der von der Beklagten zu 2) beauftragte Gutachter führt nur aus, eine Beilackierung sei nicht zwingend erforderlich. Schon begrifflich bedeutet "nicht zwingend erforderlich" immer noch erforderlich. Darüber hinaus wird in der Begutachtung eine mögliche Entbehrlichkeit aber damit begründet, der Lackierfachmann könne erst im Rahmen der Lackiervorbereitung verbindlich entscheiden, ob eine Beilackierung erforderlich sei. Aus diesem Zusammenhang wird aber deutlich, dass grundsätzlich mit einer Beilackierung zu rechnen ist und dies nur ausnahmsweise entbehrlich sein kann. Im Rahmen der fiktiven Abrechnung ist aber die grundsätzliche Erforderlichkeit ausreichend.
Auf die Reparaturkosten kann der Kläger daher unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens und der erfolgten Zahlung von den Beklagten noch die Zahlung eines Restbetrages von 255,97 € verlangen.
Ein Anspruch auf weitere Freistellung von der Forderung des Privatgutachters steht dem Kläger nicht zu.
Der Kläger bestreitet nicht, dass der Kostenansatz des Gutachters aus den von den Beklagten aufgeführten Gründen übersetzt ist. Er geht vielmehr selbst hiervon aus, beruft sich aber darauf, dass auch in einem solchen Falle der Geschädigte den vollständigen Ausgleich einer Gutachterrechnung verlangen könne, soweit ihm bei Einschaltung des Gutachters kein Auswahlverschulden treffe. Dieser Rechtsauffassung kann sich das Gericht nicht anschließen. Einem Geschädigten – der regelmäßig kaum Vorstellungen über die Üblichkeit und Angemessenheit von Gutachterhonoraren aufweist – auch im Falle völlig überhöhter Rechnungen einen vollständigen Ersatzanspruch zuerkennen zu wollen, liefe auf gut Deutsch darauf hinaus, Unfallsachverständigen einen Persilschein auszustellen und diesen auch völlig utopische Entlohnungen zuerkennen zu müssen, da dem Geschädigten hierfür kein Verschulden unterstellt werden kann und dem Schädiger keine Einflussmöglichkeiten zustehen. Richtigerweise kann ein Ersatzanspruch demgegenüber vielmehr nur in der Höhe bestehen, in der der Geschädigte selbst dem Gutachter gegenüber zur Entlohnung verpflichtet ist. Der Geschädigte braucht dem Gutachter aber mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarungen nur einen angemessenen und ortsüblichen Lohn zu entrichten. Dass die ortsüblichen Sätze über den von den Beklagten ihrer Ausgleichszahlung zugrundegelegten Kosten liegen, ist dem klägerischen Vortrag nicht zu entnehmen. Damit aber ist der Kläger diesbezüglich bereits in ausreichender Weise freigestellt worden.
Der anteilige Zinsanspruch ist gemäß der §§ 288, 291 BGB gerechtfertigt, die Beklagten befinden sich in Verzug. Als Kosten notwendiger Rechtsverfolgung haben die Beklagten den Klägern auch von den Kosten der vorgerichtlichen Anwaltstätigkeit freizustellen, aufgrund des Mitverschuldensanteils des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs aber ebenfalls nur zu 50 %.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 3, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Bezüglich des zurückgenommenen Teils der Klage waren die Beklagten an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen, da sie aus den vorstehenden Gründen wegen der hälftigen Mitverantwortung insoweit jedenfalls zum Schadensersatz verpflichtet waren und sich vor Einreichung der Klage im Verzug befanden und somit Anlass zur Einleitung gerichtlicher Schritte gegeben hatten.
Insgesamt führte dies zur Aufhebung der Kosten gegeneinander.