Beschwerden gegen Aufhebung der Kostenstundung und Versagung der Restschuldbefreiung nicht abgeholfen
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin rügt den Beschluss zur Aufhebung der Kostenstundung und die Versagung der Restschuldbefreiung sowie beantragt Wiedereinsetzung. Das Gericht sieht die Beschwerden und den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet an, da die Behauptung wiederholten Postverlusts nicht glaubhaft ist und die Mitwirkungspflicht der Schuldnerin verletzt wurde. Die Akte wird dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Ausgang: Beschwerden gegen die Beschlüsse werden nicht abgeholfen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen; Akte an das Landgericht zur Entscheidung vorgelegt
Abstrakte Rechtssätze
Zur Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein glaubhaftes, unverschuldetes Versäumnis substantiiert darzulegen; pauschale Angaben über häufigen Postverlust sind hierfür in der Regel nicht ausreichend.
Während der Restschuldbefreiungsphase besteht eine Mitwirkungspflicht der Schuldnerin gegenüber Gericht und Treuhänder; anhaltende Verweigerung oder Unterlassung der erforderlichen Auskünfte rechtfertigt die Aufhebung der Kostenstundung und kann zur Versagung der Restschuldbefreiung nach § 298 InsO führen.
Das erkennende Gericht hat Beschwerden gegen seine Beschlüsse zunächst auf Abhilfe zu prüfen (§§ 572, 568 ZPO); fehlen entscheidungserhebliche Einwendungen, ist Abhilfe zu versagen.
Zustellungen und gerichtliche Verfügungen entfalten ihre Wirkung, sofern der Vortrag, dass diese nicht zugegangen seien, nicht glaubhaft gemacht wird; es besteht eine Obliegenheit, bei Zweifeln unverzüglich Kontakt zum Gericht oder Treuhänder aufzunehmen.
Tenor
wird den Beschwerden gegen die Beschlüss vom 31.10.2008 und 30.03.2009 nicht abgeholfen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Die Akte wird dem Landgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Durch Beschluss vom 05.04.2007 wurde der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt und der bisherige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt F, zum Treuhänder bestellt.
Mit Schreiben vom 14.08.2008 hat der Treuhänder dem Gericht angezeigt, dass die Schuldnerin trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung ihm keine Auskünfte über ihre derzeitige Erwerbssituation erteilt hat. Das Gericht hat daraufhin die Schuldnerin mit Verfügung vom 28.08.2008, der Schuldnerin zugestellt am 04.09.2008, aufgefordert, die entsprechenden Auskünfte dem Treuhänder gegenüber zu erteilen. Zugleich wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie mit der Aufhebung der bereits bewilligten Kostenstundung rechnen muss.
Mit Schreiben vom 23.10.2008 teilte der Treuhänder mit, dass die Schuldnerin ihm nach wie vor keine Unterlagen eingereicht hat.
Das Gericht hat daher mit Beschluss vom 31.10.2008 die Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben.
Der Beschluss vom 31.10.2008 wurde der Schuldnerin am 08.11..2008 zugestellt.
Innerhalb der Rechtsmittelfrist wurde kein Rechtsmittel eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 22.01.2009 beantragte der Treuhänder sodann, der Schuldnerin gemäß § 298 Abs. 1 Satz 1 InsO die Restschuldbefreiung zu versagen. Mit Verfügung vom 29.01.2009, der Schuldnerin zugestellt am 06.02.2009, ist die Anhörung gemäß § 298 Abs. 2 Satz 2 InsO erfolgt. Eine Erklärung seitens der Schuldnerin wurde nicht abgegeben.
Durch Beschluss vom 30.03.2009 wurde der Schuldnerin die Restschuldbefreiung versagt und es wurden ihr die Kosten des Versagungsantrags auferlegt.
Der Beschluss vom 30.03.2009 wurde der Schuldnerin am 03.04.2009 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 17.04.2009, bei Gericht per Telefax am gleichen Tag eingegangen, legt die Schuldnerin, erstmals vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, gegen den vorangegangenen Beschluss vom 31.10.2008 Beschwerde ein und beantragt insoweit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Zur Begründung trägt sie vor, den angefochtenen Beschluss nicht erhalten zu haben und weist darauf hin, dass in ihrem Haus häufig die Post verloren gehe.
Sie habe erst durch die Begründung des Beschlusses vom 30.03.2009 von der Existenz des vorangegangenen Beschlusses erfahren. Gegen den Beschluss vom 30.03.2009 wird ebenfalls mit Schriftsatz vom 17.04.2009, bei Gericht per Telefax am gleichen Tag eingegangen, Beschwerde eingelegt.
Die insoweit eingegangene Beschwerde ist rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt.
Hinsichtlich der weiteren Begründung der Beschwerden und der hierzu eingegangenen Stellungnahmen des Treuhänders wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Nach § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das erkennende Gericht - Rechtspfleger - zunächst seine Abhilfe zu prüfen.
Die Beschwerden und der Wiedereinsetzungsantrag werden jedoch vorliegend für nicht begründet erachtet:
Es ist nicht nachvollziehbar, dass keines der seitens des Treuhänders und des Gerichts im Zeitraum von Juni 2008 bis Januar 2009 an die Schuldnerin gerichteten Schreiben bzw. Beschlüsse diese erreicht haben sollen. Dies mag zwar im Einzelfall geschehen sein, dass sämtliche Post über einen derart langen Zeitraum verschwunden sein soll, erscheint dem Gericht nicht glaubhaft.
Der Schuldnerin war zudem bekannt, dass sie während der Restschuldbefreiungsphase zur Auskunftserteilung gegenüber dem Gericht und dem Treuhänder verpflichtet ist. Der Umstand, dass in ihrem Haus häufig verloren geht, hätte ihr Veranlassung geben müssen, ihrerseits Kontakt zum Treuhänder aufzunehmen, um ihre Restschuldbefreiung nicht zu gefährden. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Das Gericht kann auch nicht davon ausgehen, dass die Lebens- und Erwerbsumstände der Schuldnerin unverändert sind, wenn die erbetenen Auskünfte nicht erteilt werden. Die angefochtenen Entscheidungen sind somit zu Recht ergangen.
Der Vortrag der Schuldnerin ist daher nicht geeignet, dem Wiedereinsetzungsgesuch zu entsprechen und mit einer Abhilfeentscheidung die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Die Sache wird dem Beschwerdegericht (Landgericht Düsseldorf) gemäß §§ 572 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz, 568 ZPO zur Entscheidung vorgelegt.