Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Versagungsantrags wegen Beweisfälligkeit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Versagungsantragstellerin legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung ein. Zentrale Frage war, ob der Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO mit der für die Versagung erforderlichen vollen Überzeugung (§ 286 ZPO) bewiesen ist. Das Gericht verneinte dies wegen widersprüchlicher Zeugenaangaben und fehlender weiterer belastbarer Beweise und machte die Akte dem Oberlandesgericht wegen ausländischem Sitz der Antragstellerin zur Entscheidung vor.
Ausgang: Sofortige Beschwerde als unbegründet abgewiesen; Akte dem OLG zur Entscheidung vorgelegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO setzt voraus, dass das Insolvenzgericht nach § 286 ZPO zur vollen Überzeugung vom Vorliegen des Versagungsgrundes gelangt.
Unrichtige schriftliche Angaben Dritter fallen unter § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO nur, wenn sie mit Wissen und Billigung des Schuldners oder in seinem Einvernehmen an die Gläubiger weitergeleitet wurden.
Widersprüchliche Zeugenaussagen, die nicht durch weitere belastbare Beweismittel aufgeklärt werden können, genügen nicht zur Erbringung des vollen Beweises für das Vorliegen eines Versagungsgrundes.
Bei Sitz der Verfahrensbeteiligten im Ausland ist die außerordentliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde nach §§ 572 ZPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG gegeben.
Tenor
Der sofortigen Beschwerde der Versagungsantragstellerin vom 27.
September 2005 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf
vom 29. August 2005 wird nicht abgeholfen.
Die Akte wird dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung
über die sofortige Beschwerde vorgelegt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Die Versagungsantragstellerin hat mit anwaltlichen Schriftsatz
zum 27. September 2005 sofortige Beschwerde gegen den Beschluß
vom "28. Mai 2005" eingelegt. Da das Amtsgericht Düsseldorf
keinen Beschluß vom 28. Mai 2005 erlassen hat und die Versa-
gungsantragstellerin ausschließlich durch den Beschluß vom 29.
August 2005 beschwert ist, muß die Beschwerdeschrift vom 27.
September 2005 als sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom
29. August 2005 ausgelegt werden. Der sofortigen Beschwerde war
nach Durchführung des Abhilfeverfahrens der dort durchgeführten
Beweisaufnahme nicht abzuhelfen und nach §§ 572 ZPO in
Verbindung mit § 119 Abs. 1 Ziff. 1b) GVG dem Oberlandes-gericht
Düsseldorf zur Entscheidung vorzulegen, da die Ver-
sagungsantragstellerin als Verfahrensbeteiligte ihren Ge-
schäftssitz in der X und damit im Ausland hat. Die
außerordentliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts
Düsseldorf zur Entscheidung über eine sofortige Beschwerde
gegen den Beschluß über die Zurückweisung des Antrag auf
Versagung der Restschuldbefreiung war daher gegeben und dem
Oberlandesgericht Düsseldorf zu übersenden.
Der sofortigen Beschwerde war aus den Gründen des 29. August
2005 nicht abzuhelfen, denn die Versagungsantragstellerin hat
auch nach Durchführung der Beweisaufnahme (Vernehmung von
Zeugen) nicht zur Überzeugung des Gerichts den vollen Beweis
dafür erbringen können, daß der Schuldner im Rahmen der Abgabe
der Selbstauskunft vom 06. Juni 2003 unwahre Angaben über
bestehende Vorschulden gemacht hat. Die Versagungsantrag-
stellerin hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme das Bestehen
eines Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 INSO zwar
glaubhaft gemacht, aber sie hat den vollen Beweis für das Vor-
liegen eines Versagungsgrundes nicht nachweisen können. Nach
der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof
(BGH Beschluß vom 21. Juli 2005, Aktenzeichen Röm. IX ZB 80/04,
Rnd-nr. 8)darf die Restschuldbefreiung nach § 290 INSO nur
versagt werden, wenn das Insolvenzgericht die volle Überzeugung
(§ 286 ZPO) gewonnen hat, das der vom Schuldner behauptete Ver-
sagungsgrund tatsächlich besteht. Zwar erfasst § 290 Abs. 1 Nr.
2 INSO auch solche unrichtigen schriftlichen Angaben, die der
Schuldner nicht persönlich niedergelegt hat, die jedoch mit
seinem Wissen und seiner Billigung an den Empfänger weiterge-
leitet worden sind. Dies würde jedoch voraussetzen, daß der
Kreditvermittler im Einvernehmen mit dem Schuldner die unzu-
treffenden Angaben über die Vorschulden und die Unterhalts-
verpflichtung bei den Gläubigern eingereicht hätte. Die Durch-
führung der Beweisaufnahme im Anschluß an die Vernehmung
der Zeugin X, der Zeugin X und der Anhörung des
Schuldners, konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts klären,
ob die Selbstauskunft vom 06. Juni 2003 vollständig
maschinenschriftlich ausgefüllt war, oder der Schuldner die
Selbstauskunft zumindest im Hinblick auf die Rubrik offene
Restschuld blanko unterschrieben hat. Die Aussagen der Zeugin
X einerseits und der Zeugin X und des Schuldners
andererseits stehen zueinander im Widerspruch ohne das dieser
Widerspruch durch weitere Beweismittel aufge-klärt werden
könnte. Die Zeugin und der Schuldner haben jeweils ein eigenes
persönliches wie wirtschaftliches Interesse am Aus-gang dieses
Verfahrens. Die Einholung eines Sachverständigen-gutachtens
konnte unterbleiben, da die Zeugenvernehmung sowie die
Vernehmung des Schuldners ergeben hat, das nicht festge-stellt
werden kann, daß das Formular zur Selbstauskunft, soweit es
maschinenschriftliche Einträge enthält, in einem Zug, also nach
einem einmaligen Einspannen in eine Schreibmaschine aus-gefüllt
worden ist. Die Zeugin X hat bekundet, das sie nicht
ausschließen könne, daß ein Teil der maschinenschrift-lichen
Einträge, z. B. Name und Anschrift des Schuldners sowie
sonstige Angaben die bereits bekannt waren von ihr bereits
voreingetragen waren und die hier streitigen Angaben zur
Restschuld bzw. zum Einkommen des Ehegatten nach erneutem
Einspannen in die Schreibmaschine während der Anwesenheit des
Schuldners eingetragen worden sind. Die Zeugin X und der
Schuldner konnten ihrerseits nicht mit Sicherheit sagen, ob das
gesamte Formular Selbstauskunft zum Zeitpunkt der Unterschrift-
leistung in einem maschinenschriftlich unausgefüllten Zustand
befunden hat oder aber ob Teile des Formulars z.B. Name und
Anschrift des Schuldners etc. bereits maschinenschriftlich
eingetragen waren und mit Rücksicht auf die verschiedenen Un-
terschriftsleistungen auf verschiedenen vorgelegten Papieren
über den Schuldner bzw. für die Zeugin X nicht im vollen
Umfang sichtbar bzw. erkennbar war. Soweit daher ein Sachver-
ständigengutachten klären könnte, ob das Formular in einem
Vorgang oder in mehreren Vorgängen maschinenschriftlich aus-
gefüllt worden ist, erbringt diese Erkenntnis keinen Beweiswert
für die relevante Frage, ob derjenige Teil des Formulars
Selbstauskunft der sich mit der offenen Restschuld des
Schuldners und dem Einkommen des Ehegatten beschäftigt vorein-
getragen waren oder aber ob die Unterschrift des Schuldners
soweit blanko erfolgt ist. Die Versagungsantragstellerin ist
nach den Ergebnis der Beweis-aufnahme im Abhilfeverfahren
beweisfällig dafür geblieben, das ein Versagungsgrund im Sinne
des § 290 Abs. 1 Nr. 2 INSO tat-sächlich vorgelegen hat. Mithin
konnte der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen werden.