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Amtsgericht Düsseldorf·513 IK 77/25·20.09.2025

Rechtspflegererinnerung gegen Zurückweisung einer Forderungsanmeldung wegen fehlender Vollmacht

VerfahrensrechtInsolvenzverfahrenVertretungsbefugnis/ProzessführungsbefugnisVerworfen

KI-Zusammenfassung

Im Insolvenzverfahren wurde die Forderungsanmeldung der W. OHG als unzulässig zurückgewiesen, weil die vorgelegte Vollmacht evident unwirksam war (Erteilung vor Außenrechtsfähigkeit/Handelsregistereintragung). Die befristete Rechtspflegererinnerung wurde nicht abgeholfen, da sie sowohl unzulässig als auch unbegründet war. Nachreichungen kamen verspätet oder heilten den Mangel nicht.

Ausgang: Die Rechtspflegererinnerung gegen die Zurückweisung der Forderungsanmeldung wurde als unzulässig und unbegründet verworfen; Erinnerung nicht abgeholfen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die befristete Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG ist statthaft gegen Entscheidungen des Rechtspflegers über die Zurückweisung von Forderungsanmeldungen, soweit die Insolvenzordnung keinen speziellen Rechtsbehelf vorsieht.

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Eine Forderungsanmeldung ist unzulässig, wenn die vorgelegte Vertretung keine wirksame Vollmacht nachweist; eine Vollmacht, die im Namen einer OHG erteilt wurde, die zum Zeitpunkt der Erteilung noch nicht außenrechtsfähig und nicht ins Handelsregister eingetragen war, ist gegenüber dem Insolvenzgericht unbeachtlich.

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Nach § 174 Abs. 1 S. 3 InsO können registrierte Inkassodienstleister zur Vertretung im Insolvenzverfahren befugt sein; deren Vertretung entbindet jedoch nicht von der Pflicht, eine wirksame Vollmacht vorzulegen und die für Vertreter geltenden Formerfordernisse zu erfüllen (§ 4 InsO i.V.m. § 88 Abs. 2 ZPO).

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Die nach Fristablauf eingereichte Nachreichung von Unterlagen kann den Rechtsbehelf nicht heilen, wenn das Gericht einen Mangel rügt und eine Nachfrist zur Behebung setzt, die nicht fristgerecht oder substantiiert erfüllt wird.

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Die formell rechtskräftige Zurückweisung einer Forderungsanmeldung begründet materielle Rechtskraft; hiervon erfasst ist die Folge, dass die Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB entfällt.

Relevante Normen
§ 21 Abs. 1 Nr. 2 BNotO§ 11 Abs. 2 RpflG§ Insolvenzordnung§ 174 Abs. 1 S. 3 InsO§ 10 Abs. 1 Satz 1 RDG§ 4 InsO

Tenor

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der Frau F. geborene X.,

wietere Beteligte:

W. OHG,

- Gläubigerin zu 1 -

P. GmbH,

- Verfahrensbevollmächtigte zu 1 -

wird der sofortigen Erinnerung gegen die Zurückweisung der Forderungsanmeldung - Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf - Insolvenzgericht - vom 08.07.2025 nicht abgeholfen, da die Erinnerung sowohl unzulässig als auch unbegründet ist.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

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A.

3

Mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf - Insolvenzgericht, Rechtspfleger - ist die Forderungsanmeldung der weiteren Beteiligten als unzulässig zurückgewiesen worden, da es der weiteren Beteiligten an der Prozessführungsbefugnis mangelt.

4

Die weitere Beteiligte meldete - vertreten durch die P. GmbH mit bei dem Insolvenzverwalter am 12.05.2025 eingegangener Schrift vom 07.05.2025 eine Forderung an, dies ausdrücklich in Vollmacht und im Namen der W. OHG gemäß Anlage zur Anmeldung.

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2

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Beigeschlossen waren eine Forderungsaufstellung sowie die Ablichtung eines

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Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Mayen vom 27.10.2014.

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Der Vollstreckungsbescheid weist als Gläubigerin die W. GbR aus.

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Weiterhin beigeschlossen ist die Abschrift einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 BNotO, welche abschriftlich eine auszugsweise beglaubigte Abschrift enthält. Aus dieser ergibt sich, dass die W. OHG bereits vorher in Gesellschaft(en) bürgerlichen Rechts bestanden hat.

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Aus diesem Auszug ergeben sich verschiedene Bezeichnungen von Gesellschaften bürgerlichen Rechts, welche nunmehr in der OHG aufgegangen sein sollen. Die W. GbR in findet sich hierunter nicht.

11

Die Entscheidung ist der P. am 11.07.2025 förmlich zugestellt worden (vergleiche Bl. 130 C, e- Akte).

12

Mit bei Gericht am 28.07.2025 per elektronischem Postfach eingegangener Schrift legte die P. weitere Unterlagen vor. Hierunter auch eine dem Handelsregister übermittelte Erklärung, welche gegenüber einem Notar abgegeben wurde, der sich ergibt, dass die Herrn M. und K. auch unter der Bezeichnung W. GbR tätig waren.

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Das Gericht wies mit Verfügung vom 03.08.2025 darauf hin, die entsprechende Zuschrift unter Begründetheitsaspekten unabhängig der Verfristung des Rechtsbehelfs einer Prüfung unterziehen zu wollen, jedoch bestehe keine Wirksamkeit der Vollmacht der P., da diese namens der OHG bereits 2012 ! erteilt wurde, obwohl die OHG zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch nicht außenrechtsfähig war. Die Außenrechtsfähigkeit erlangte die OHG erst durch ihre Eintragung am 13.10.2015.

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Sowohl die vermeintlichen Bevollmächtigte, als auch die W. OHG wurden zur Vorlage einer ordnungsgemäßen Vollmacht aufgefordert. Dem ist bisher nicht nachgekommen worden.

15

Mit bei Gericht am 14.08.2025 eingereichter Schrift übermittelte eine "Rechtsanwaltskanzlei am I.-straße" die Unterlagen im Namen der W. OHG erneut, und bat um Aufnahme der Forderungsanmeldung.

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B.

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I.

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Der Rechtsbehelf ist weder zulässig noch begründet.

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Gegen die Ausgangsentscheidung ist gem. § 11 Abs. 2 RpflG die befristete Rechtspflegererinnerung der statthafte Rechtsbehelf.

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Die Insolvenzordnung sieht eine Zurückweisung von Forderungsanmeldungen durch das Gericht nicht vor, es ist jedoch allgemein anerkannt, dass das Insolvenzgericht zu einer Zurückweisung befugt ist (so schon AG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Oktober 2007 - 502 IN 160/06 -, juris,m.w.N.).

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Wird die entsprechende Entscheidung wie vorliegend durch den Rechtspfleger getroffen, ist die Rechtspflegererinnerung in Gestalt der befristeten Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG statthaft, da die Insolvenzordnung einen Rechtsbehelf gegen die Zurückweisung nicht vorsieht.

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II.

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Das Schreiben der Scheinbevollmächtigten ging dem Gericht nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 11 Abs. 2 RpflG zu. Das Gericht sah zwar den Vortrag hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis aufgrund der weiter vorgelegten Unterlagen als möglich gegeben an, wies aber sowohl die Scheinbevollmächtigte als auch die vermeintlich von ihr vertretene Gläubigerin auf den Mangel der Vollmacht hin und setzte eine Frist zur Behebung des Mangels. Der Mangel wurde nicht behoben.

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Dass die Zustellung der Ausgangsentscheidung nur an die Scheinbevollmächtigte erfolgte, ist ohne Belang, da sich die W. GbR (nun W. OHG) sich das Verhalten durch das Ausstellen einer unzulässigen Vollmacht zurechnen lassen muss. Des Weiteren ist sowohl der Scheinbevollmächtigten als auch der W. OHG die Aufforderung zur Zuleitung einer zutreffenden Vollmacht der UGV zugestellt worden.

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Die Zuschrift der „Kanzlei am I.-Straße“ vermag den Mangel nicht zu heilen.

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Gem. § 174 Abs. 1 S. 3 InsO sind zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes). Bei der UGV handelt es sich um ein solches Unternehmen. Allerdings gilt über § 4 InsO § 88 Abs. 2 ZPO.

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Vorliegend wurde eine Vollmacht vorgelegt, diese ist jedoch evident unwirksam, da sie von einer - bei Vollmachterteilung - nicht außenrechtsfähigen OHG unterzeichnet wurde, oder genauer, von einem Gesellschafter „irgend einer“ GbR aus dem „M. und K.-Universum“ von GbR-Bezeichnungen - hierunter unter Bezeichnung eines einzelnen der (späteren) OHG - Gesellschafter als GbR (und OHG?) vormals gehandelt haben wollend - im Namen der noch nicht außenrechtsfähigen OHG. Hierbei handelt es sich rücksichtlich der Datierung auch nicht um einen Schreibfehler; eine Recherche in anderen Verfahren ergab, dass Vollmachten im Namen der W. OHG bereits im Jahre 1999 ausgestellt wurden.

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Im Schrifttum wird folgendes vertreten:

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„Ist der Zweck der Gesellschaft hingegen auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet, so erlangt sie Kaufmanns- und OHG-Eigenschaft bereits kraft Geschäftsbeginns gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2; die dem Geschäftsbeginn nachfolgende Eintragung hat dann - anders als die ihm vorangehende Eintragung - nur deklaratorische Wirkung.“ Habersack in: Staub Handelsgesetzbuch Großkommentar, 6. Auflage 2024, § 123 HGB Rz.14.

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Aus der Ergänzungsurkunde vom 15.7.2016 ergibt sich unter I sub 4:

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Das Unternehmen, welches die Gesellschaft betreibt, erforderte zwischenzeitlich eine nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb. Deshalb hat sich die Rechtsform der Gesellschaft aufgrund der gesetzlichen Vorgaben § 105 HGB in die einer offenen Handelsgesellschaft geändert (sog. identitätswahrende Umwandlung) diese Veränderung haben wir dem Handelsregister angemeldet.

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Offenbar war den Gesellschaftern innerhalb der jeweiligen Gesellschaftsbezeichnungen der vermeintlich ursprünglichen GbR selber nicht während ihrer Tätigkeiten klar, ab welchem Zeitpunkt ein Handelsgewerbe i.S.d. § 1 Abs.2 HGB ausgeübt wurde; dies offenbarte sich nach eigenen Angaben durch die sprachliche Wendung „zwischenzeitlich“. Damit ist und bleibt unklar, ab wann die Gesellschafter willentlich und wollend nach Außen hin als Handelsgesellschaft agieren wollten. Allerdings kommt es hierauf nicht an.

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Nun mag es ja sein, dass bei dem „Grundgeschäft“ mit der P.-Inkasso bereits als „OHG“ nach außen gehandelt wurde, die Vollmacht ist jedoch vom Grundgeschäft abstrakt. Bei der Prüfung der Vollmacht kann nicht ein Parteiwille zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer auf deren individuelle Anschauungen abzustellen sein. Das Gericht ist nicht Adressat etwaiger Willensvorstellungen die dem Grundgeschäft und der hiervon abstrakten Vollmacht zugrunde gelegen haben mögen. Die Vollmacht einer nicht im Handelsregister eingetragenen OHG vermag Wirkungen im Insolvenzverfahren nicht zu zeitigen. Die Vertretungsberechtigung kann in Ermangelung der Registerpublizität bei einer faktischen OHG nicht geprüft werden.

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Daher ist die Vollmacht gegenüber dem Insolvenzgericht unbeachtlich.

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Es bleibt bei der Zurückweisung der Anmeldung als unzulässig.

36

III.

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Die Forderungsanmeldung bleibt unzulässig, da sie durch ein Inkassounternehmen vorgenommen wurde, ohne dass eine Vollmacht nachgewiesen wurde; der Rechtsbehelf ist verspätet und vermag auch infolge der Nichtbehebung des Hindernisses nicht zu einer Abhilfe durchzugreifen.

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Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass einer formell rechtskräftigen Zurückweisung der Forderungsanmeldung auch materielle Rechtskraft zukommt. Damit wäre das Ausgangsgericht nicht zu einer Abhilfe eines verfristeten Rechtsbehelf - selbst im Falle der Begründetheit - zu einer Abhilfe befugt. Die Wirkungen der materiellen Rechtskraft ergeben sich daraus, dass die Hemmungswirkung nach § 204 Abs.1 Nr. 10 1. Var. BGB entfällt.

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Düsseldorf, 20.09.2025

40

Amtsgericht

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U.

42

Rechtspfleger