Eröffnungsantrag Verbraucherinsolvenz wegen fehlender persönlicher Beratung (§305 InsO) abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin beantragte Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten; die Bescheinigung über den gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch stammte vom beratenen Rechtsanwalt. Das Gericht hielt die erforderliche persönliche Beratung und eingehende Prüfung der Vermögensverhältnisse nach §305 Abs.1 S.1 Nr.1 InsO nicht für hinreichend dargetan. Telefonische oder nicht dokumentierte Beratungen sowie Einschaltung einer Drittfirma reichten nicht zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen. Deshalb wurde der Eröffnungsantrag als unzulässig abgewiesen; die Folgeanträge wurden ebenfalls zurückgewiesen.
Ausgang: Eröffnungsantrag sowie damit verbundene Anträge wegen unzureichender Nachweise zur persönlichen Beratung nach §305 InsO als unzulässig abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens setzt eine Bescheinigung voraus, die auf einer ordnungsgemäßen persönlichen Beratung und einer eingehenden Prüfung der Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse gemäß §305 Abs.1 S.1 Nr.1 InsO beruht.
Der Bescheinigende muss tatsächlichen unmittelbaren Kontakt mit dem Schuldner gehabt und Zugang zu allen für die Analyse relevanten Unterlagen gehabt haben; bloße Fernberatungen sind nur ausreichend, wenn ihr Inhalt und Umfang nachvollziehbar dokumentiert sind.
Das Gericht ist befugt, die vom Schuldner vorgelegte Bescheinigung materiell zu prüfen und die Aussichtslosigkeit eines außergerichtlichen Einigungsversuchs zu verifizieren, soweit dies für die Zulässigkeit des Eröffnungsantrags erforderlich ist.
Sind die formellen Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht erfüllt, sind hiervon abhängige Anträge (z.B. auf Restschuldbefreiung oder Stundung der Verfahrenskosten) ebenfalls unzulässig und zurückzuweisen.
Tenor
werden der Eröffnungsantrag, der Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung und der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten
der Schuldnerin vom 13.10.2014 als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Gründe
Mit Antrag vom 13.10.2014 beantragte die in E wohnhafte Schuldnerin die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Zugleich stellte sie einen Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung und auf Stundung der Verfahrenskosten. Gemäß der Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs (Anl. 2 zum Eröffnungsantrag) bescheinigte der in C kanzleiansässige Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin, dass auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit seiner Unterstützung erfolglos versucht worden sei, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans zu erzielen.
Mit Verfügung vom 30.4.2014 wurde der Verfahrensbevollmächtigte der Schultern gebeten darzulegen und zu belegen, wann und in welcher Form die testierte persönliche Beratung der Schuldnerin erfolgt sei, da nicht davon auszugehen sei, dass die mittellose Schuldnerin zur Beratung von E nach C gefahren sei. Mit Schreiben vom 18.11.2014 teilte der Verfahrensbevollmächtigte Schuldnerin mit, dass die Schuldnerin nicht persönlich nach C angereist sei, sondern die persönliche Beratung telefonisch erfolgte. Wie in der Kanzlei im Allgemeinen üblich würde die Rechtsberatung oftmals fernmündlich bzw. per E-Mail stattfinden, insbesondere in den Gebieten des Insolvenzrechts und Gewerblichen Rechtsschutzes. Die Mandantin sei über das Internet auf die Kanzlei aufmerksam geworden, die zur umfassenden Prüfung der Vermögensverhältnisse relevanten Dokumente seien postalisch bereitgestellt worden.
Mit weiteren Verfügungen wurde im Hinblick auf die zum 1.7.2014 in Kraft getretene Gesetzesänderung des § 305 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO um nähere Darlegung gebeten, wann die mit dem testierenden Rechtsanwalt erfolgte telefonische Beratung mit welchem Inhalt erfolgt sein soll. Hierauf verwies der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin lediglich darauf, dass die einzelnen Telefonate nicht aktenkundig dokumentiert worden seien, zur anfänglichen Entgegennahme der Unterlagen sei die D Consulting zusätzlich eingeschaltet worden. Es sei eine gründliche Prüfung und Beratung der Schuldnerin erfolgt, um gerichtsfeste Unterlagen erstellen zu können. Nähere Angaben erfolgten nicht mehr.
Der Eröffnungsantrag ist unzulässig.
Die Schuldnerin hat nicht ausreichend dargetan, dass eine ordnungsgemäße persönliche Beratung und eingehende Prüfung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor Einreichung des Eröffnungsantrages durchgeführt worden ist. Im Hinblick auf die zum 1.7.2014 in Kraft getretenen Gesetzesänderung des § 305 Absatz 1 S. 1 Nr. 1 InsO ist die außergerichtliche Beratung erheblich aufgewertet worden. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu: „Voraussetzung für das Ausstellen der Bescheinigung über die erfolglose Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuchs (…) ist eine eingehende Prüfung der Finanz-und Vermögensverhältnisse des Antragstellers durch die geeignete Person oder Stelle. Diese der Bescheinigung vorangehende Analyse der finanziellen Situation des Schuldners hat erhebliche Bedeutung für die Qualität der Bescheinigung. Ein bloßes Ausstellen der Bescheinigung ohne diese eingehende Vorarbeit wäre für alle Beteiligten wertlos. Es ist eine gründliche Prüfung und Beratung des Schuldners erforderlich, um den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stützen und gerichtsfeste Unterlagen zu erstellen. Schließlich ist eine umfassende und qualifizierte Beratung durch eine geeignete Person oder Stelle am besten geeignet, den unerwünschten Drehtüreffekt zu vermeiden“ (BT-Drucksache 17/11268, Seite 34).
Danach hat im jeweiligen Einzelfall eine auf die individuelle Situation des Schuldners zugeschnittene Beratung zu erfolgen, wobei sichergestellt sein muss, dass der Schuldner tatsächlich unmittelbaren Kontakt mit dem Bescheiniger hatte und diesem sämtliche zur Analyse der Finanzsituation und Beratung des Schuldners relevanten Unterlagen vorlagen und der Schuldner umfassend über die verschiedenen Handlungsalternativen (einschließlich außergerichtlicher Einigungsmöglichkeiten, Schuldenbereinigungsplan und Insolvenzplan) aufgeklärt wurde (vergleiche: Entschließung der BakInsO Jahrestagung vom 20.11.2014 zu § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, abrufbar unter www.bak-inso.de/Dokumente/Entschließungen). Dass eine solche Beratung durch den bescheinigenden Rechtsanwalt erfolgt ist, ist nicht dargetan worden. Insbesondere spricht die Einschaltung der genannten D Consulting eher dafür, dass der Kontakt lediglich mit dieser bestand. Dies wäre jedoch nicht ausreichend, da weder ersichtlich noch dargetan worden ist, dass diese Gesellschaft als geeignete Stelle im Sinne des § 305 Abs. 1 InsO anerkannt wäre. Welche weitergehende Prüfung und Beratung durch den Bescheiniger vorgenommen worden sein soll, ist nicht dargetan worden.
Ohne Erfolg beruft sich die Schuldnerin darauf, dass eine Rechtsanwaltskanzlei als geeignete Stelle zur Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung befugt sei und es würden keinerlei Anhaltspunkte bestehen, diese Geeignetheit anzuzweifeln. Denn in der genannten Bundestagsdrucksache heißt es weiter, dass „die vom Schuldner vorgetragene und von der geeigneten Person oder Stelle bescheinigte Aussichtslosigkeit eines außergerichtlichen Einigungsversuchs vom Gericht überprüft werden kann.“ Die Prüfung der Aussichtslosigkeit kann sachgerecht nur erfolgen, wenn das Gericht Kenntnis von Art und Umfang der außergerichtlichen Tätigkeit hat, weswegen das Gericht zu einer materiellen Prüfung befugt ist, ob eine persönliche Beratung und eingehende Prüfung der Einkommens-und Vermögensverhältnisse erfolgt ist (vergleiche Entschließung der BakInsO Jahrestagung vom 21.11.2014 zu § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
Da mithin der Eröffnungsantrag der Schuldnerin unzulässig ist, waren mehr solcher auch die weiter gestellten Anträge zurückzuweisen. Denn sowohl der Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung als auch auf Stundung der Verfahrenskosten setzen einen zulässigen Eröffnungsantrag voraus.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 InsO erfolgt, dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 1 InsO zu. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.