Zurückweisung des Insolvenzplans wegen unzulässiger Gruppenbildung (§ 222, § 231 InsO)
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner legte einen Insolvenzplan vor, der vom Amtsgericht Düsseldorf im Rahmen der Vorprüfung nach § 231 InsO zurückgewiesen wurde. Zentrale Mängel waren die unzureichende Erläuterung und die unzulässige Aufteilung gleichgestellter Gläubiger in mehrere Gruppen (§ 222 InsO). Ein Alternativplan mit zwei Gruppen wurde als nicht zustimmungsfähig eingeschätzt. Der Schuldner wurde belehrt, ließ jedoch eine Stellungnahme aus.
Ausgang: Insolvenzplan wegen mangelhafter Gruppenbildung und fehlender Erläuterungen im Vorprüfungsverfahren nach § 231 InsO zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bildung von Gläubigergruppen im Insolvenzplan setzt voraus, dass für jede Gruppe die maßgeblichen Abgrenzungskriterien und die auf ihnen beruhenden gleichartigen insolvenzbezogenen wirtschaftlichen Interessen im Plan dargelegt werden.
Fehlen die erforderlichen Erläuterungen zur Gruppenbildung oder verstoßen sie gegen die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze, verstößt der Plan gegen § 222 Abs. 2 InsO und ist im Rahmen der Vorprüfung nach § 231 Abs. 1 Nr. 1 InsO zurückzuweisen.
Bei der Prüfung, ob mit einer Annahme des Insolvenzplans durch die Gläubiger zu rechnen ist (§ 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO), kann das Gericht auf bereits bekanntes Abstimmungsverhalten der Gläubiger abstellen, insbesondere wenn der vorgelegte Plan keine inhaltlichen Verbesserungen bietet.
Das Obstruktionsverbot nach § 245 InsO greift grundsätzlich nur bei Vorliegen von drei Gruppen; bei nur zwei Gruppen ist dessen Eingreifen regelmäßig ausgeschlossen.
Tenor
wird der Insolvenzplan vom 17.09.2019 vorgelegt durch den Schuldner, zurückgewiesen.
Gründe
Die Vorschriften des § 222 InsO über die Bildung von Gruppen sind nicht beachtet, § 231 Absatz 1 Ziffer 1 InsO.
Die Erläuterungen zur Gruppenbildung sind nicht ausreichend. Vorliegend sind Gläubiger mit gleicher Rechtsstellung (nicht nachrangige Gläubiger) in drei unterschiedliche Gruppen (Zellteilung) aufgeteilt worden. Insoweit sind die diesbezüglichen Kriterien der Abgrenzung und die dafür maßgeblichen Erwägungen (sachlicher Grund) im Plan anzugeben. Es ist mithin darzustellen, aufgrund welcher gleichartiger insolvenzbezogener wirtschaftlichen Interessen eine bestimmte Gruppe gebildet worden ist und inwieweit alle Beteiligten, deren diesbezügliche wirtschaftliche Interesse übereinstimmen, dieser Gruppe zugeordnet worden sind (BGH vom 07.05.2015, IX ZB /14, ZInsO 2015, 1398 Rn. 9). Prüfungsgrundlage hinsichtlich der Gruppenbildung ist dabei die Tragfähigkeit der im Plan angegebenen Kriterien (BGH, a.a.O., Rn. 9). Fehlen solche Erläuterungen oder verstoßen sie gegen die dargestellten Grundsätze, verstößt ein Plan gegen § 222 Abs. 2 InsO und ist im Rahmen der Vorprüfung nach § 231 Abs. 1 Nr. 1 InsO zurückzuweisen (BGH, a.a.O., Rn. 10).
Im neuen erstellten Plan sind drei Gruppen gebildet worden. Die angegebene Begründung für die Bildung der Gruppen zwei und drei entspricht nicht den dargestellten Vorgaben. Denn auch die Gläubiger der Gruppen zwei und drei nehmen in vollem Umfang mit ihren Forderungen am Verfahren teil und verzichten erst nach Bestätigung des Plans auf 100 % bzw. 50 % ihrer Ansprüche gegenüber dem Schuldner. Eine Stärkung der Rechtsstellung der übrigen Gläubiger durch eine Verbesserung deren Planquote, wie behauptet, ergibt sich daraus nicht. Insoweit ergeben sich aus den Begründungen im Plan auch keine unterschiedlichen insolvenzbezogenen wirtschaftlichen Interessen.
Der vorgelegte Alternativplan, der sodann zwei Gruppen vorsieht, hat zudem offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Gläubiger (§ 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Insoweit kann zulässigerweise auf das bisherige Abstimmungsverhalten im Termin vom 17.09.2019 zurückgegriffen werden. (vergl. BGH vom 20.07.2017, IX ZB 13/16, ZInsO 2017, 1779 Rn. 12. Danach ist es zulässig, bei der Frage, ob mit einer Annahme des Insolvenzplans durch die Gläubiger zu rechnen ist, auch auf bereits verfrüht abgegebene Erklärungen von Gläubigern abzustellen. Dann ist es erst recht gerechtfertigt, das bereits im ersten Abstimmungstermin erfolgte Abstimmungsverhalten eines Gläubigers zu berücksichtigen, insbesondere wenn lediglich marginale Änderungen im Plan erfolgt sind und insbesondere eine Erhöhung der Quote für die Gläubiger nicht vorgesehen ist. So verhält es sich mit dem vorliegenden Plan. Dieser sieht gegenüber dem Insolvenzplan, über den bereits abgestimmt worden ist, inhaltlich keine Verbesserungen für die Gläubiger vor.. Angesichts der klaren und unmissverständlichen Haltung der Gläubiger X, die im erfolgten Abstimmungstermin ausdrücklich gegen den Plan votiert hat, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass diese auch erneut gegen den Plan stimmen wird, sodass in der Gruppe eins eine Summenmehrheit nicht erreicht werden kann. Dann kann aber auch angesichts zweier Gruppen das Obstruktionsverbot gemäß § 245 InsO nicht eingreifen, da dieses grundsätzlich drei Gruppen voraussetzt (vergl. AG Göttingen vom 06.06.2019,74 IK 271/17, ZInsO 2019, 1492).
Auf diese Bedenken ist der Schuldner mit Verfügung vom 21.02.2020 ausdrücklich hingewiesen worden. Innerhalb der gesetzten und verlängerten Stellungnahmefrist ist eine solche nicht mehr eingegangen. Angesichts dessen war der weiter vorgelegte Plan vom 17.09.2019, über den erst nach Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen den zurückweisenden Beschluss vom 08.10.2019 hinsichtlich des Insolvenzplans vom 17.07.2019 entschieden werden konnte, im Rahmen der Vorprüfung nach § 231 InsO von Amts wegen zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Düsseldorf, 30.03.2020
Amtsgericht
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Richter am Amtsgericht