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Amtsgericht Düsseldorf·513 IK 178/05·19.01.2006

Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten im Insolvenzverfahren zurückgewiesen

ZivilrechtInsolvenzrechtRestschuldbefreiungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner beantragt Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten für mehrere Verfahrensabschnitte. Zentral ist, ob eine Stundung zulässig ist, wenn wesentliche Verbindlichkeiten nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden. Das Gericht lehnt die Stundung ab, weil eine titulierte Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (Untreue) in hoher Höhe die Aussicht auf einen wirtschaftlichen Neuanfang ausschließt.

Ausgang: Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten im Insolvenzverfahren wegen erheblicher, nicht befreiter titulierte Forderung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO kommt nur in Betracht, wenn dem Schuldner voraussichtlich die Restschuldbefreiung erteilt werden kann und damit ein wirtschaftlicher Neuanfang erreichbar ist.

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Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen fallen unter § 302 Nr. 1 InsO und sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen; hierfür bedarf es keiner gesonderten zivilrechtlichen Titulierung, wenn die Forderung tituliert ist und auf dem zugrundeliegenden Sachverhalt eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt.

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Eine titulierte Forderung verhindert die Berufung auf Verjährung gegen die Zahlungspflicht des Schuldners; die formelle Titulierung ist maßgeblich für die Durchsetzbarkeit der Forderung.

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Bei der Entscheidung über die Stundung ist auf die Erreichbarkeit des gesetzlich verfolgten Ziels (wirtschaftlicher Neuanfang) abzustellen; verbleiben nicht befreite Verbindlichkeiten in erheblichem Umfang, ist die Stundung zu versagen.

Relevante Normen
§ 4a InsO§ 302 Nr. 1 InsO§ 823 Abs. 2 BGB iVm § 266 StGB

Tenor

wird der Antrag des Schuldners auf Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten für das Schuldenbereinigungsplanverfahren, das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren und Restschuldbefreiungsverfahren zurückgewiesen.

Gründe

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Der Schuldner beantragt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Erteilung von Restschuldbefreiung sowie die Stundung der Verfahrenskosten für das Schuldenbereinigungsplanverfahren, das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren und Restschuldbefreiungsverfahren. Die Anträge sind zulässig. Der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten ist jedoch nicht begründet.

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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Verfügungen vom 25.11. und 13.12.2005 verwiesen.

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Eine Stundung der Verfahrenkosten kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Schuldner auch eine Restschuldbefreiung erlangen kann (BGH, Beschluss vom 16.12.2004, IX ZB 72/03). Ziel des § 4 a InsO ist es, dem mittellosen Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen (vgl. Begr. RegE InsOÄndG, BT Drucksache 14/5680, S. 12). Dieses Ziel wird vorliegend jedoch nicht erreicht, da ein erheblicher Teil der Verbindlichkeiten des Schuldners nicht von der Restschuldbefreiung erfasst wird. Dem steht die Vorschrift des § 302 Nr. 1 InsO entgegen. Die Forderung des Gläubigers X beruht auch auf § 823 Abs. 2 BGB iVm § 266 StGB und damit auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. denn der Schuldner ist wegen des dieser Forderung zugrundeliegenden Sachverhaltes vom Schöffengericht X mit Urteil vom 26.02.2002 wegen Untreue in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten zur Bewährung verurteilt worden. Einer gesonderten zivilrechtlichen Titulierung bedarf es nicht. Die Forderung dieses Gläubigers beläuft sich auf einen Betrag in Höhe von 200.000,00 EUR, welcher insoweit grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 302 Nr. InsO unterfällt wird und damit auch nicht von der Erteilung der Restschuldbefreiung erfasst wird.

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Ohne Erfolg beruft sich der Schuldner darauf, er werde sich die Einrede der Verjährung bezüglich des Forderungsgrundes vorbehalten. Denn die Forderung des Gläubigers ist tituliert, sodass eine Verjährung nicht eingetreten ist. Insoweit ist es ohne Belang, dass im Rahmen der Titulierung nicht auf den Tatbestand der Untreue Bezug genommen worden ist, da dem Gläubiger X lediglich diese eine Forderung gegenüber dem Schuldner zusteht.

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Der Gläubiger berühmt sich auch darauf, wie sich dies aus dem Verfahren 513 IK 44/04 ergibt, dass ihm eine Forderung aus einer unerlaubten Handlung zusteht, was in diesem Verfahren jedoch vom Schuldner unerwähnt gelassen worden ist. Angesichts dessen ist auch von einer entsprechenden Anmeldung im eröffneten Verfahren auszugehen. Die nach Ablauf von sechs Jahren verbleibende Verbindlichkeit gegenüber diesem Gläubiger ermöglicht dem Schuldner angesichts dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht dem vom Gesetzgeber vorausgesetzten wirtschaftlichen Neuanfang.

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Ohne Erfolg beruft sich der Schuldner darauf, aus der Vorschrift des § 302 InsO ergebe sich, dass auch bei Eingreifen dieser Vorschrift eine Stundung der Verfahrenskosten möglich sei. Denn abzustellen ist allein darauf, ob dem Schuldner das vom Gesetzgeber erwünschte Ziel, nämlich unter Einsatz staatlicher Mittel dem Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen, für diesen erreichbar ist. Dies kann z.B. auch dann der Fall sein, wenn Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode nur noch in geringem Umfang bestehen, was vorliegend jedoch gerade nicht der Fall ist.

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Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob nicht auch der Umstand, dass der Schuldner im Kenntnis der vorausgegangen Entscheidung im Verfahren 513 IK 44/04 nunmehr davon Abstand genommen hat, den Hintergrund der Forderung des Gläubigers X darzulegen, einer Stundung der Verfahrenskosten entgegensteht.

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Düsseldorf, 20.01.2006

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Amtsgericht