Zustimmungsersetzung nach § 309 InsO für Schuldenbereinigungsplan
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner beantragte die Ersetzung der Einwendungen gegen seinen Schuldenbereinigungsplan vom 12.03.2018. Das Amtsgericht stellte fest, dass Kopf- und Summenmehrheit erzielt sind und nur zwei Gläubiger mit unter 1 % der Forderungen ablehnten. Die Einwendungen wurden nicht substantiiert dargetan; insbesondere blieb eine Täuschung oder wirtschaftliche Schlechterstellung nicht hinreichend nachgewiesen. Dem Antrag auf Zustimmungsersetzung wurde daher stattgegeben.
Ausgang: Antrag auf Zustimmungsersetzung gemäß § 309 InsO stattgegeben; Einwendungen der Gläubiger durch Zustimmung ersetzt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zustimmungsersetzung nach § 309 Abs. 1 InsO ist zulässig, wenn sowohl die Kopf- als auch die Summenmehrheit der beteiligten Gläubiger für den Schuldenbereinigungsplan erreicht sind; fehlende Zustimmungen werden in diesem Fall durch Zustimmung ersetzt.
Die Ablehnung einer Zustimmungsersetzung kommt nur in Betracht, wenn ein einwendender Gläubiger glaubhaft macht, dass die Voraussetzungen des § 309 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 InsO vorliegen.
Ein Gläubiger, der geltend macht, durch den Plan wirtschaftlich schlechter gestellt zu werden, hat dies durch eine prognostische Vergleichsberechnung darzulegen; ohne eine solche Vergleichsrechnung ist eine Schlechterstellung nicht nachgewiesen.
Die Behauptung, eine Forderung beruhe auf einer vorsätzlich unerlaubten Handlung, bedarf schlüssiger Substantiierung; der bloße Hinweis auf eine frühere eidesstattliche Versicherung oder einen Vergleich genügt nicht.
Tatsächliche oder schlüssige Täuschung bei Abschluss eines Vergleichs ist nur dann anzunehmen, wenn konkrete Umstände einer Offenbarungspflicht oder eines Vertrauensverhältnisses dargelegt werden; sonst ist die Vertragsfreiheit und die Eigenverantwortung der Parteien zu beachten.
Tenor
werden die durch die Einwendungsgläubiger erhobenen Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan in der Fassung vom 12.03.2018 durch eine Zustimmung ersetzt.
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Zustimmungsersetzung gemäß § 309 Abs. 1 InsO liegen vor, weil ausweislich der nachfolgenden Auswertung sowohl die Kopf- wie auch die Summenmehrheit der beteiligten Gläubiger erreicht ist:
Der Schuldenbereinigungsplan in der Fassung vom 12.03.2018 ist lediglich noch von den Gläubigern Nr. 5 (S) und Nr. 7 (A) abgelehnt worden.
Damit liegen die Voraussetzungen für eine Ersetzung der fehlenden Zustimmungen vor, da der Plan lediglich von zwei Gläubigern mit weniger als 1 Prozent der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen abgelehnt worden ist.
Seitens der Gläubigerin Nr. 7 sind keine begründeten Einwendungen erfolgt, so ist deren Zustimmung ohne weiteres zu ersetzen ist.
Die von dem Gläubiger Nr. 5 erhobenen Einwendungen greifen im Ergebnis nicht durch.
Der Gläubiger hat nicht ausreichend dargetan, dass er durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlicher gestellt wird als bei Durchführung des eröffneten Insolvenzverfahrens und der damit verbundenen Wohlverhaltensperiode. Insbesondere ist nicht dargetan worden, dass die Forderung dieses Gläubigers auf einer vorsätzlich unerlaubten Handlung beruht, so dass diese von einer Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO ausgenommen wäre.
Der Gläubiger beruft sich im Wesentlichen darauf, der Schuldner habe durch Abschluss des Vergleiches vom 02.11.2012 einen Eingehungsbetrug begangen, da dieser –unstreitig- zuvor am 11.09.2012 die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe.
Dies allein rechtfertigt nicht den Schluss, dass diese Forderung auf einer vorsätzlich unerlaubten Handlung beruht. Der Vergleich ist ausweislich des Protokolls vom 02.11.2012 zum Ausgleich der streitigen Forderung im Verfahren 5 O 12/09 LG Düsseldorf geschlossen worden, ohne dass diesem Hintergründe hinsichtlich des Abschlusses des Vergleiches entnommen werden können.
Insoweit hat der Gläubiger bereits eine Täuschungshandlung durch den Schuldner nicht schlüssig dargetan.
Eine ausdrückliche Täuschungshandlung wird weder behauptet noch ist eine solche ersichtlich. Auch eine Täuschung durch schlüssiges Handeln lässt sich der Darstellung des Gläubigers nicht entnehmen. Mit Rücksicht auf das Prinzip der Vertragsfreiheit ist es grundsätzlich Sache der beteiligten Parteien, abzuwägen und für sich zu entscheiden, ob ein Vergleich über eine Forderung abgeschlossen wird oder nicht. Insoweit ist eine Partei nicht von sich aus gehalten, ungefragt auf für den Vergleichsabschluss ungünstige Umstände hinzuweisen (vgl. BGH, Urt. v. 4.8.2016, $ StR 523/15, NStZ 2016, 349, 350). Dass die Bonität des Schuldners Grundlage oder Gegenstand des Vergleichs gewesen ist und insoweit vom Schuldner unwahre Tatsachen dargetan worden sind, wird vom Gläubiger nicht behauptet. Eine Täuschungshandlung könnte mithin nur dann vorliegen, wenn aufgrund eines besonderen bestehenden Vertrauensverhältnisses nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte eine Offenbarungspflicht bestehen würde (BGH, a.a.O., S. 350). Hierfür ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich.
Angesichts dessen verbleibt es dabei, dass es dem Gläubiger oblegen hätte, die Bonität des Schuldners zur Zahlung der Vergleichssumme zur Grundlage des Vergleichs zu machen. Dies ist ausweislich des zur Akte gereichten protokollierten Vergleichs nicht geschehen.
Der Gläubiger hat aber auch einen durch den Vergleichsabschluss entstandenen Schaden nicht dargetan. Hierzu fehlt es an jeglicher Darlegung.
Auch eine Schlechterstellung gegenüber der Durchführung des Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiungsphase sowie dem Umstand, dass von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen weiterhin verfolgt und vollstreckt werden können ist nicht dargetan worden. Insoweit hätte es dem Gläubiger oblegen, im Wege einer prognostischen Vergleichsberechnung die Leistungen, die er nach dem Plan und im Rahmen der Wohlverhaltensperiode sowie in dem darauf noch möglichen Vollstreckungszeitraum erhalten würde den Leistungen gegenüberzustellen, die er nach dem Plan erhält (vgl. Sabel in Graf-Schlicker, InsO, 4. Aufl. 2014, § 309 Rn. 24). Im Rahmen dieser Vergleichsberechnung sind nach § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 HS 2 InsO grundsätzlich von den schuldnerischen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zeitpunkt des Ersetzungsantrags auszugehen, es sei denn, es wäre unstreitig oder glaubhaft gemacht, dass maßgebliche Veränderungen insoweit zu erwarten sind. Eine auf diesen Grundsätzen basierende Vergleichsrechnung ist vom Gläubiger nicht aufgestellt worden, sodass sich auch inoweit eine Schlechterstellung nicht ergibt.
Auf den Antrag des Schuldners waren die Einwendungen der Gläubiger, die dem Schuldenbereinigungsplan nicht zugestimmt haben, durch eine Zustimmung zu ersetzen. Die beantragte Zustimmungsersetzung darf nämlich nur verweigert werden, wenn ein Gläubiger glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen des § 309 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 InsO vorliegen. Das ist hier nicht der Fall.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Düsseldorf, 11.12.2018
Amtsgericht
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Richter am Amtsgericht