Treuhändervergütung bei hoher Masse im Verbraucherinsolvenzverfahren: Staffelvergütung nach § 2 InsVV
KI-Zusammenfassung
In einem Verbraucherinsolvenzverfahren fiel durch eine Erbschaft eine ungewöhnlich hohe Insolvenzmasse an; der Treuhänder beantragte eine lineare Vergütung nach § 13 Abs. 1 InsVV. Das Gericht sah darin wegen des Missverhältnisses zur degressiven Verwaltervergütung nach § 2 InsVV eine Unangemessenheit. Als Regelvergütung wurde daher die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV herangezogen und anschließend durch Zuschläge wegen atypischen Umfangs (u.a. Vermögensstreuung, Depot- und Immobilienverwaltung, lange Dauer) angepasst. Die Vergütung wurde auf 60.000 EUR zzgl. USt sowie Auslagen auf 5.250 EUR zzgl. USt festgesetzt.
Ausgang: Vergütung und Auslagen des Treuhänders wurden (teilweise gekürzt gegenüber dem Antrag) festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei ungewöhnlich hoher Insolvenzmasse im Verbraucherinsolvenzverfahren kann die lineare Regelvergütung des Treuhänders nach § 13 Abs. 1 InsVV zu einem unangemessenen Ergebnis führen.
In Verbraucherinsolvenzverfahren mit außergewöhnlich hoher Masse ist als Regelvergütung regelmäßig an der degressiven Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV zu orientieren (relative Deckelung), um den Angemessenheitsgrundsatz (§ 63 Satz 1 und 3 InsO i.V.m. § 65 InsO) zu wahren.
Ausgehend von der so ermittelten Regelvergütung können Zu- und Abschläge nach Maßgabe erheblicher Abweichungen vom typischen Tätigkeitsumfang des Treuhänders vorgenommen werden.
Eine Vergütungsminderung allein wegen Einstellung des Verfahrens nach § 212 InsO kommt nicht in Betracht, wenn der tatsächliche Aufwand des Treuhänders dem einer regulären Verfahrensbeendigung entspricht.
Der Treuhänder muss den einzelnen Zeitaufwand nicht minutengenau darlegen; eine nachvollziehbare Darstellung verfahrensbezogener Besonderheiten kann für die Vergütungsbemessung ausreichen.
Leitsatz
In Verbraucherinsolvenzverfahren mit ungewöhnlich hoher Masse ist anstelle der linearen Vergütung des § 13 Abs. 1 InsVV die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV als Regelvergütung zugrundezulegen.Ausgehend davon kommt die Zumessung von Erhöhungs- und Minderungsfaktoren in Betracht (relative Deckelung).
Tenor
wird die Vergütung des Treuhänders auf 60.000 EUR zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer i.H.v. 11.400,-- und damit auf insgesamt 71.400,-- EUR festgesetzt.
Die Auslagen werden auf 5.250,-- zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer i.H.v. 997,50 EUR und damit auf insgesamt 6.247,50 EUR festgesetzt.
Gründe
A.
Mit Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13. Januar 2006 ist unter Gewährung von Kostenstundung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gemeinschuldners eröffnet und die Durchführung im schriftlichen Verfahren angeordnet worden. Während des Verfahrens hat der Schuldner geerbt. Der Wert der Erbschaft wurde zunächst auf 840.000,-- EUR geschätzt. Im Verlaufe des Verfahrens sind Forderungen im Rang X i.H.v. etwa 9.200 EUR zur Tabelle festgestellt worden.
Der Treuhänder schüttete im Wege der Vorabausschüttung auf die Forderungen im Rang X eine Quote i.H.v. 100% aus. Aufgrund der danach erforderlichen Aufforderung zur Anmeldung der Nachrangforderungen wurden weitere Forderungen von insgesamt 199,-- EUR zur Tabelle festgestellt.
Laut Zwischennachricht des Treuhänders ist der Verfahrensabschluss einzig dadurch gehindert, dass die Steuererklärungen für die Jahre 2005 und 2006 noch zu fertigen sind.
Mit Schriftsatz v. 24.9.2007 hat der Gemeinschuldner die Einstellung des Verfahrens wegen Wegfall des Eröffnungsgrundes beantragt. Das Gericht hat – da es den Antrag als zulässig erachtet – den Treuhänder unter Hinweis auf den Antrag aufgefordert, seinen Vergütungsantrag einzureichen.
Mit Schriftsatz vom 22.10.2007 hat der Treuhänder beantragt, ihm eine Vergütung i.H.v. 126.408,36 EUR sowie eine Auslagenpauschale gem. § 8 Abs.3 InsVV i.H.v. 5.250,-- EUR (21 Monate x 250,-- EUR) jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer festzusetzen.
In seinem Antrag geht der Treuhänder von einer Berechnungsgrundlage aus, die sich aus den Schätzwerten von vier Grundstücken von insgesamt 385.500 EUR sowie mehreren Geld- und Sparkonten sowie Wertpapierdepots bei sieben Banken i.H.v. 268.464,14 EUR, einer Lebensversicherung im Wert von 14.780,51 EUR sowie Einnahmen aufgrund Kontoauflösungen i.H.v. 174.797,87 EUR zuzüglich weiterer Anderkontenzinsen zusammensetzt und insgesamt 842.722,37 EUR beträgt.
Zur Begründung des Vergütungsantrages hat der Treuhänder vorgetragen, dass zwar im Falle einer vorzeigen Beendigung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich ein Abschlag vorzunehmen sei, eine Minderung jedoch nur zu erfolgen habe, wenn die Tätigkeiten hinter denen eines regulär beendeten Verfahrens zurückblieben. Letzteres sei vorliegend nicht der Fall.
So seien von einer Verwertung diejenigen Vermögensgegenstände ausgeklammert worden, die nicht unbedingt zu verwerten erforderlich waren. Diese Vermögensgegenstände haben aber entsprechenden Aufwand in der Verwaltung der Masse erfordert. Desweiteren seien die erbschaftssteuerlichen Belange zu klären gewesen. Im Hinblick auf die einkommenssteuerrechtlichen Belange sei ein die Regelababwicklung übersteigender erheblicher Aufwand angefallen. Desweiteren seien die einzelnen Nachlassgegenstände zu ermitteln und deren Werthaltigkeit festzustellen gewesen. Die Immoblienbewirtschaftung habe auch entsprechenden Aufwand in der Verwaltung der Insolvenzmasse mit sich gebracht. Desweiteren sei mit sieben verschiedenen Banken, bei denen massezugehörige Konten, Sparbücher und Depots lagen, zu korrespondieren gewesen.
Der Gemeinschuldner hat zum Festsetzungsantrag des Treuhänders mit Schriftsatz vom 5.11.2007 Stellung genommen und beantragt, die Vergütung maximal auf einen Betrag festzusetzen, der " deutlich unterhalb des Regelsatzes gem. § 2 InsVV ... liegt".
Im wesentlichen hat er dies damit begründet, dass der Verordnungsgeber bei § 13 InsVV von einer gegenüber der Insolvenzverwaltervergütung des § 2 InsVV geminderten Vergütung des Treuhänders ausging, vorliegend aber die Treuhändervergütung nahezu das Dreifache der eines Verwalters im Regelinsolvenzverfahren betrüge. Daher stelle die Verwaltervergütung die maximale Obergrenze der Treuhändervergütung dar.
Desweiteren sei die Vergütung bereits wegen der vorzeitigen Verfahrensbeendigung zu mindern, da dies einen Regeltatbestand der Vergütungsminderung darstelle. Soweit der Treuhänder eine Reduzierung aufgrund der vorzeitigen Verfahrensbeendigung als nicht geboten betrachte, seien hierfür Gründe nicht ersichtlich. Der atypische Verfahrensablauf infolge der Erbschaft sei bereits in der Berechnungsgrundlage entsprechend wiedergegeben. Im Übrigen sei die erbschaftssteuerliche Behandlung nicht als Besonderheit zu werten, da der Treuhänder die steuerlichen Angelegenheiten an einen Steuerberater weitergegeben habe.
Die Tätigkeiten gegenüber den Banken dürften sich in Grenzen gehalten haben, der Arbeits- und Zeitaufwand sei nicht auch nur ansatzweise quantifiziert worden. Der Treuhänder habe es auch im Gegensatz zu üblichen Verbraucherinsolvenzverfahren mit einer überschaubaren Anzahl von Gläubigern zu tun gehabt.
B.
I.
Die Vergütung nebst Auslagen sind in tenoriertem Umfange festzusetzen.
Gem. § 13 Abs. 1 InsVV beträgt die Vergütung des Treuhänders in der Regel 15% der Insolvenzmasse.
Vorliegend ist von einer Insolvenzmasse von 842.722,37 EUR auszugehen.
Der Treuhänder hat die Insolvenzmasse in seinem Vergütungsantrag entsprechend angegeben. Auch wenn der Gemeinschuldner die Berechnungsgrundlage nicht streitig gestellt hat, hat das Gericht innerhalb seiner Verpflichtung zur Festsetzung der angemessen Vergütung im Hinblick auf den Berechnungswert genau vorzugehen. Anders als bei einer Regelabwicklung mit ausliquidierter Insolvenzmasse erschließt sich die Berechnungsgrundlage nicht aus einer Schlußrechnung i.S.v. § 66 Abs. 1 InsO.
Wenn wie vorliegend nicht vollständig verwertet wurde, hat das Gericht die Angaben des Treuhänders nicht einfach zu übernehmen, sondern sich selbst ein Bild von der Sache zu machen. Hierbei kann das Gericht aber auf die pflichtgemäß vom Treuhänder zu machenden Angaben zurückgreifen.
Die Wertangaben des Treuhänders sind plausibel. Die Grundstücke befinden sich in guter Lage, die grundbuchlichen Belastungen sind gering, das Finanzamt hat im Rahmen der Erbschaftssteurfeststellung das Grundeigentum mit entsprechenden Werten in das Steuerfestsetzung einbezogen. Nach steuerberaterlicher Überprüfung haben sich diese Werte nicht als überzogen herausgestellt. Die übrigen Werte der Masse ergeben sich aus den Kontenbeständen. Daher ist der vom Treuhänder angegebene Wert der Insolvenzmasse als Berechnungswert zugrundezulegen.
Die Regelvergütung des Verfahrenstreuhänders beträgt ausgehend von dieser Berechnungsgrundlage gem. § 13 Abs. 1 InsVV 126.408,36 EUR.
Die Regelvergütung des Verwalters eines Regelinsolvenzverfahrens betrüge demgegenüber 44.604,45 EUR.
Der Verordnungsgeber ist bei der Schaffung des § 13 InsVV davon ausgegangen, dass die Vergütung des Treuhänders eines vereinfachten Insolvenzverfahrens (Verfahrenstreuhänder) geringer zu bemessen sei als die des Insolvenzverwalters eines Regelinsolvenzverfahrens. Dies sei deshalb gerechtfertigt, weil der Treuhänder bei Verfahrenseröffnung bereits in Bezug auf das schuldnerische Vermögen sowie die Gläubiger eine weitgehend aufbereitete Situation antreffe. Desweiteren sei grundsätzlich ein Verwertungsrecht an Absonderungsgut nicht gegeben sowie grundsätzlich auch kein Anfechtungsrecht. Vor dem Hintergrund eines eingeschränkten Aufgabenkreises sei es gerechtfertigt, eine auf 15% der Insolvenzmasse geminderte Vergütung anzusetzen. Dabei ging der Verordnungsgeber nicht nur von einem erheblich reduzierten Aufgabenkreis aus, sonder auch davon, dass in Verbraucherinsolvenzverfahren die Masse gering sei.
Einmal unabhängig davon, ob die Sicht des Verordnungsgebers bezüglich des geringeren Aufgabenkreises und Arbeitsaufwandes noch zutreffend ist, deutet in Verbraucherinsolvenzverfahren mit einer außergewöhnlich hohen Masse ein Vergleich der linearen Vergütung des § 13 InsVV mit der degressiv ausgestalteten Staffelvergütung des § 2 InsVV auf ein Mißverhältnis hin, welches der Verordnungsgeber wohl kaum beabsichtigte. Im Gegenteil, der Verordnungsgeber wollte in Anbetracht einer geringen Masse in Verbraucherinsolvenzen die Vergütungsfestsetzung einfach gestalten, weshalb eben nicht eine Staffelvergütung vorgesehen wurde.
Dass dies in Einzelfällen – wie dem vorliegenden – zu Verzerrungen führt, ist zwar strukturell in der InsVV angelegt, kann aber vom Verordnungsgeber nicht gewollt sein. Die InsVV hat im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 65 InsO dem Grundsatz der Angemessenheit der Vergütung, welcher sich aus § 63 Satz 3 und Satz 1 entnehmen lässt, Rechnung zu tragen.
Die InsVV will wie bereits ihr Vorläufer die KVVergütVO die Ermittlung der Vergütung für die Rechtspraxis "griffig " und für die Verfahrensbeteiligten kalkulierbar machen. Die Ausgestaltung der Verordnung ist auf eine schematische, jedoch dem Einzelfall hinreichend Rechnung tragende Ermittlung der angemessen Vergütung gerichtet.
Wenn im konkreten Einzelfall die Schematik der InsVV im Hinblick auf die Ermittlung einer angemessenen Vergütung nicht passt, dürfte zunächst ein Weg zu suchen sein, der der Systematik der InsVV weitgehend Rechnung trägt.
Zur Lösung des aufgezeigten Problems sind mehrere Möglichkeiten denkbar.
So ließe sich erwägen, die maximal mögliche Treuhändervergütung in Höhe der Verwaltervergütung des § 2 InsVV zu begrenzen. Eine derartige absolute Begrenzung anzunehmen kann aber im Einzelfall nicht sachgerecht sein. Bei einer entsprechenden "absoluten Deckelung" wäre kein Raum mehr für die Zumessung von Minderungs- und Erhöhungsfaktoren, eine einzelfallangemessene Vergütung damit nicht mehr möglich.
Eine weitere Möglichkeit wäre, die Vergütung des § 2 InsVV als Ausgangspunkt für die Ermittlung der Vergütung zu nehmen.
Da § 2 InsVV den Regelfall eines sog. Regelinsolvenzverfahrens zugrundelegt, ließe sich erwägen, die nach § 2 InsVV zugrundezulegenden Vergütungssätze um einen pauschalierten Abschlag zu mindern, um so eine Anpassung an den Regelfall eines Verbraucherinsolvenzverfahrens vorzunehmen. Ein solcher Pauschalabschlag ließe sich jedoch nur unter der Prämisse rechtfertigen, dass die Tätigkeit eines Verfahrenstreuhänders stets hinter der eines Insolvenzverwalters zurückbliebe. Hiervon ging der Verordnungsgeber aus. Es ist aber zu bezweifeln, dass diese Prämisse in ihrer Grundsätzlichkeit noch zutrifft. So hat sich das dem § 13 zugrundelegende Bild eines vereinfachten Verfahrens inzwischen grundlegend verändert (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung, 4. Aufl. § 13 Rdn. 3 a.E.).
So findet der Verfahrenstreuhänder bei der Eröffnung des Verfahrens zwar weitgehend eine hinsichtlich des Vermögens und der Gläubiger aufbereitete Aktenlage vor, dies ist aber bei den "verkappten" Verbraucherinsolvenzen, welche seit der Änderung 2001 der Regelinsolvenz unterfallen, zumeist auch der Fall. Sowohl in den Verbraucherinsolvenzverfahren als auch in den verkappten Verfahren ist daher stets eine Verifizierung der Angaben und Ermittlungen durch Verwalter / Treuhänder geboten. Desweiteren kommt auch in Regelinsolvenzverfahren seit dem 1.7.2007 das terminslose Verfahren in Betracht.
Eine entsprechende Anleihe bei den Mindestvergütungen des § 2 Abs.2 und § 13 Abs. 1 S. 2 InsVV zur Ermittlung eines Abschlags kommt nicht in Betracht, da die Mindestvergütung eben nur dann greift, wenn eine die Regelvergütung nicht deckende Masse vorhanden ist. Ein wesentlicher Grund für den Unterschied der Eingangsvergütung wurde im Vorfinden der "aufbereiteten Situation" bei Verfahrenseröffnung gesehen. Diesem Unterschied kommt indes, wie bereits erwähnt, eine entsprechende Signifikanz rechtstatsächlich zumeist nicht zu. Als im Rahmen der Mindestvergütung signifkant ist die Bearbeitung der Forderungsanmeldungen vom Verordnungsgeber gesehen worden. Er Verordnungsgeber hat dies bereits der Eingangsvergütung des lnsolvenzverwalters bis 10 Anmeldungen eingepreist, bei der Mindestvergütung des Verfahrenstreuhänders bis 5 Anmeldungen. Darüberhinausgehende Anmeldungen werden gestaffelt berücksichtigt. Anhaltspunkte dafür, wie sich ein Pauschalabschlag ermitteln ließe, lässt sich aus einer Gegenüberstellung der Mindestvergütungen letztlich nicht herleiten.
Festzuhalten ist, dass die Tätigkeit des Verfahrenstreuhänders möglicherweise geringer als die des Insolvenzverwalters sein mag, jedoch lässt sich dies nicht in einer signifkanten Weise quantifizieren, die einen Pauschalabschlag ermittelbar machen würde.
Aus diesem Grund ist auch dieser Ansatz als nicht sachgerecht zu verwerfen.
Sachgerecht und weitgehend verordnungssystemkonform ist es, von der Staffelvergütung des § 2 InsVV als Orientierung auszugehen und diese als "Regelvergütung" des Verbraucherinsolvenzverfahrens zugrundezulegen.
Davon ausgehend ist sodann unter Würdigung von Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des Verfahrenstreuhänders unter Berücksichtigung seiner Verantwortung über die Zumessung von Vergütungsabschlägen und Vergütungszuschlägen zu befinden (relative Deckelung).
Dass bei dieser Betrachtungsweise ein vielleicht noch gegebener struktureller Unterschied zwischen der Tätigkeit des Verfahrenstreuhänders und des Verwalters eines Regelinsolvenzverfahrens möglicherweise vernachlässigt wird, ist hinzunehmen, da dieser Unterschied vergütungsrechtlich auf einer abstrakten Ebene kaum quantifizierbar wäre. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es bei dem präferierten Ansatz darum geht, einer Unangemessenheit der Anwendung der Linearvergütung Rechnung zu tragenden und damit eine Kürzung der Vergütung des § 13 InsVV geht. Diese Kürzung soll jedoch innerhalb eines weitgehend systemkonformen Konzeptes erfolgen.
Diesem Ansatz ließe sich nicht entgegenhalten, dass eine Zumessung von Erhöhungsfaktoren nicht in Betracht käme, sondern in § 13 InsVV nur MInderungsfaktoren vorgesehen seien. Gem. § 13 Abs. 2 InsVV sind nur die Zu- und Abschläge des § 3 InsVV ausgenommen. Ob damit jedwede Wertung, welche den Zu- und Abschlägen nach § 3 InsVV dem Verordnungsgeber vorschwebten, ausgeblendet werden muss, erscheint fraglich. Anerkannt ist jedenfalls, dass der Regelsatz der Treuhändervergütung erhöht oder auch gemindert werden kann , wenn erhebliche Abweichungen vom typischen Tätigkeitsumfang des Treuhänders vorliegen (vgl. BGH, ZInsO, 2005, 760.). Zu- und Abschläge kommen, vom Regelfall des § 13 Absatz 1 Satz 2 InsVV abgesehen, nur in Betracht, wenn erhebliche Abweichungen von dem Tätigkeitsbild vorliegen, wie es typischerweise beim Treuhänder gegeben ist und dem Verordnungsgeber vorschwebte (vgl. BHG aaO.).
II.
In vorliegendem Fall unterliegt eine für ein Verbraucherinsolvenzverfahren ungewöhnlich große Masse der Verwaltung des Verfahrenstreuhänders.
Dies ist aber unter dem Ansatz der relativierenden Deckelung der Vergütung nicht mehr von Belang.
Ausgehend von diesem Ansatz ist eine Regelvergütung des Verfahrenstreuhänders i.H.v. 44.604,45 EUR zu unterstellen.
Es sind 5 Gläubiger zu verzeichnen, dies liegt innerhalb des Regelfalls eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Zwar kann in Verbraucherinsolvenzverfahren die Gläubigerzahl durchaus auch erheblich darüber liegen. Mit der Regelung der Mindestvergütung und deren Höherstufung in Abhängigkeit der Gläubigerzahl hat der Verordnungsgeber durchaus zu erkennen gegeben, dass bis zu einer Gläubigerzahl von 5 bis 10 Gläubigern ein Regelfall anzunehmen ist. Eine Erhöhung der Treuhändervergütung bei Überschreiten der Gläubigerzahl von 5 ist jedoch nur innerhalb der Mindestvergütung geboten. Deren Grundsätze kommen aber vorliegend gerade nicht zum tragen. Dass gleichwohl die vorliegend gegebene Gläubigeranzahl im Bereich des Regelfalls eines Verbraucherinsolvenzverfahrens entspricht, liegt auf der Linie der Erfahrung des Gerichts.
Die Feststellung des ererbten Vermögens ist atypisch, insbesondere im Hinblick darauf, dass das Vermögen gestreut war. Insbesondere bedarf die Verwaltung von Aktiendepots vor dem Hintergrund, dass diese möglicherweise nicht zu verwerten sind, einer besonderen Beachtung und Verantwortung. Darüberhinaus sind Wohnhäuser zu bewirtschaften, was auch nicht dem Normalumfang der Tätigkeit eines Verfahrenstreuhänders entspricht.
Desweiteren ist im Vergleich zur Regelabwicklung eine erheblich längere Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Ohne den Erbfall wäre das Verfahren kurzfristig abzuschließen gewesen. Auch der Umstand, dass das Verfahren nach § 212 InsO einzustellen sein wird, rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht.
Die Verfahrenseinstellung stellt vorliegend keine vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens im Vergleich zur Regelabwicklung in tatsächlicher Hinsicht dar. Zwar musste die Masse nicht vollständig ausliquidiert werden, aber der Treuhänder hat wie bei einer Regelabwicklung auch zunächst eine Ausschüttung vornehmen müssen. Dass infolge der Verfahrenseinstellung nach § 212 InsO sich eine sog. Wohlverhaltensperiode nicht anschließt, ist unerheblich, da dies nicht das eröffnete Insolvenzverfahren betrifft. Der Verfahrenstreuhänder hat auch vor dem Hintergrund der Einstellung den gleichen Aufwand gehabt wie bei einer regulären Verfahrensbeendigung.
Dass der Treuhänder die steuerrechtlichen Dinge an einen Steuerberater delegiert hat, ist insbesondere bezüglich der Erbschaftssteuer nicht vergütungsmindernd zu berücksichtigen. In Literatur und Rechtsprechung wird weitgehend davon ausgegangen, dass der Verwalter Aufgaben nach außen delegieren kann, ohne dass dies zwangsläufig eine Vergütungsminderung nach sich zieht. Dem ist grundsätzlich kritisch gegenüberzustehen. Aber bei besonders gelagerten Sachverhalten mit entsprechend komplexer rechtlicher Problematik ist die Überantwortung an Spezialisten nicht zu beanstanden, da sich der Verwalter / Treuhänder möglicherweise haftungsrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt sehen würde, wenn diese Sachverhalte nicht "de lege artes" ihre Abklärung erfahren würden.
Insbesondere die erbschaftssteurlichen Belange hätten Bewertungsfragen hinsichtlich der Grundstücke in den Raum stellen können, deren Abklärung der Treuhänder völlig zu recht einer steuerberaterlichen Bearbeitung zugeführt hat.
Dass der Treuhänder die Masse nicht hat ausliquidieren müssen, rechtfertigt keinen Abschlag zur Vergütung. So ist gerade vor dem Hintergrund, dass die liquide Masse zu einer Deckung der Insolvenzforderungen reicht, die Verwaltung in Bezug auf die Immoblilien von einer Verantwortung gekennzeichnet, die arbeitsaufwändiger sein kann, als eine zügige Verwertung.
Soweit gegen den Vergütungsantrag eingewandt wurde, der Arbeits- und Zeitaufwand des Treuhänders sei auch nicht ansatzweise quantifiziert worden, greift dies nicht durch. Der Treuhänder hat in seinem Vergütungsantrag die Besonderheiten des Falles in nachvollziehbarer Weise ausreichend dargestellt. Eine Darlegung des jeweils entfalteten Zeitaufwandes ist nicht erforderlich, da die Vergütung als eine verfahrensbezogene festzusetzen ist, ohne dass der Zeitaufwand im einzelnen darzulegen ist.
Die Bearbeitung dieses Verfahrens war einhergehend mit der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Verfahrenstreuhänders überobligatorisch und in signifikanter Weise von einem Regelfall des Verbraucherinsolvenzverfahrens abweichend. Daher ist die Vergütung in tenoriertem Umfange als angemessen aber auch ausreichend festzusetzen.