Zahlungsklage: AGB-Bonusbeschränkung zulässig, Klage auf 100 EUR stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte den Restbetrag einer Rechnung; die Beklagte rügte Anspruch auf Auskehr eines Bonus und berief sich auf Aufrechnung. Zentrale Frage war die Wirksamkeit einer AGB-Klausel, die Bonusansprüche bei Kündigung im ersten Vertragsjahr ausschließt. Das AG Düsseldorf gab der Klage statt, weil kein aufrechenbarer Gegenanspruch bestand und die Klausel nach § 307, § 305c BGB verständlich und nicht überraschend ist. Die Beklagte hat 100 EUR nebst Zinsen sowie die Kosten zu tragen.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 100 EUR nebst Zinsen gegen die Beklagte wird stattgegeben; Beklagte trägt die Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schuldner kann nicht aufrechnen, wenn ihm kein rechtlich durchsetzbarer Gegenanspruch gegen die Forderung des Gläubigers zusteht.
Der Anspruch auf Auskehr eines vertraglich geregelten Bonus bestimmt sich nach dem Vertrag einschließlich einbezogener AGB; zulässige AGB-Beschränkungen sind zu beachten.
Eine AGB-Klausel, die den Anspruch auf einen Bonus bei Kündigung innerhalb des ersten Vertragsjahres entfallen lässt, verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, sofern sie für den durchschnittlichen Vertragspartner nachvollziehbar und verständlich ist.
Eine Klausel ist nicht überraschend im Sinne des § 305c BGB, wenn ihr Inhalt nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags nicht so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner damit nicht rechnen muss.
Bei Zahlungsverzug stehen dem Gläubiger Verzugszinsen und Nebenfolgen nach den §§ 286, 288 BGB zu.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren am 18.10.2011
durch die Richterin am Amtsgericht X
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100,00 EURO (in Worten:
einhundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.07.2011 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten die Begleichung des Restbetrages aus der Rechnung der Klägerin vom 27.04.2011 verlangen, da der Beklagten ein aufrechenbarer Gegenanspruch gegen die Klägerin nicht zusteht.
Die Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Auskehr eines Bonus.
Ob und unter welchen Bedingungen der Kunde der Klägerin einen Anspruch gegen diese auf Auskehr des Bonus hat, ergibt sich – wie durchaus üblich – nicht nur aus dem Vertragsformular an sich. Es ist im Geschäftsleben nicht unüblich, dass die nähere Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien durch AGB des Verwenders erfolgt, deren Einbeziehung in das Vertragsverhältnis im vorliegenden Fall unstreitig ist.
Unter der nicht irreführenden Unterschrift "7. Preise, Boni, Abrechnung, Vorauszahlung" hat die Klägerin den Anspruch des Kunden auf Auskehr des Bonus dahingehend eingeschränkt, dass er entfällt, wenn der Kunde innerhalb des ersten Vertragsjahres die Kündigung des Vertrages ausspricht und die Vertragslaufzeit ein Jahr nicht übersteigt. Die Klausel in 7.3 der AGB verstößt deshalb nicht gegen § 307 I 2 BGB; denn sie ist auch für einen juristischen Laien nachvollziehbar und verständlich.
7.3. der AGB ist auch nicht überraschend iSd § 305 c BGB. Danach werden Bestimmungen in AGB, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit 7.3 wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen der Kunde die Dreingabe der Klägerin erhält. Dass diese unter der Bedingung stehen kann, dass die Vertragslaufzeit länger dauert als ein Jahr, ist nachvollziehbar und nicht so überraschend, dass der Kunde des Verwenders damit nicht zu rechnen braucht.
Die materiellen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen fußen auf den §§ 91 I, 708 Nr. 11, 713 ZPO.