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Amtsgericht Düsseldorf·51 C 9042/11·13.06.2012

Klage wegen Gepäckverlust: Fristversäumnis gemäß AGB führt zur Abweisung

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger reklamierte nach Flug von Düsseldorf nach Leeds fehlendes Gepäck und reichte einen Property Irregularity Report ein. Die Beklagte berief sich auf eine in den Online‑AGB einbezogene Frist von 7 Tagen für Schadensmeldungen; der Kläger habe diese Frist nicht nachweislich eingehalten. Das Gericht hielt die AGB für wirksam, bemängelte die Substantiierung des Zugangs früherer Schreiben und wies die Klage als unbegründet ab; das zuvor erlassene Versäumnisurteil wurde aufgehoben.

Ausgang: Klage wegen Gepäckverlust als unbegründet abgewiesen; zuvor erlassenes Versäumnisurteil aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Online‑Buchungen können Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 305 Abs. 2 BGB wirksam einbezogen werden, wenn der Verwender auf sie hinweist und die Möglichkeit zur Kenntnisnahme in zumutbarer Weise schafft.

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Eine inhaltlich eng bemessene Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen in den AGB ist zulässig, soweit sie für den Vertragspartner klar und zugänglich gestaltet ist und ein berechtigtes Interesse des Verwenders verfolgt.

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Ein am Flughafen ausgestellter Property Irregularity Report (PIR) erfüllt nicht zwingend die vertraglichen Anforderungen einer detaillierten, schriftlichen Schadensanzeige, wenn die AGB bestimmte Angaben verlangen.

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Der Anspruchsteller trägt die Darlegungs‑ und Beweislast für den rechtzeitigen Zugang von Schadenanzeigen; unsubstantiiertes Vorbringen (z.B. fehlende Faxprotokolle) genügt nicht zur Behauptungs‑ und Beweisführung und kann eine Fristversäumnis nicht heilen.

Relevante Normen
§ 305 Abs. 2 BGB§ 344 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 Satz 1 ZPO§ 711 Satz 2 ZPO

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 16.11.2011 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagten fallen die Kosten ihrer Säumnis zur Last.

Die Kosten des Rechtsstreits im Übrigen trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien dürfen die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht jeweils die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger flog mit der Beklagten am 21.07.2009 von Düsseldorf nach Leeds Bradfort und am 22.07.2009 zurück. Der Kläger hatte die Flüge im Internet gebucht. Nach der Landung am 21.07.2009 in Leeds/Bradfort fehlte ein Koffer. Der Kläger begab sich zum „Lost-and Found-Schalter“ in Leeds. Dort wurde auf einem Bogen der Beklagten eine entsprechende Mitteilung aufgenommen (Blatt 5 GA, Property Irregularity Report-PIR-).

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Der Kläger behauptet, die Mitarbeiterin der Beklagten an dem Lost and Found-Schalter habe ihm bei dieser Gelegenheit erklärt, er solle zwei Tage warten, ob das Gepäck noch ankomme. Wenn er nach zwei Tagen keine Meldung erhalte, solle er eine Aufstellung über den Inhalt des Koffers fertigen und zur Fluggesellschaft nach England schicken. Dem sei er sofort nachgekommen, und zwar am 24.07.2009. Danach habe er keinerlei Antwort mehr von der Beklagten erhalten.

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Der Kläger betont, der Koffer  habe einen Wert von 1.960,00 EUR gehabt. Der Inhalt des Koffers sei 2.600,15 EUR wert gewesen. Dies bedeute, dass die Beklagte Schadensersatz bis zu 1.000 Sonderziehungsrechten zu leisten habe. Dies entspreche, Stand 19.07.2011, einem Betrag von 1.124,15 EUR.

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Der Kläger betont, er habe mehrfach versucht, sich  mit der Beklagten in Verbindung zu setzen. Die Beklagte sei es, die ihre postalische Adresse verschleiere und deshalb Verwirrung stifte. Sie könne sich deshalb auf einen zu späten Eingang einer Schadensmeldung nicht berufen. Mehrere Mitarbeiter seines Betriebes habe er gebeten, bei der Beklagten anzurufen. Die Schadensmeldung vom 25.07.2009 habe er durch seine Mitarbeiter verschicken lassen. In der Folgezeit habe er diese Papiere mehrfach nochmals per Fax nachgereicht. Die Beklagte könne sich deshalb nicht darauf berufen, dass er eine Schadensmeldungsfrist versäumt habe, zumal ohnehin zweifelhaft sei, ob die AGB der Beklagten wirksam in den Vertrag einbezogen worden seien.

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Das Gericht hat am 16.11.2011 ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen, das dieser am 24.11.2011 zugestellt worden ist. Die Beklagte hat hiergegen am 05.12.2011Einspruch eingelegt.

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Der Kläger beantragt,

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das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

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Die Beklagte beantragt,

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das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Sie betont, eine Information über den Wert des Koffers und des Inhalts erst mit dem Schreiben des Klägers vom 07.09.2009 (Blatt 41 GA) erhalten zu haben. Dies sei übrigens an die zutreffende Postfachadresse der Beklagten adressiert worden. Der Kläger sei also schon zu dem Zeitpunkt, als er noch nicht anwaltlich vertreten worden sei, in Kenntnis der Postanschrift der Beklagten gewesen. Gemäß Nr. 31.1 der zum Zeitpunkt des Verlustes gültigen und wirksam in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten hätte der Kläger seinen Anspruch innerhalb von 7 Tagen schriftlich geltend machen müssen. Sein Schreiben vom 07.09.2009 sei deshalb viel zu spät erfolgt. Der PROPERTY IRREGULARITY REPORT sei für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruches nicht ausreichend. Dies ergebe sich nicht nur aus den AGB der Beklagten, die in Nr. 31.1 detailliert aufführten, welche Informationen benötigt werden, sondern auch daraus, dass sich dem PIR in keiner Weise entnehmen lassen, welchen Umfang der Entschädigungsanspruch haben solle. Durch den normalen Vorgang bei der Online-Buchung seien ihre AGB selbstverständlich zum Vertragsinhalt geworden. Die AGB seien nicht nur wirksam in den Vertrag einbezogen worden, sondern hielten auch den üblichen Inhaltskontrollen stand.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klage ist deshalb abzuweisen, weil der Kläger die Frist in Nr. 31.1 der AGB der Beklagten versäumt hat.

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Die AGB der Beklagten sind wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Unstreitig hat der Kläger den in Rede stehenden Flug online gebucht. Die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB sind im Rahmen dieser Online-Buchung erfüllt worden. Voraussetzung einer Einbeziehung im Sinne des § 305 Abs. 2 BGB ist, dass der Verwender auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist und er dem anderen die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Der Kläger hat den Flug über die Homepage der Beklagten gebucht. Er musste dafür zunächst einen bestimmten Flug auswählen, dann ergänzende Angaben zu dem Gepäck machen, schließlich seinen Namen eingeben und einen Sitz auswählen. Für jeden dieser Schritte ist ein Klick mit der Maustaste erforderlich. Die Beklagte weist – wie es übrigens allgemein üblich ist – vor der Buchung ausdrücklich auf die Geltendmachung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hin. Üblicherweise ist es bei Online-Buchungen sogar so, dass die Einverständniserklärung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Bedingung für den Vertragsabschluss gemacht wird. Der Kläger hat den ausführlichen Vortrag der Beklagten in diesem Punkt in ihrem Schriftsatz vom 23. März 2012 nicht mehr bestritten. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sind somit Inhalt des zwischen den Parteien geltenden Vertrages geworden.

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Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten halten auch einer Inhaltskontrolle stand. Das Gericht teilt die Ansicht des Klägers nicht, dass die AGB der Beklagten so verwirrend und intransparent seien, dass ihnen ihre Geltung zu versagen wäre. Die AGB folgen in ihrer Gesamtheit einem für den Flugpassagier gut nachvollziehbaren Aufbau. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Vortrag auf Blatt 3 des Schriftsatzes der Beklagten vom 23. März 2012 verwiesen. Die richtige Adresse der Beklagten unter Nr. 35 ist leicht zu ermitteln. Es ist üblich, dass die Angaben zur Firma und zur Anschrift am Ende eines solches Schriftstückes stehen. Das Gericht hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf aufmerksam gemacht, dass es selbst die Angaben der Beklagten zum Inhalt ihrer AGB, insbesondere zur Angabe ihrer Anschrift, online überprüft hat. Es haben sich die Angaben der Beklagten bestätigt. Die Vermutung des Klägers, die Beklagte habe im Nachhinein ihren Internetauftritt um ihre Adresse ergänzt, hilft dem Kläger nicht. Wie aus dem Schreiben des Klägers vom 07. September 2009, dessen Zugang die Beklagte nicht bestritten hat, ersichtlich, befand sich der Kläger im Jahre 2009 im Besitz der zutreffenden Anschrift der Beklagten.

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Wie die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, ist der Vortrag des Klägers zur Versendung eines Schreibens vom 24.07.2009 (so die Klageschrift) bzw. vom 25.07.2009 (so der Schriftsatz vom 29.12.2011) immer noch  unsubstantiiert. Da die Beklagte den Kläger bereits auf diesen Mangel im Vortrag hingewiesen  hat, erübrigt sich eine erneute Hinweispflicht des Gerichts. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellen würde, dass er ein Schreiben vom 24./25.07.2009 an die Beklagte versandt hat, so kann der Kläger einen Zugang dieses Schreibens bei der Beklagten dadurch nach wie vor nicht beweisen. Der Vortrag des Klägers, er habe das Schreiben faxen lassen, ist gleichfalls unsubstantiiert. Ein Fax-Protokoll liegt nicht vor.

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Die Klage ist deshalb abzuweisen. Der Kläger trägt selbst vor, am Flughafen direkt nach dem Verlust des Koffers darauf aufmerksam gemacht worden zu sein, dass er nach weiteren zwei Tagen eine Aufstellung über den Inhalt des Koffers fertigen und zur Beklagten schicken solle. Dies bedeutet, dass der Kläger bereits nach eigenem Vortrag unmittelbar nach Feststellen des Gepäckverlustes darauf hingewiesen worden ist, dass allein die Meldung des Gepäckverlustes beim Lost and Found-Schalter nicht ausreicht, um sich Ansprüche gegen die Beklagte zu erhalten. Dass der Vortrag des Klägers zur Übersendung der Aufstellung am 24.07.2009/25.07.2009 unzureichend ist, wurde bereits festgestellt.

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Der Kläger kann sich auch nicht auf schuldlose Versäumung der Frist in Nr. 31.1 der AGB berufen. Die Frist in Nr. 31.1 gilt unabhängig davon, ob der Reisende Kenntnis von ihr hat. Sie dient dazu, den berechtigten Ansprüchen des Flugunternehmens auf sehr zeitnahe Klarstellung eventueller Ansprüche seitens der Reisenden hinwirken zu können. Die Frist in Nr. 31.1 der AGB ist deshalb von einem berechtigten Interesse des Luftfahrtunternehmens getragen.

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Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, in der Folge mehrfach versucht zu haben, sich  mit der Beklagten in Verbindung zu setzen. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist von Nr. 31.1 der AGB der Beklagten schon versäumt.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 344, 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

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Streitwert: 1.162,37 EUR.