Räumungsklage: Räumung bis 31.10.2008; Umzugsbeihilfe €2.000
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin ließ die Räumung einer 4‑Zimmer‑Wohnung begehren. Das Gericht verpflichtete die Beklagten zur Räumung und Herausgabe bis zum 31.10.2008 und regelte eine Mitteilungspflicht bei vorzeitigem Auszug. Die Parteien vereinbarten, dass die Mietzahlungspflicht mit dem Ende des Auszugsmonats entfällt. Die Klägerin zahlt den Beklagten eine Umzugsbeihilfe von 2.000 €; die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Räumung und Herausgabe bis 31.10.2008 angeordnet; zugleich Vergleich mit Umzugsbeihilfe und gegenseitiger Kostenaufhebung getroffen
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann die Beklagten zur Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung binnen bestimmter Frist verpflichten.
Parteien können im Vergleich vereinbaren, dass die Mietzahlungspflicht mit dem Ende des Monats endet, in dem der Mieter auszieht.
Eine Zahlung einer Umzugsbeihilfe kann Gegenstand eines Vergleichs sein und gerichtlich verbindlich festgestellt werden.
Die Kostenentscheidung kann im Rahmen eines Vergleichs so getroffen werden, dass die Kostengegenseitig aufgehoben bzw. ausgeglichen werden.
Tenor
I.
Die Beklagten verpflichten sich, bis zum 31.Oktober 2008 die 4-Zimmer-Wohnung im Hause I-Straße, 4. OG rechts, in E zu räumen und geräumt und besenrein an die Klägerin herauszugeben.
II.
Falls die Beklagten vor dem 31. Oktober 2008 ausziehen, verpflichten sie sich, dies der Klägerin mindestens einen Monat vor dem Auszug mitzuteilen.
Die Parteien sind sich einig darüber, dass eine Mietzahlungsverpflichtung der Beklagten mit dem Ende des Monats, in dem sie ausgezogen sind, entfällt.
III.
Die Klägerin verpflichtet sich, an die Beklagten binnen vierzehn Tagen ab heute eine Umzugsbeihilfe von 2.000,00 Euro zu zahlen.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.