Klage auf Benennung der Kontoverbindung des Vermieters stattgegeben; Widerklage unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Mieter klagten auf Mitteilung einer Kontoverbindung zur Mietzahlung, nachdem die Vermieterin Zahlungen an ihre Eltern verlangte. Streitpunkt war, ob die Mitteilungspflicht des Vermieters und die Zulässigkeit einer Räumungs-/Zahlungsklage bestehen. Das AG Düsseldorf verurteilte die Beklagte zur Nennung der Kontoverbindung und wies die Widerklage als rechtsmissbräuchlich ab, weil die Beklagte durch Verweigerung der Kontodaten die Zahlung vereitelte.
Ausgang: Klage auf Benennung der Kontoverbindung stattgegeben; Widerklage der Beklagten als unzulässig wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Mitteilung einer Kontoverbindung gehört als zumutbare Nebenpflicht des Vermieters zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs, wenn der Mietvertrag die Zahlung an den Vermieter vorsieht.
Eine langjährige Praxis bargeldlicher Zahlungen begründet nicht das Recht des Vermieters, von vertraglich vorgesehenen Zahlungsmodalitäten abzuweichen.
Die Erhebung einer Räumungs- oder Zahlungsklage ist unzulässig, wenn der Vermieter seine Nebenpflicht zur Ermöglichung der Zahlung (z.B. Mitteilung der Kontoverbindung) verletzt und die Mieter ihre Zahlungsbereitschaft nachgewiesen haben.
Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) kann die Geltendmachung von Mietrückständen durch den Vermieter ausschließen, wenn dieser durch Unterlassen der erforderlichen Angaben die Zahlung verhindert.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 21. August 2003
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, ihre Kontoverbindung den Klägern zu benennen.
Die Widerklage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 1.200,-- EUR abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Seit dem 1. Oktober 1998 sind die Kläger Mieter der Mietwohnung im Hause XX in XXX. Vermieterin der Kläger ist die Beklagte. Seit Beginn des Mietverhältnisses zahlten die Kläger die Miete in Höhe von zur Zeit 455,67 EUR in bar an die Eheleute X, die Eltern der Beklagten. In § 4 des Mietvertrages heißt es, dass der Mietzins monatlich im Voraus an den Vermieter zu zahlen ist. Die Eheleute X und die Kläger bewohnen ein Haus, bestehend aus 2 Wohnungen. Den Eheleuten X steht an dem von ihnen bewohnten Hausteil ein Nießbrauch zu.
Nachdem es zu Spannungen zwischen den Klägern und den Eheleuten X gekommen war, baten die Kläger die Beklagte unter dem 15. April 2003 um Angabe ihrer Bankverbindung. Unter dem 30. April 2003 lehnte die Beklagte dies ab. Am 26. Mai 2003 und Anfang 2003 überwiesen die Kläger die Mieten für Mai und Juni 2003 an die Prozessbevollmächtigte der Beklagten, die die Mieten jeweils zurücküberwies unter dem Hinweis darauf, dass sie keine Geldempfangsvollmacht habe.
Unter dem 10. Juni 2003 erklärte die Beklagte den Klägern die Kündigung des Mietverhältnisses mit der Begründung, dass die Kläger der Beklagten die Mietzinsen für Mai und Juni 2003 schuldig geblieben seien.
Die Kläger meinen, eine weitere bare Mietzahlung an die Eltern der Beklagten sei ihnen unzumutbar, auch wenn sie in der Vergangenheit ihre Mieten jeweils bar an die Eheleute X bezahlt hätten. Sie hätten deshalb gegen die Beklagte als Vermieterin einen Anspruch darauf, dass ihnen eine Kontoverbindung genannt werde, damit sie, die Kläger, ihre Verpflichtungen zur Entrichtung des Mietzinses erfüllen könnten.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, den Klägern eine Kontoverbindung
zwecks Mietzahlung zu benennen,
hilfsweise,
festzustellen, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, ihre monatliche
Miete aus dem Wohnraummietverhältnis XX
in XXX in bar an die Eheleute X zu entrichten.
Die Beklagte bittet um
Klageabweisung.
Sie beantragt im Wege der Widerklage,
1.
die Widerbeklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Wohnung
XX in XXX, Erdgeschoss, bestehend
aus drei Zimmern, Küche, Bad, Korridor, Toilette, Keller und
Speicherraum an die Beklagte und Widerklägerin geräumt heraus-
zugeben;
2.
die Kläger und die Widerbeklagten gesamtschuldnerisch zu verur-
teilen, an die Beklagte und Widerklägerin 1.367,01 EUR zzgl. 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz aus 455,67 EUR seit dem 05.05.2003, aus
455,67 EUR seit dem 05.06.2003 und aus 455,67 EUR seit dem 05.07.2003
zu zahlen.
Sie betont, zwischen den Parteien sei von Anfang an geregelt gewesen, dass die Kläger ihren Mietzins monatlich an die Eheleute X entrichten. Im Hinblick auf die räumlichen Verhältnisse sei Wert auf "familiären Umgang" gelegt worden. Seinerzeit sei Voraussetzung der Vermietung gewesen, dass die Kläger den Monatlichen Mietzins bar an die Eheleute X zahlen. Dementsprechend sei unter § 4 des Mietvertrages eine Kontonummer nicht angegeben worden. Bereits im Hinblick auf die mittlerweile eingetretene langjährige Übung habe sie, die Beklagte, einen Anspruch darauf, dass die zu Beginn des Mietverhältnisses gewählte Zahlungsweise eingehalten werde.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet, während die Widerklage unzulässig ist.
Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Angabe einer Kontoverbindung der Beklagten. Im Mietvertrag ist schriftlich geregelt, dass der monatliche Mietzins an den Vermieter zu zahlen ist. Die Beklagte ist ausdrücklich im Vertrag als Vermieterin aufgeführt. Die Beklagte hat deshalb keinen Anspruch darauf, dass die Kläger ihren Mietzins den Eheleuten X entrichten. Hierbei handelt es sich um ein jahreslanges Entgegenkommen, aus dem die Beklagte nunmehr keine Rechte herleiten kann.
Da bereits eine Verpflichtung der Kläger zur Entrichtung des Mietzinses an die Eheleute X nicht besteht, kann die Beklagte nicht auf weitere Barzahlung bestehen. In den heutigen Zeiten modernen Zahlungsverkehrs ist die Angabe einer Kontonummer zur Selbstverständlichkeit geworden, die in der weitüberwiegenden Anzahl der Fälle durch Hereingabe eines Dauerauftrages seitens der Mieter behandelt wird. Die Angabe einer Kontoverbindung zwecks Erleichterung des Zahlungsverkehrs ist im Hinblick auf die jahrelange Praxis der Allgemeinheit zu einer Nebenverpflichtung des Vermieters erwachsen, der der Vermieter sich nicht einseitig entziehen kann, zumal die Motivation der Beklagten - Herstellung und Pflege eines persönlichen Verhältnisses zwischen den Kläger und den Eheleuten X - ohnehin zum Einen rechtlich unmaßgeblich und zum Anderen tatsächlich erfolglos ist. Die Beklagte kann keine Rechte daraus herleiten, dass die Kläger seit Beginn des Mietverhältnisses den Mietzins bar an die Eheleute X entrichtet haben. Hierbei handelt es sich um ein Entgegenkommen der Kläger der Beklagten gegenüber, dass sich nunmehr nicht gegen die Kläger richten kann.
Die Widerklage ist deshalb unzulässig, weil ihre Erhebung rechtsmissbräuchlich ist. Die Kläger haben ihren Willen, ihre Mietzinszahlungen zu leisten, dadurch zweimalig zum Ausdruck gebracht, dass sie den monatlichen Mietzins an die Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu überweisen versucht haben. Es mag sein, dass die Prozessbevollmächtigte der Beklagten keine Geldempfangsvollmacht hat und die Kläger der Beklagten deshalb immer noch die Zahlung des monatlichen Mietzinses schulden. Die Erhebung einer Räumungs- bzw. Zahlungsklage jedoch mit Argument, die Kläger hätten den ihnen obliegenden Mietzins nicht gezahlt, ist jedoch rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte weiß ganz genau, dass die Kläger gewillt sind, ihre monatlichen Mietzinsverpflichtungen zu erfüllen. Dem Anspruch der Beklagten steht das Verbot widersprüchlichen Verhaltens entgegen. Die Beklagte kann sich nicht einerseits dem Geldeingang dadurch entziehen, dass sie ihrer mietvertraglichen Nebenverpflichtung zur Angabe der Kontoverbindung nicht nachkommt und zum anderen Rechte daraus herleiten, dass die Kläger ihre Miete nicht bezahlen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den § 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
Streitwert: 1.000,- - EUR für die Klage
6.835,05 EUR für die Widerklage.