Teilversäumnisurteil: Auskunft über Nettoeinkommen und Anspruch auf Vermittlungshonorar
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Auskunft über das monatliche Nettoeinkommen einer bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmerin zur Durchsetzung eines Vermittlungshonorars. Die Beklagte behauptet, es habe sich nur um eine unverbindliche Anfrage für Zeitarbeit gehandelt. Das Amtsgericht hält die Vermittlung für ursächlich für das Arbeitsverhältnis und bestätigt das Teilversäumnisurteil; es stützt die Vergütungsansprüche auf §§ 612, 632 BGB. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar (Sicherheitsleistung 2.000 €).
Ausgang: Teilversäumnisurteil zugunsten der Klägerin aufgehoben? Nein — aufrechterhalten; Auskunfts- und Vergütungsanspruch bestätigt, vorläufig vollstreckbar (Sicherheitsleistung 2.000 €).
Abstrakte Rechtssätze
Führt die Tätigkeit eines Vermittlers kausal zum Abschluss eines Arbeitsvertrags, begründet dies grundsätzlich einen Anspruch des Vermittlers auf Vermittlungshonorar.
Die anfängliche Vorstellung einer Überlassung als Zeitarbeitskraft schließt einen Anspruch auf Vermittlungshonorar nicht aus, wenn die Vermittlung letztlich zur festen Anstellung des Arbeitsnehmers führt.
Bei Geschäftsbeziehungen zwischen Kaufleuten kann eine Vergütung für vermittelte Leistungen als stillschweigend vereinbart gelten; auf diese Berufung kann der Vermittler seine Vergütungsforderung stützen (vgl. §§ 612, 632 BGB).
Der Arbeitgeber ist zur Auskunft über das Entgelt eines vermittelten Arbeitnehmers verpflichtet, soweit diese Auskunft zur Feststellung und Durchsetzung eines berechtigten Vermittleranspruchs erforderlich ist.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2005
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Das Teilversäumnisurteil vom 19. August 2004 wird aufrecht erhalten.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 2.000,00 € fortgesetzt werden.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Auskunft über das monatliche Nettoeinkommen der bei der Beklagten angestellten Frau X. Diese hat bei der Beklagten seit dem 13.02.2004 eine Festanstellung. Die Klägerin ist eine Gesellschaft, die sich mit Personaldienstleistungen beschäftigt. Sie begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Vermittlungshonorars für die Vermittlung von Frau X.
Diese war am 10.02.2003 in die Niederlassung der Klägerin in X gekommen und hat dort ein Bewerbungsgespräch absolviert. Es wurde ein Personalfragebogen ausgefüllt. Es sollte für Frau X eine Tätigkeit im Bereich Empfangssekretariat gesucht werden. Die Klägerin erstellte für Frau X ein Qualifikationsprofil.
Am 10.12.2003 fragte Frau X von der Beklagten bei der Klägerin telefonisch an, ob die Klägerin der Beklagten eine Empfangsdame vermitteln könne, wobei die Klägerin zu diesem Zeitpunkt davon ausging, dass sie der Beklagten die Empfangsdame befristet überlassen solle.
Am nächsten Tag fand ein Bewerbungsgespräch zwischen Frau X und der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau X statt.
Bereits am 12.02.2004 begann Frau X ihre Tätigkeit bei der Beklagten, jedoch nicht als Zeitarbeitskraft, sondern als fest angestellte Mitarbeiterin.
Die Klägerin verlangt aus diesem Sachverhalt ein Honorar. Sie betont, ohne ihre Vermittlung wäre ein Kontakt zwischen der Beklagten und Frau X niemals entstanden. Die Klägerin habe ihre übliche Maklertätigkeit entfalten, so dass sie das übliche Honorar in Höhe des zweifachen Nettolohns nebst Mehrwertsteuer beanspruchen könne. Dementsprechend sei die Beklagte auskunftspflichtig. Es komme nicht darauf an, dass zunächst die Rede davon gewesen sei, dass Frau X lediglich als Zeitarbeitskraft zur Verfügung gestellt werden solle. Der weitere Hergang der Geschehnisse, nämlich die Festanstellung von Frau X bei der Beklagten, beruhe gleichfalls auf ihrer Vermittlungstätigkeit und tangiere deshalb die ihr hieraus resultierenden Ansprüche nicht.
Im Termin am 19.08.2004 ist Teilversäumnisurteil ergangen, gegen das die Beklagte Einspruch eingelegt hat.
Die Klägerin beantragt,
das Teilversäumnisurteil aufrecht zu erhalten.
Die Beklagte beantragt,
das Teilversäumnisurteil aufzuheben und die Klage zur Gänze abzuweisen.
Sie betont, Frau X habe der Klägerin nicht als Zeitarbeitskraft zur Verfügung gestanden. Es sei so gewesen, dass sich Frau X am 10.02.2004 bei mehreren Zeitarbeitsfirmen, darunter auch der Klägerin, lediglich unverbindlich nach der Verfügbarkeit einer Zeitarbeitskraft für den Empfangsbereich erkundigt habe. Es sei ausdrücklich eine Zeitarbeitskraft gesucht worden, nicht aber die Vermittlung einer fest anzustellenden Arbeitnehmerin. Dementsprechend sei auch die Frage einer etwaigen Vermittlungsprovision gar nicht anzusprechen gewesen. Man habe ihr, der Beklagten, zwar Frau X als Interessentin genannt, dies jedoch offenbar vorschnell, denn es habe sich nach einem Anruf bei Frau X herausgestellt, dass sie sich die Möglichkeit der Anstellung bei einem anderen Arbeitgeber habe offenhalten wollen und sich außerstande gesehen habe, ihr Erscheinen am nächsten Tag zuzusagen. Sie, die Beklagte, habe deshalb zunächst die Entscheidung zugunsten einer anderen Arbeitnehmerin als Zeitarbeitskraft getroffen. Im Laufe des späten Abends des 10. Februar habe diese andere Zeitarbeitskraft jedoch abgesagt. Daraufhin habe sich Frau X noch einmal mit Frau X in Verbindung gesetzt, um sie dazu zu bewegen, doch für die Beklagte tätig zu werden. Daraufhin habe Frau X sich bereit erklärt, am nächsten Tag probehalber für die Beklagte zu arbeiten, was sodann zu der Festanstellung bei der Beklagten geführt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Zunächst ist festzustellen, dass der Einspruch der Beklagten gegen das am 8. September 2004 zugestellte Versäumnisurteil rechtzeitig ist. Der Einspruch ist am 13. September 2004 bei Gericht eingegangen und hat deshalb die 2-Wochen-Frist gewahrt.
Der Vortrag der Beklagten ist jedoch unerheblich, so dass sie zur Auskunftserteilung hinsichtlich des Frau X gezahlten Entgelts zu verpflichten ist.
Die Beklagte ist allein durch die Benennung seitens der Klägerin an die Personalien der Frau X gelangt. Die Vermittlung der Klägerin ist kausal dafür, dass die Beklagte nunmehr Frau X beschäftigt. Es kann keinen Unterschied machen, ob Frau X zunächst als Zeitarbeitskraft bei der Beklagten arbeiten sollte. Die Tatsache, dass Frau X nunmehr bei der Beklagten fest angestellt ist, ändert nichts daran, dass der Vertrag zwischen der Beklagten und Frau X durch die Vermittlungstätigkeit der Klägerin zustande gekommen ist.
Es mag sein, dass sich zunächst Frau X schwer damit getan hat, sich zugunsten der Beklagten festzulegen, da sie noch das Ergebnis einer anderen Bewerbung abwarten wollte. Dies ändert an der Vermittlung durch die Klägerin jedoch nichts. An der Vermittlung der Klägerin ändert sich auch nichts dadurch, dass die Mitarbeiterin der Beklagten, als sich herausstellte, dass die zunächst ins Auge gefasste Arbeitskraft nicht würde anfangen können, nicht bei der Klägerin, sondern bei Frau X direkt angerufen hat.
Die Beklagte als Aktiengesellschaft kann sich nicht darauf zurückziehen, sie habe lediglich unverbindlich bei Zeitarbeitsfirmen nach der Vermittlung von Arbeitskräften angefragt. Bei entsprechenden Telefonaten zwischen Kaufleuten und dem sodann herbeigeführten Erfolg in Form der Vermittlung einer Arbeitskraft liegt es auf der Hand, dass eine entsprechende Provision zu zahlen ist. Dies ergibt sich bereits aus den §§ 612 und 632 BGB. Auch wenn nicht konkret über ein der Klägerin zustehendes Honorar gesprochen worden ist, ändert dies an der Zahlungsverpflichtung der Beklagten nichts. Sowohl im Dienstvertragsrecht (§ 612 BGB) als auch im Werkvertragsrecht (§ 632 BGB) gilt, dass eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Die Zurverfügungstellung einer Arbeitskraft durch eine Aktiengesellschaft, die sich mit Personaldienstleistungen beschäftigt, kann nur erwartet werden gegen Zahlung einer Vergütung, deren Höhe die Beklagte unstreitig gelassen hat.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 Satz 3 ZPO.
Streitwert für den Auskunftsanspruch: 1000,00 € (§ 3 ZPO)