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Amtsgericht Düsseldorf·51 C 7830/95·21.02.1996

Klage wegen Reisemängeln: Teilweise Zahlung nach Reisepreisminderungen (§ 651 c BGB)

ZivilrechtSchuldrechtReiserechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Schadens- und Minderungsansprüche wegen mehrerer Reisemängel. Zentrale Fragen betrafen die Abweichung der Unterbringung, Mängel beim Flug und verzögerte Rückbeförderung sowie die Wirksamkeit einer AGB-Leistungsänderungsklausel. Das Gericht erkannte dem Kläger 506,10 DM zu, wies die Klage im Übrigen ab und begründete dies durch nachvollziehbare Reisemängel und fehlenden Beweis der schuldhaften Mängelanzeige.

Ausgang: Klage wegen Reisemängeln teilweise stattgegeben; Kläger zugesprochen 506,10 DM, restliche Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Reisemangel im Sinne des § 651 c BGB liegt vor, wenn die Reise in Wert oder Tauglichkeit gegenüber dem vertraglich Vereinbarten oder dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen gemindert ist; auch vom Durchschnittsreisenden nachvollziehbare Beeinträchtigungen des subjektiven Empfindens begründen einen Mangel.

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Erhebliche Abweichungen der geschuldeten Unterbringung (z. B. fehlende Strandlage) rechtfertigen eine angemessene Reisepreisminderung.

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Äußerungen von Mitarbeitern eines Reisebüros sind der Veranstalterin gemäß § 278 BGB zuzurechnen und können Vertragsinhalt begründen.

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Der Veranstalter hat darzulegen und zu beweisen, dass der Reisende sein Minderungsrecht durch schuldhaftes Unterlassen der Mängelanzeige gemäß § 651 d Abs. 2 BGB verloren hat; trifft ihn dieser Beweis nicht, bleibt das Minderungsrecht bestehen.

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AGB-Klauseln, die dem Veranstalter eine einseitige Änderung der eingesetzten Fluggesellschaft ermöglichen und gegen die Vorgaben des AGB-Gesetzes verstoßen, hindern eine wirksame Leistungsänderung ohne Anspruchsminderung.

Relevante Normen
§ 313a BGB§ 651c BGB§ 278 BGB§ 10 Nr. 4 AGB-Gesetz§ 651d Abs.§ 651d Abs. 2 BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1996

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

506,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. Mai

1995 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Be-

klagte 87 % und der Kläger 13 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Darstellung eines Tatbestandes entfällt gemäß § 313 a

ZPO.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum

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größten Teil begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zah-

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lung von insgesamt 506,10 DM aus § 651 c BGB.

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Die Reiseleistung der Beklagten war mängelbehaftet:

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Nach dem vom Zeugen X glaubhaft geschilderten Ver-

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tragsinhalt - wobei sich die Beklagte die Äußerungen der

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Mitarbeiterin des Reisebüros gemäß § 278 BGB zurechnen

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lassen muß - schuldete die Beklagte die Unterbringung in

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einem Hotel am Strand. Denn nach den Aussagen des Zeugen

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X ist dem Kläger bei der Buchung zugesagt worden, er

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werde in einem 4-Sterne-Hotel unterkommen, das im Katalog

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der Beklagten aufgeführt ist, und die 4-Sterne-Hotels im

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Katalog der Beklagten lägen alle am Strand. Ein Strandho-

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tel war das Hotel X nicht; vielmehr be-

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fand es sich mindestens 850 m vom Strand entfernt. Diese

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erhebliche Abweichung in der geschuldeten Unterbringung

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rechtfertigt eine Reisepreisminderung von 40 % für drei

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Tage, da sich der Kläger drei Tage im eben bezeichneten

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Hotel aufgehalten hat.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht weiterhin

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fest, daß die vom Kläger benutzte Maschine jedenfalls im

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Hinblick auf ihren Zustand im Passagierraum auf schlech-

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ten technischen Zustand schließen ließ. Selbst wenn die

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Technik der Maschine einwandfrei war, wie dies der Zeuge

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Y in der Beweisaufnahme bekundet hat, begründen die

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vom Zeugen X geschilderten Zustände im Innenraum die

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Befürchtung, daß die Wartung der Maschine in gleich ver-

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nachlässigter Weise erfolgt ist. Fehlerhaftigkeit der

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Reise im Sinne des § 651 c BGB bedeutet, daß sie im Wert

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oder in der Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder ver-

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traglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert

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ist. Dies bedeutet, daß Vertragsinhalt sowie Zweck und

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Nutzen der gebuchten Reise maßgeblich sind (subjektiver

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Fehlerbegriff). Daraus folgt, daß auch Beeinträchtigungen

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des subjektiven Empfindens - sofern sie vom Standpunkt

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eines Durchschnittsreisenden mit inländischen Standard

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nachvollziehbar sind - einen Reisemangel begründen kön-

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nen. Die oben geschilderten Befürchtungen einer von innen

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ungepflegt erscheindenden Maschine sind objektiv nachvoll-

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ziehbar und begründen deshalb einen Mangel im Sinne des §

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651 c BGB, den das Gericht in der Höhe mit 5 % des auf

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einen Tag entfallenden Reisepreises ansetzt. Damit sind

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die vom Zeugen X geschilderten Unannehmlichkeiten

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beim Hinflug abgegolten.

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Die Aussage des Zeugen Y steht der Annahme eines

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Reisemangels nicht entgegen. Der Zeuge Y hat bekun-

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det, die Maschine sei zwar bereits älter gewesen, habe

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jedoch innen einen altersentsprechenden Zustand aufgewie-

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sen. Der Zeuge Y konnte jedoch nicht ausschließen,

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daß sich die Sitze in dem vom Zeugen X geschilderten

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Zustand und auch das WC in dem vom Kläger beschriebenen

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Zustand befanden.

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Es kommt hinzu, daß der Kläger trotz einer entsprechenden

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Auskunft des Reisebüros, bei der auch hier die Zurechnung

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über § 278 BGB zu erfolgen hat, mit einer ihm fremden

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Fluggesellschaft befördert worden ist. Das Gericht hat

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bereits im Beschluß vom 21. August 1995 zum Ausdruck ge-

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geben, daß die von der Beklagten in Bezug genommene Lei-

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stungsänderungsklausel in Nr. 1.3.1. ihrer allgemeinen

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Geschäftsbedingungen gegen § 10 Nr. 4 des AGB-Gesetzes

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verstößt; dies bedeutet, daß die Beklagte ohne Verletzung

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ihrer vertraglichen Pflichten nicht die von ihr einge-

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setzte Fluggesellschaft einseitig ändern darf. Der Ein-

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satz einer anderen als der geschilderten Fluggesellschaft

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rechtfertigt eine weitere Minderung des Reisepreises in

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Höhe von 5 % des auf einen Tag entfallenden Reisepreises.

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Die Unterbringung im Souterrainzimmer des Hotel X

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rechtfertigt eine weitere Minderung des Reisepreises in

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Höhe von 40 % für zwei Tage. Nach dem Ergebnis der Be-

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weisaufnahme steht fest, daß sich in diesem Zimmer unter

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dem Bett eine in Verwesung befindliche tote Maus befand,

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deren Geruch mit einem Desinfektionsmittel überdeckt wer-

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den sollte, daß die Wände feucht waren und daß im Bade-

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zimmer das Wasser von den Wänden herablief, so daß von

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der Hotelleitung an den Wänden gerollte Tücher ausgelegt

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waren. Da der Kläger nach der Aussage des Zeugen X

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bereits am nächsten Tag umgezogen ist, war die Reiselei-

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stung der Beklagten insoweit nur für zwei Tage mangel-

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haft.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht weiterhin

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fest, daß sich in der Nähe des Hotels X eine

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Fabrik befand, deren Emissionen in nicht geringfügiger

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Weise störten. Der Zeuge X hat bekundet, daß sich in

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der Nähe eine Fabrik mit sehr hohen Schornsteinen befand,

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die ab 17.00 Uhr nachmittags dunkelbraunen Rauch abgaben,

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der je nach Windrichtung zum Hotel getrieben wurde und

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stets muffingen Gericht verbreitete, was sich bis minde-

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stens 1.00 Uhr nachts fortsetzte. Dies rechtfertigt eine

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Minderung von 5 % für vier Tage. Dem steht die Aussage

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der Zeugin XX nicht entgegen. Die Zeugin XX hat

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schriftlich lediglich bekundet, in der Nähe des Hotels

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X befinde sich keine Chemiefabrik. Ob es sich

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jedoch bei der vom Zeugen X geschilderten Fabrik

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überhaupt um eine Chemiefabrik handelt, steht nicht fest.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht

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nicht davon aus, daß der Kläger im Sinne des § 651 d Abs.

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2 BGB sein Minderungsrecht wegen schuldhaftem Unterlassen

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der Mängelanzeige verloren hat. Die insoweit beweisbela-

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stete (Palandt-Thomas, Anm. 6 zu § 651 d BGB) Beklagte

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konnte den ihr obliegenden Beweis nicht führen. Es ist

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schon zweifelhaft, ob die Beklagte durch die Angabe einer

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Telefonnummer auf einer Infotafel und durch das Auslegen

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einer Infomappe mit der Telefonnummer der Firma X

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eine ordnungsgemäße Reiseleitung stellt. Jeden-

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falls hat der vom Kläger benannte Zeuge X glaubhaft

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bekundet, daß man im Hotel X stets über die Rezepti-

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on eine Verbindung hat herstellen müssen, daß der Kläger

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während der Dauer seiner Unterkunft im

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Hotel ca. 10 x versucht hat, mit der Reiseleitung der Be-

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klagten Kontakt aufzunehmen. Jedes Mal sei ihm von der

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Rezeption bedeutet worden, man erhalte keine Verbindung

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oder es sei besetzt. Es kann nach alledem nicht davon

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ausgegangen werden, daß der Kläger es schuldhaft unter-

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lassen hat, den Mangel anzuzeigen.

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Die Beklagte hat die vom Kläger geschuldete Rückflugver-

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zögerung nur unsubstantiiert bestritten, worauf sie das

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Gericht sie bereits hingewiesen hat. Die elfstündige

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Rückflugverzögerung rechtfertigt normalerweise eine Min-

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derung in der Größenordnung von 5 % des anteiligen Tages-

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gesamtpreises für jede über vier Stunden hinausgehende

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Stunde Wartezeit, höchstens jedoch 20 % des Gesamtreise-

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preises (Landgericht Frankfurt, NJW RR 91, 630). Im vor-

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liegenden Fall kommt jedoch hinzu, daß die Umstände, un-

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ter denen ein Reisender am Flughafen X warten

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muß, erheblich vom durchschnittlichen Standard eines in-

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ternationalen Flughafens deshalb abweichen, weil der

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Flughafen in der Tat für die Anzahl der dortigen Reisen-

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den viel zu klein ist, so daß sich die Enden der Schlan-

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gen an den Abfertigungsschaltern zum Teil vor dem Gebäude

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auf dem Busparkplatz befinden. Entsprechend chaotisch

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sind die Zustände innen, wo zudem - mangels Platz - kaum

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Sitzgelegenheiten sind. Das Gericht hat im Beschluß vom

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21. August 1995 zum Ausdruck gegeben, daß es die Zustände

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am Flughafen X aus eigener Anschauung kennt, und

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daß es deshalb beabsichtigt, bei Ermittlung des Minde-

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rungsanspruchs des Klägers von dem sachlichen Gehalt sei-

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ner Ausführungen auszugehen. Dies und die Verbringung der

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Nacht in der im Flughafen befindlichen "Gaststätte"

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rechtfertigt die Erhöhung auf 10 % des anteiligen Tages-

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gesamtpreises für jede über vier Stunden liegende Warte-

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zeit.

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Die Beklagte hat nicht bestritten, dem Kläger die Erstat-

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tung der Umzugskosten zugesagt zu haben. Deshalb kann der

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Kläger von der Beklagten auch die Zahlung der 38,-- DM

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Taxikosten verlangen. Die Beklagte hat außerdem den Vor-

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trag des Klägers, im Hinblick auf den verspäteten Rück-

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flug 40,-- DM vertelefoniert zu haben, nicht in Abrede

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gestellt. Insoweit ergibt sich deshalb ein Anspruch des

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Klägers aus § 651 f BGB.

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Bei einem anteiligen Tagesreisepreis von 142,71 DM (999,-

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- DM : 7) errechnet sich der Anspruch des Klägers wie

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folgt:

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Unterbringung X

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40 % für 3 Tage 171,25 DM

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Zustand des Flugzeugs beim Hinflug

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5 % für einen Tag 7,13 DM

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Gestellung einer anderen Fluggesellschaft

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5 % für einen Tag 7,13 DM

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Zustand des Zimmers im Hotel X

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40 % für zwei Tage 114,16 DM

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Fabrik beim Hotel X

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5 % für vier Tage 28,54 DM

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Rückflugverzögerung

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7 x 10 % für einen Tag 99,89 DM

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Taxi und Telefon _78,-- DM

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506,10 DM

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Der dem Kläger zuerkannte Zinsanspruch fußt auf den §§

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288 Abs. 1, 284 Abs. 1 Satz 2 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§

172

91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.