Klage wegen Reisemängeln: Teilweise Zahlung nach Reisepreisminderungen (§ 651 c BGB)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Schadens- und Minderungsansprüche wegen mehrerer Reisemängel. Zentrale Fragen betrafen die Abweichung der Unterbringung, Mängel beim Flug und verzögerte Rückbeförderung sowie die Wirksamkeit einer AGB-Leistungsänderungsklausel. Das Gericht erkannte dem Kläger 506,10 DM zu, wies die Klage im Übrigen ab und begründete dies durch nachvollziehbare Reisemängel und fehlenden Beweis der schuldhaften Mängelanzeige.
Ausgang: Klage wegen Reisemängeln teilweise stattgegeben; Kläger zugesprochen 506,10 DM, restliche Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Reisemangel im Sinne des § 651 c BGB liegt vor, wenn die Reise in Wert oder Tauglichkeit gegenüber dem vertraglich Vereinbarten oder dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen gemindert ist; auch vom Durchschnittsreisenden nachvollziehbare Beeinträchtigungen des subjektiven Empfindens begründen einen Mangel.
Erhebliche Abweichungen der geschuldeten Unterbringung (z. B. fehlende Strandlage) rechtfertigen eine angemessene Reisepreisminderung.
Äußerungen von Mitarbeitern eines Reisebüros sind der Veranstalterin gemäß § 278 BGB zuzurechnen und können Vertragsinhalt begründen.
Der Veranstalter hat darzulegen und zu beweisen, dass der Reisende sein Minderungsrecht durch schuldhaftes Unterlassen der Mängelanzeige gemäß § 651 d Abs. 2 BGB verloren hat; trifft ihn dieser Beweis nicht, bleibt das Minderungsrecht bestehen.
AGB-Klauseln, die dem Veranstalter eine einseitige Änderung der eingesetzten Fluggesellschaft ermöglichen und gegen die Vorgaben des AGB-Gesetzes verstoßen, hindern eine wirksame Leistungsänderung ohne Anspruchsminderung.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1996
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
506,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. Mai
1995 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Be-
klagte 87 % und der Kläger 13 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Darstellung eines Tatbestandes entfällt gemäß § 313 a
ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum
größten Teil begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zah-
lung von insgesamt 506,10 DM aus § 651 c BGB.
Die Reiseleistung der Beklagten war mängelbehaftet:
Nach dem vom Zeugen X glaubhaft geschilderten Ver-
tragsinhalt - wobei sich die Beklagte die Äußerungen der
Mitarbeiterin des Reisebüros gemäß § 278 BGB zurechnen
lassen muß - schuldete die Beklagte die Unterbringung in
einem Hotel am Strand. Denn nach den Aussagen des Zeugen
X ist dem Kläger bei der Buchung zugesagt worden, er
werde in einem 4-Sterne-Hotel unterkommen, das im Katalog
der Beklagten aufgeführt ist, und die 4-Sterne-Hotels im
Katalog der Beklagten lägen alle am Strand. Ein Strandho-
tel war das Hotel X nicht; vielmehr be-
fand es sich mindestens 850 m vom Strand entfernt. Diese
erhebliche Abweichung in der geschuldeten Unterbringung
rechtfertigt eine Reisepreisminderung von 40 % für drei
Tage, da sich der Kläger drei Tage im eben bezeichneten
Hotel aufgehalten hat.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht weiterhin
fest, daß die vom Kläger benutzte Maschine jedenfalls im
Hinblick auf ihren Zustand im Passagierraum auf schlech-
ten technischen Zustand schließen ließ. Selbst wenn die
Technik der Maschine einwandfrei war, wie dies der Zeuge
Y in der Beweisaufnahme bekundet hat, begründen die
vom Zeugen X geschilderten Zustände im Innenraum die
Befürchtung, daß die Wartung der Maschine in gleich ver-
nachlässigter Weise erfolgt ist. Fehlerhaftigkeit der
Reise im Sinne des § 651 c BGB bedeutet, daß sie im Wert
oder in der Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder ver-
traglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert
ist. Dies bedeutet, daß Vertragsinhalt sowie Zweck und
Nutzen der gebuchten Reise maßgeblich sind (subjektiver
Fehlerbegriff). Daraus folgt, daß auch Beeinträchtigungen
des subjektiven Empfindens - sofern sie vom Standpunkt
eines Durchschnittsreisenden mit inländischen Standard
nachvollziehbar sind - einen Reisemangel begründen kön-
nen. Die oben geschilderten Befürchtungen einer von innen
ungepflegt erscheindenden Maschine sind objektiv nachvoll-
ziehbar und begründen deshalb einen Mangel im Sinne des §
651 c BGB, den das Gericht in der Höhe mit 5 % des auf
einen Tag entfallenden Reisepreises ansetzt. Damit sind
die vom Zeugen X geschilderten Unannehmlichkeiten
beim Hinflug abgegolten.
Die Aussage des Zeugen Y steht der Annahme eines
Reisemangels nicht entgegen. Der Zeuge Y hat bekun-
det, die Maschine sei zwar bereits älter gewesen, habe
jedoch innen einen altersentsprechenden Zustand aufgewie-
sen. Der Zeuge Y konnte jedoch nicht ausschließen,
daß sich die Sitze in dem vom Zeugen X geschilderten
Zustand und auch das WC in dem vom Kläger beschriebenen
Zustand befanden.
Es kommt hinzu, daß der Kläger trotz einer entsprechenden
Auskunft des Reisebüros, bei der auch hier die Zurechnung
über § 278 BGB zu erfolgen hat, mit einer ihm fremden
Fluggesellschaft befördert worden ist. Das Gericht hat
bereits im Beschluß vom 21. August 1995 zum Ausdruck ge-
geben, daß die von der Beklagten in Bezug genommene Lei-
stungsänderungsklausel in Nr. 1.3.1. ihrer allgemeinen
Geschäftsbedingungen gegen § 10 Nr. 4 des AGB-Gesetzes
verstößt; dies bedeutet, daß die Beklagte ohne Verletzung
ihrer vertraglichen Pflichten nicht die von ihr einge-
setzte Fluggesellschaft einseitig ändern darf. Der Ein-
satz einer anderen als der geschilderten Fluggesellschaft
rechtfertigt eine weitere Minderung des Reisepreises in
Höhe von 5 % des auf einen Tag entfallenden Reisepreises.
Die Unterbringung im Souterrainzimmer des Hotel X
rechtfertigt eine weitere Minderung des Reisepreises in
Höhe von 40 % für zwei Tage. Nach dem Ergebnis der Be-
weisaufnahme steht fest, daß sich in diesem Zimmer unter
dem Bett eine in Verwesung befindliche tote Maus befand,
deren Geruch mit einem Desinfektionsmittel überdeckt wer-
den sollte, daß die Wände feucht waren und daß im Bade-
zimmer das Wasser von den Wänden herablief, so daß von
der Hotelleitung an den Wänden gerollte Tücher ausgelegt
waren. Da der Kläger nach der Aussage des Zeugen X
bereits am nächsten Tag umgezogen ist, war die Reiselei-
stung der Beklagten insoweit nur für zwei Tage mangel-
haft.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht weiterhin
fest, daß sich in der Nähe des Hotels X eine
Fabrik befand, deren Emissionen in nicht geringfügiger
Weise störten. Der Zeuge X hat bekundet, daß sich in
der Nähe eine Fabrik mit sehr hohen Schornsteinen befand,
die ab 17.00 Uhr nachmittags dunkelbraunen Rauch abgaben,
der je nach Windrichtung zum Hotel getrieben wurde und
stets muffingen Gericht verbreitete, was sich bis minde-
stens 1.00 Uhr nachts fortsetzte. Dies rechtfertigt eine
Minderung von 5 % für vier Tage. Dem steht die Aussage
der Zeugin XX nicht entgegen. Die Zeugin XX hat
schriftlich lediglich bekundet, in der Nähe des Hotels
X befinde sich keine Chemiefabrik. Ob es sich
jedoch bei der vom Zeugen X geschilderten Fabrik
überhaupt um eine Chemiefabrik handelt, steht nicht fest.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht
nicht davon aus, daß der Kläger im Sinne des § 651 d Abs.
2 BGB sein Minderungsrecht wegen schuldhaftem Unterlassen
der Mängelanzeige verloren hat. Die insoweit beweisbela-
stete (Palandt-Thomas, Anm. 6 zu § 651 d BGB) Beklagte
konnte den ihr obliegenden Beweis nicht führen. Es ist
schon zweifelhaft, ob die Beklagte durch die Angabe einer
Telefonnummer auf einer Infotafel und durch das Auslegen
einer Infomappe mit der Telefonnummer der Firma X
eine ordnungsgemäße Reiseleitung stellt. Jeden-
falls hat der vom Kläger benannte Zeuge X glaubhaft
bekundet, daß man im Hotel X stets über die Rezepti-
on eine Verbindung hat herstellen müssen, daß der Kläger
während der Dauer seiner Unterkunft im
Hotel ca. 10 x versucht hat, mit der Reiseleitung der Be-
klagten Kontakt aufzunehmen. Jedes Mal sei ihm von der
Rezeption bedeutet worden, man erhalte keine Verbindung
oder es sei besetzt. Es kann nach alledem nicht davon
ausgegangen werden, daß der Kläger es schuldhaft unter-
lassen hat, den Mangel anzuzeigen.
Die Beklagte hat die vom Kläger geschuldete Rückflugver-
zögerung nur unsubstantiiert bestritten, worauf sie das
Gericht sie bereits hingewiesen hat. Die elfstündige
Rückflugverzögerung rechtfertigt normalerweise eine Min-
derung in der Größenordnung von 5 % des anteiligen Tages-
gesamtpreises für jede über vier Stunden hinausgehende
Stunde Wartezeit, höchstens jedoch 20 % des Gesamtreise-
preises (Landgericht Frankfurt, NJW RR 91, 630). Im vor-
liegenden Fall kommt jedoch hinzu, daß die Umstände, un-
ter denen ein Reisender am Flughafen X warten
muß, erheblich vom durchschnittlichen Standard eines in-
ternationalen Flughafens deshalb abweichen, weil der
Flughafen in der Tat für die Anzahl der dortigen Reisen-
den viel zu klein ist, so daß sich die Enden der Schlan-
gen an den Abfertigungsschaltern zum Teil vor dem Gebäude
auf dem Busparkplatz befinden. Entsprechend chaotisch
sind die Zustände innen, wo zudem - mangels Platz - kaum
Sitzgelegenheiten sind. Das Gericht hat im Beschluß vom
21. August 1995 zum Ausdruck gegeben, daß es die Zustände
am Flughafen X aus eigener Anschauung kennt, und
daß es deshalb beabsichtigt, bei Ermittlung des Minde-
rungsanspruchs des Klägers von dem sachlichen Gehalt sei-
ner Ausführungen auszugehen. Dies und die Verbringung der
Nacht in der im Flughafen befindlichen "Gaststätte"
rechtfertigt die Erhöhung auf 10 % des anteiligen Tages-
gesamtpreises für jede über vier Stunden liegende Warte-
zeit.
Die Beklagte hat nicht bestritten, dem Kläger die Erstat-
tung der Umzugskosten zugesagt zu haben. Deshalb kann der
Kläger von der Beklagten auch die Zahlung der 38,-- DM
Taxikosten verlangen. Die Beklagte hat außerdem den Vor-
trag des Klägers, im Hinblick auf den verspäteten Rück-
flug 40,-- DM vertelefoniert zu haben, nicht in Abrede
gestellt. Insoweit ergibt sich deshalb ein Anspruch des
Klägers aus § 651 f BGB.
Bei einem anteiligen Tagesreisepreis von 142,71 DM (999,-
- DM : 7) errechnet sich der Anspruch des Klägers wie
folgt:
Unterbringung X
40 % für 3 Tage 171,25 DM
Zustand des Flugzeugs beim Hinflug
5 % für einen Tag 7,13 DM
Gestellung einer anderen Fluggesellschaft
5 % für einen Tag 7,13 DM
Zustand des Zimmers im Hotel X
40 % für zwei Tage 114,16 DM
Fabrik beim Hotel X
5 % für vier Tage 28,54 DM
Rückflugverzögerung
7 x 10 % für einen Tag 99,89 DM
Taxi und Telefon _78,-- DM
506,10 DM
Der dem Kläger zuerkannte Zinsanspruch fußt auf den §§
288 Abs. 1, 284 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§
91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.