Schadensersatz: Nutzung markengebundener Werkstatt-Stundenverrechnungssätze bei fiktiver Abrechnung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt restlichen Schadensersatz für Fahrzeugreparatur unter Zugrundelegung von Stundenverrechnungssätzen des Sachverständigengutachtens. Die Beklagte schlug günstigere Werkstätten vor. Das Gericht hält den Geschädigten nicht verpflichtet, diese Werkstätten aufzusuchen, und erlaubt die Verwendung markengebundener Fachwerkstatt-Sätze bei fiktiver Abrechnung. Zinsen und Kosten wurden der Klägerin zugesprochen.
Ausgang: Klage auf restlichen Schadensersatz in Höhe von 242,22 EUR nebst Zinsen dem Grunde und der Höhe nach stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten darf der Geschädigte die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.
Die Obliegenheit des Geschädigten nach § 254 BGB verlangt nicht, dass er zur Vermeidung einer Kürzung aktiv vom Schädiger/Versicherer benannte Werkstätten aufsucht oder umfangreiche Preisvergleiche einholt.
Bei der Bemessung des Schadens nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung vorzunehmen; individuelle Erkenntnis‑ und Einflussmöglichkeiten sowie besondere Schwierigkeiten sind zu berücksichtigen.
Eine vorgerichtlich fruchtlos gemahnte Forderung begründet Verzugszinsen gem. §§ 286, 288 BGB.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren
aufgrund des Sach- und Streitstandes vom 26. September 2005
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 242,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2004 zu zahlen.
Der Beklagten fallen die Kosten des Rechtsstreits zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage auf Zahlung restlichen Schadensersatzes ist begründet.
Die Parteien streiten sich vor allem darum, ob die Klägerin berechtigt ist, die von ihr auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigenbüros X vom 17.11.2004 in dem Prozess eingeführten Stundenverrechnungssätze von der Beklagten zu verlangen.
Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang mehrere Reparaturbetriebe benannt, die bereit wären, die erforderliche Reparatur am klägerischen Fahrzeug zu den von der Beklagten für gerechtfertigt gehaltenen Stundenverrechnungssätzen durchzuführen.
Hierauf braucht sich die Klägerin jedoch nicht einzulassen. Dies würde im Ergebnis bedeuten, dass die Klägerin, um dem Vorwurf der Verletzung der Obliegenheit des § 254 BGB zu entgehen, eine der von der Beklagten angegebenen Werkstätten aufsuchen müsste. Dies würde in der Praxis dazu führen, dass die Versicherungen im Ergebnis bestimmen könnten, zu welchen Werkstätten die Geschädigten zu gehen haben. Dieses Ergebnis kann nicht richtig sein. Deshalb darf der Geschädigte, der fiktivere Bruttokosten abrechnet, der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als nur statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB darf nicht das Grundanliegen von § 249 BGB aus den Augen verloren werden, nämlich, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Deshalb ist bei der Prüfung, ob sich der Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen hält, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, es ist also Rücksicht zu nehmen auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten. Dies bedeutet, dass es dem Geschädigten nicht zugemutet werden muss, Erkundigungen hinsichtlich der Werkstatterfahrung für die Reparatur seiner Fahrzeugmarke einzuholen und entsprechende Preisangebote miteinander zu vergleichen.
Die Beklagte ist vorgerichtlich fruchtlos gemahnt worden. Der der Klägerin zuerkannte Zinsanspruch beruht deshalb auf den §§ 288, 286 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.