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Amtsgericht Düsseldorf·51 C 645/20·14.04.2021

Klage auf Übergabe eines angeblichen Givenchy-Pullovers abgewiesen

ZivilrechtSchuldrecht (Kaufrecht)GewährleistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte die Übergabe eines als original bezeichneten Givenchy-Pullovers. Das Amtsgericht Düsseldorf wies die Klage ab, da ein Nacherfüllungsanspruch wegen § 442 Abs.1 BGB ausscheidet, wenn der Käufer Mängel kannte oder hätte erkennen müssen. Auffälligkeiten im Angebot (niedriger Preis, fehlendes Etikett/Verpackung, widersprüchliche Größenangaben, eBay-Artikelnummer) sprechen gegen Arglist. Eine Beschaffenheitsgarantie lag nicht vor; Schadensersatzansprüche scheiterten ebenfalls.

Ausgang: Klage des Käufers auf Übergabe/Übereignung eines angeblich originalen Pullovers als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Nacherfüllungsanspruch ist gemäß § 442 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss kannte; bei grob fahrlässiger Unkenntnis bleiben Gewährleistungsrechte nur bei arglistigem Verschweigen oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie.

2

Auffällige Umstände im Angebot (z. B. ungewöhnlich niedriger Preis, fehlendes Herstelleretikett oder Originalverpackung, widersprüchliche Größenangaben, nicht-herstellergebundene Artikelnummer) verpflichten einen verständigen Käufer zur Prüfung der Echtheit und sprechen gegen eine Arglist des Verkäufers.

3

Eine ausdrückliche Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB bedarf einer klaren Erklärung; bloße Anbieterangaben auf einer Verkaufsplattform begründen keine Garantie.

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Fehlende oder nur teilweise vorhandene etikett- und verpackungsbedingte Merkmale mindern den Verkehrswert eines Bekleidungsstücks derart, dass Schadensersatzbemessungen anhand des Herstellerlistenpreises ohne weitere Wertminderungsbetrachtung nicht ausreichen.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 S. 1 ZPO§ 434 Abs. 1 BGB§ 442 Abs. 1 BGB§ 443 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11, 713 ZPO

Tenor

In dem Rechtsstreit

des Herrn M2, M-Straße, München,

Klägers,

Prozessbevollmächtigter:              Rechtsanwalt O, N-Straße, München,

gegen

Frau M, L-Straße, Düsseldorf,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigter:              Rechtsanwalt T, D-Straße, München,

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 25.03.2021

durch den Richter am Amtsgericht Dr. L

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

4

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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1.

6

a.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Übergabe und Übereignung eines authentischen Pullovers der Marke Givenchy, Model Intarsien-Pullover mit Logo, Größe S, Farbe schwarz, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des von der von der Beklagten erhaltenen Pullovers aufgrund des streitgegenständlichen Kaufvertrages.

8

Es kann dahinstehen, ob der von der Beklagten angebotene und dem Kläger übergebene Pullover mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB ist, jedenfalls scheidet ein Nacherfüllungsanspruch hier wegen § 442 Abs. 1 BGB aus.

9

Danach sind Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kannte. Ist ihm der Mangel aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er seine Rechte nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

10

Der Kläger behauptete, dass die Beklagte ihm einen gefälschten Pullover der Marke Givenchy übergeben hat und verweist auf vier von ihm insoweit beschriebene Punkte.

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Vorliegend bestehen jedoch erhebliche Anhaltspunkte dafür, welche Zweifel eben kein Schweigen gebieten lassen, dass die Beklagte erkennbar keinen Originalpullover der Marke Givenchy zum Kauf angeboten und damit nicht arglistig gehandelt hat.

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Zwar spricht allein der niedrige Startpreis von 49,90 €, mit dem die Beklagte den streitgegenständlichen Pullover angeboten und zu dem schließlich der Kläger den Pullover als einziger Bieter den Pullover auch erworben hat, nicht für eine positive Kenntnis seinerseits (BGH, VII ZR 244/10).

13

Wenn der Kläger sich für den Pullover als Original interessiert hat, hat er sich diesen entsprechend der Lebenserfahrung zugleich im (Online-)Shop des Herstellers angesehen. Dabei müsste ihm aufgefallen sein, dass dort der von der Beklagten als Damen-Pullover angebotene Pullover nicht  also solcher, sondern nur als Herren-Pullover angeboten wird.

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Weiter hat die Beklagte erwähnt, dass der Pullover über kein Etikett verfüge. Für einen neuen, ungetragenen Pullover, so wie er von der Beklagten beworben wurde, ist dies sehr ungewöhnlich, wenn es sich um ein original handeln sollte. Das gleiche gilt für den Umstand, dass die Originalverpackung nicht oder nur teilweise (was denn von beidem?) vorhanden ist.

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Zudem wird der Pullover in Größe S als Normalgröße angeboten und zugleich darauf hingewiesen, „Größe m fällt aber eher Größe s aus“.

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Schließlich ist auch die im Angebot erwähnte Artikelnummer nicht aussagekräftig, weil es sich ausweislich der eindeutigen Kennzeichnung nicht um eine des Herstellers sondern von Ebay handelt.

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Das Angebot weist damit mehrere Ungereimtheiten auf, die einen verständigen Käufer dazu zwingen sich mit dem Angebot und der Frage, ob es sich wirklich um Originalware handelt, auseinanderzusetzen. Eine Arglist ist unter diesen Umständen seitens der Beklagten nicht erkennbar.

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Diese deutlich erkennbaren Ungereimtheiten stehen zugleich der Annahme entgegen, dass die Beklagte arglistig gehandelt hat. Eine Garantie für die Beschaffenheit, namentlich dass es sich um einen Original-Pullover handelt, hat die Beklagte, unter Berücksichtigung des Wortlautes des § 443 BGB, ebenfalls nicht abgegeben.

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Soweit die Beklagte in dem Angebot angegeben hat, dass der Pullover von der Marke Givenchy stamme und damit ein Eindruck erweckt hat, dass es sich um eine Original-Pullover handelt, obliegt es Ebay, ob solche Verkäufer auf ihrer Plattform duldet oder dulden will.

20

b.

21

Auch mit dem vom ihm geltend gemachten Hilfsanspruch dringt der Kläger vorliegend nicht durch. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.

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Somit kann der Hilfsanspruch auch nicht auf eine Anspruchsgrundlage nach Deliktsrecht gestützt werden.

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Wie zudem schon ausgeführt, gibt es den streitgegenständlichen Pullover nicht für Damen, insofern kann der Kläger, welcher für die Höhe des verlangten Schadensersatzes auf ein Angebot des Herstellers verweist, nicht verfangen, weil der dortige Pullover einen Herren-Pullover zu einem Preis in Höhe von 590,00 € zeigt.

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Weiter ist zu sehen, dass bei dem streitgegenständlichen Pullover das Etikett entfernt war und keine oder nur eine in Teilen vorhandene Originalverpackung gegeben war. Beides sind jedoch wesentliche wertbildende Faktoren, bei deren Fehlen ein regulärer Verkaufspreis entsprechend den Herstellerangaben nicht zu erzielen ist. Der klägerische Schaden wäre damit wesentlich niedriger.

25

2.

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Der zugleich geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten teilt das Schicksal der Hauptforderung.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

29

Der Streitwert wird festgesetzt auf 590,00 €.

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Die Zulassung der Berufung war nicht angezeigt. Es handelt sich hier um eine Einzelfallentscheidung,  welche keine grundsätzliche Bedeutung hat. Es liegt auch keine andere rechtliche Bewertung wie in der Entscheidung des Amtsgerichts Essen vom 15.07.2020 vor (22 C 97/20) Das dort streitgegenständliche Angebot war völlig anders gefasst und wies eben nicht die hier aufgezeigten Mängel auf.

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Dr. L