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Amtsgericht Düsseldorf·51 C 6307/01·23.09.2001

Klage auf Erstattung von Gutachterkosten wegen unzureichender Rechnung abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadenersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Erstattung von Gutachterkosten nach einem Fahrzeugschaden. Das Amtsgericht weist die Klage ab, weil die vorgelegte Rechnung nicht hinreichend spezifiziert und somit für die Beklagte nicht prüfbar war. Mangels aufgeschlüsselter und nachvollziehbarer Rechnung bestand kein durchsetzbarer Anspruch gegenüber der Klägerin. Auch ein Unterlassen der Abrechnungshinweise durch den Sachverständigen stärkt die Forderung der Klägerin nicht.

Ausgang: Klage auf Erstattung einer nicht ausreichend spezifizierten Gutachterrechnung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten setzt voraus, dass die Forderung des Sachverständigen gegenüber dem Geschädigten berechtigt, fällig und für den Gegner prüfbar ist.

2

Sachverständigenkosten sind nur aufgrund einer spezifizierten, aufgeschlüsselten und nachvollziehbaren Rechnung erstattungsfähig; pauschale Grundhonorare ohne Darlegung des Aufwandes genügen nicht.

3

Eine vom Geschädigten bezahlte, inhaltlich nicht durchsetzbare Rechnung begründet keinen Erstattungsanspruch gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung.

4

Der Sachverständige, der besondere Sachkenntnis in Anspruch nimmt, muss den Auftraggeber auf das Risiko der Nichtanerkennung bestimmter Abrechnungsarten hinweisen; das Unterlassen kann den Honoraranspruch beeinträchtigen.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren aufgrund des Sach- und Streitstandes

vom 24. September 2001

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Klägerin fallen die Kosten des Rechtsstreits zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Die Darstellung eines Tatbestandes entfällt gemäß § 313 a ZPO.

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist unbegründet.

4

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch der ihr entstandenen Gutachterkosten in Höhe von 396,14 DM.

5

Es kann dahinstehen, ob die Klage bereits deshalb unbegründet ist, weil sich aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen eine hinreichende Qualifikation des Herrn X zur Abfassung von Gutachten über Schäden an Fahrzeugen nicht ergibt. Das Gericht ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass das Risiko, das der Geschädigte sich an ein Sachverständigenbüro wendet, das nicht über hinreichend Qualifikation verfügt, von dem Schädiger zu tragen ist.

6

Die Klage ist deshalb abzuweisen, da der Geschädigte nur dann die Begleichung einer Rechnung durch den Versicherer des Gegners verlangen kann, wenn die Forderung des Gutachters gegen den Geschädigten berechtigt. war. Sachverständigenkosten sind nur aufgrund einer spezifizierten Rechnung des Sachverständigen erstattungsfähig. Der Schädiger muss ebenso wie der Geschädigte in der Lage sein, den Zeit- und Kostenaufwand des Sachverständigen auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen. Voraussetzung für die Fälligkeit und Prüfbarkeit einer Rechnung ist, dass eine aufgeschlüsselte und nachvollziehbare Rechnung vorliegt. Der Geschädigte kann nicht vom Versicherer verlangen, dass er eine Rechnung bezahlt, die im Verhältnis zum Geschädigten keinen Anspruch ergibt. Hat der Geschädigte dennoch den Rechnungsbetrag an den Sachverständigen gezahlt, so kann dies nicht zu Lasten des Schädigers bzw. der hinter ihm stehenden Versicherung gehen. Da die Beklagte im Gegensatz zur Klägerin keine Möglichkeit hat, auf eine ordnungsgemäße und substantiierte Rechnung des Sachverständigen hinzuwirken, kann sie den Forderungen der Klägerin den Einwand entgegensetzten, dass die Notwendigkeit der Sachverständigengebühren nicht ordnungsgemäß nachgewiesen ist.

7

Der Sachverständige musste bei verständiger Auslegung des Verhaltens der Geschädigten davon ausgehen, dass diese nur solche Honorarverbindlichkeiten einzugehen bereit war, die auch von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners als Aufwendung zur Schadensbeseitigung berechnet werden konnten. Der Sachverständige, der eine besondere Sachkenntnis für sich in Anspruch nimmt, hätte den Geschädigten auf das Risiko eines Ausfalls hinweisen müssen im Falle derjenigen Abrechnung, die der Sachverständige gewählt hat. Das Unterlassen eines solchen Hinweises stellt ein Verschulden bei Vertragsschluss dar, das der Geschädigte dem Honoraranspruch des Sachverständigen entgegenhalten kann. Da die Geschädigte somit nicht einem Anspruch des Sachverständigen ausgesetzt war, kann sie nicht von der Beklagten verlangen, dass diese die Rechnung übernimmt. Dass die Geschädigte sich zum Ausgleich der Rechnung vom Sachverständigen hat drängen lassen, geht nicht zu Lasten der Beklagten.

8

Die Rechnung vom Sachverständigen X ist nicht ordnungsgemäß. Hier werden pauschal Gutachtengrundgebühren in Höhe von 180,-- DM in Rechnung gestellt, ohne dass diese erklärt sind. Auch die weiterhin in Rechnung gestellten Positionen sind auch nicht ansatzweise dargelegt. Die Rechnung ist deshalb nicht nachvollziehbar. Sie enthält ein pauschales Grundhonorar und weitere, sämtlich nicht erklärte Positionen. Es ist unklar, welcher Aufwand überhaupt mit dem Grundhonorar abgegolten werden soll. Ein pauschales Grundhonorar ohne nähere Darlegung des Aufwandes oder des Gebührenansatzes würde ein besonnener Auftraggeber nicht akzeptieren. Da die Klägerin somit keinem durchsetzbaren und fälligen Anspruch ausgesetzt war, kann sie nicht von der Beklagten verlangen, dass sie die von ihr beglichene Rechnung bezahlt.

9

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.