Klage auf Nachzahlung aus Betriebskostenabrechnungen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte aus Betriebskostenabrechnungen für 2012 und 2013 Nachzahlungen in Höhe von 268,15 €. Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil Versicherungsprämien für Mietverlust (Property Damage) nicht auf Mieter umlagefähig sind und die Position mangels Aufschlüsselung aus den Abrechnungen zu streichen ist. Eine nachträgliche Berichtigung zuungunsten der Beklagten ist nach § 556 Abs. 3 S. 3 BGB nicht möglich; bereits geleistete Zahlungen sind nach § 814 BGB nicht rückforderbar.
Ausgang: Klage auf Nachzahlung aus Betriebskostenabrechnungen für 2012/2013 in Höhe von 268,15 € abgewiesen; Versicherungsposition nicht umlagefähig und Berichtigung ausgeschlossen.
Abstrakte Rechtssätze
Versicherungsprämien für Mietverlust sind Betriebskosten, die das rein wirtschaftliche Interesse des Vermieters betreffen und grundsätzlich nicht auf Mieter umlagefähig sind.
Fehlt im Versicherungsvertrag eine Aufschlüsselung der Prämie für einzelne Risiken, ist die Position "Versicherungen" insgesamt aus der Betriebskostenabrechnung herauszurechnen.
Eine nachträgliche Berichtigung der Betriebskostenabrechnung zugunsten des Vermieters, die zu einer zusätzlichen Nachforderung des Mieters führen würde, kann nach § 556 Abs. 3 S. 3 BGB ausgeschlossen sein, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dem entgegenstehen.
Bereits geleistete Zahlungen des Mieters auf eine Betriebskostenposition sind nach § 814 BGB nicht rückforderbar.
Ist der geltend gemachte Hauptanspruch abgewiesen, bestehen keine Ansprüche auf nachgeforderte Zinsen oder vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 18.12.2015 durch den Richter am Amtsgericht L
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der noch nicht gezahlten Beträge aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2012 und 2013 in Höhe von insgesamt 268,15 € gemäß § 556 Abs. 1 BGB.
Die Beklagte schuldet der Klägerin aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2012 einen Betrag in Höhe von 86,85 € und aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013 einen Betrag in Höhe von 181,30 €.
Der von der Beklagten erhobene Einwand, weshalb sie diese Beträge nicht gezahlt hat, ist durchgreifend. Die Klägerin hat in der Schadensversicherung („Property Damage“) auch das Risiko Mietverlust versichert. Diese Position betrifft aber allein das wirtschaftliche Interesse der Klägerin und ist nicht auf die Mieter umlegbar (OLG Düsseldorf, NZM 2001, 588).
Da der Versicherungsvertrag keine Aufschlüsselung der Prämie für alle einzelnen innerhalb der Versicherung abgedeckten Postionen/Risiken enthält, ist die Postion Versicherungen insgesamt aus den beiden Betriebskostenabrechnungen herauszurechnen.
Das beide Betriebskostenabrechnungen mit einer Nachzahlung zu Lasten der Beklagten enden, kann die Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt wegen § 556 Abs. 3 S. 3 BGB diese Postionen nicht mehr rechtswahrend berichtigen.
Nur colorandi causa ist allerdings festzuhalten, dass die Beklagte, soweit sie auf die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2012 auf die Postion Versicherung (rechnerisch) 49,34 € gezahlt hat, diese nach § 814 BGB nicht rückforderbar sind.
Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen.
2. Das gleiche gilt für die weiter geltend gemachten vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 268,15 € festgesetzt.
| L |
Düsseldorf, 18.12.2015
Amtsgericht
L
Richter am Amtsgericht