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Amtsgericht Düsseldorf·51 C 482/16·01.03.2017

Ausgleichszahlung nach EG-VO 261/2004 bei Verspätung durch Umplanung (Sub‑Charter) stattgegeben

ZivilrechtSchuldrechtFluggastrechte (EG-VO 261/2004)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger fordern Ausgleichszahlungen nach EG-VO 261/2004 wegen einer Ankunftsverspätung von über zehn Stunden. Zentrale Frage ist, ob die Beklagte sich auf außergewöhnliche Umstände (massive Krankmeldungen) berufen kann oder die Umplanung/der Einsatz von Sub‑Charter die primäre Ursache bildete. Das Gericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung von jeweils 400 € und führt aus, die Beklagte habe die ursächliche Verbindung zwischen Krankmeldungen und dem konkreten Flug nicht nachgewiesen und nicht hinreichend dargelegt, dass alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden.

Ausgang: Klage auf Ausgleichszahlungen nach EG-VO 261/2004 in Höhe von jeweils 400 € gegen die Beklagte stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Ausgleichsanspruch nach Art. 5 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 EG-VO 261/2004 steht dem Fluggast bei einer Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden zu; eine Verspätung von über zehn Stunden begründet Anspruch auf die volle Ausgleichszahlungshöhe.

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Ein Luftfahrtunternehmer kann sich auf außergewöhnliche Umstände i.S.v. Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/2004 nur berufen, wenn er nachweist, dass die Verspätung unmittelbar auf diesen Umstand zurückgeht und nicht durch nachfolgende Umplanungen oder organisatorische Entscheidungen verursacht wurde.

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Führt eine Vielzahl von Krankmeldungen zu einer Umplanung des Flugbetriebs, so hat das Luftfahrtunternehmen darzulegen, dass genau das für den betroffenen Flug vorgesehene Personal ausgefallen ist und ein Ersatz durch anderes Personal oder andere Fluggeräte nicht möglich war; abstrakte Angaben genügen nicht.

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Die durch den EuGH entwickelten Maßstäbe sind maßgeblich; eine rein national gerichtete Auffassung, die ausschließlich auf unmittelbare Kausalität abstellt und dazwischentreten­de Umplanungen ausklammert, ist nicht maßgeblich gegenüber der Rechtsprechung des EuGH.

Relevante Normen
§ Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/2004§ Art. 5 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 S. 1 lit. b EG-VO 261/2004§ Art. 2 lit. b EG-VO 261/2004§ Art. 5 Abs. 1 lit. c i) - iii) EG-VO 261/2004§ 286 Abs. 1 BGB§ 247 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 22 S 69/17 [NACHINSTANZ]

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 02.03.2017

durch den Richter am Amtsgericht Dr. L

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

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Die Kläger machen gegen die Beklagte Ausgleichsansprüche aus einem von der Beklagten mit Verspätung erbrachten Flug geltend.

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Die Kläger hatten für den Zeitraum 25.09.2016 bis 04.10.2016 eine Pauschalreise nach Kreta gebucht. Den Rückflug sollte die Beklagte am 04.10.2016 um 11:00 Uhr durchführen.

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Tatsächlich startete der Flug, als Sub-Charter, jedoch erst um 18:48 Uhr und musste aufgrund des Nachtflugverbotes in Düsseldorf nach Köln umgeleitet werden, wo das Flugzeug mit einer Verspätung von 10 Stunden und 29 Minuten landete.

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Die Kläger sind der Auffassung, dass die Beklagte ihnen aufgrund der Flugverspätung eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 4.00,00 € nach der EG-VO 261/2004 zahlen müsse.

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Den Antrag auf Erstattung des Ersatzes von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 147,65 € haben die Kläger zurückgenommen.

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Sie sind  weiter der Auffassung, dass die Beklagte sich wegen der streitgegenständlichen Verspätung nicht auf die Vielzahl von Krankmeldungen ihres Personals als außergewöhnlichen Grund im Sinne von Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/2004 berufen könne. Im Übrigen habe die Beklagte nicht alles in ihrer Möglichkeit stehende getan die streitgegenständliche Verspätung trotzdem zu vermeiden.

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Auf eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung der Kläger erbrachte die Beklagte keine Zahlung.

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Die Kläger beantragen

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                            wie erkannt.

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Die Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, dass die massiven Krankmeldungen ihres Personals in der Zeit vom 02.10.2016 bis zum 10.10.2016 dazu geführt hätten, dass sie ihren regulären Flugbetrieb nicht habe durchführen können. Bereits seit dem 02.10.2016 habe sie mit der Notfallplanung begonnen. Sie habe sogar Personal aus dem Urlaub zurückbeordert und sich um den Einsatz von Sub-Chartermaschinen gekümmert.

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Im Rahmen der durchgeführten Umplanungen und Reorganisation sei es zwar auch im Hinblick auf den streitgegenständlichen Flug zu einer Verspätung gekommen, jedoch billige ihr die Rechtsprechung für die Frage, ob sie alles Zumutbare zur Vermeidung der Verspätung getan habe einen Ermessenspielraum ein. Eine rein isolierte Betrachtung für jeden einzelnen Flug komme in Situation wie den Vorliegenden nicht in Betracht.

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Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und in der Sache auch begründet.

18

1.

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Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch aus Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 400,00 € nach Art. 5 Abs. 1 lit. c. i.V.m.  Art. 7 Abs. 1 S. 1 lit. b EG-VO 261/2004.

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Dieser Anspruch richtet sich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen. Der Begriff „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ist in Art. 2 lit. b. EG-VO 261/2004 legal definiert.

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Unstreitig hatte der streitgegenständliche Flug eine Ankunftsverspätung von über zehn Stunden.

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Somit steht den Klägern grundsätzlich der geltend gemachte Entschädigungsanspruch zu.

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Ausschlussgründe nach Art. 5 Abs. 1 lit. c i) - iii) EG-VO 261/2004 liegen ebenfalls  unbestritten nicht vor.

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Weiter kann die Beklagte sich auch nicht auf  Art. 5 Abs. 3 EG-VO 26172004 berufen. Nach dieser Vorschrift ist ein Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet Ausgleichszahlungen zu erbringen, wenn es nachweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnlichen Umständen zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

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Es kann dahinstehen, wie die Vielzahl von Krankmeldungen des Personals der Beklagten seit dem 02.10.2016 rechtlich einzustufen ist.

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Auch wenn man diese als einen außergewöhnlichen Umstand ansieht, käme es darauf nur an, wenn darauf die Verspätung des streitgegenständlichen Fluges beruhen würde. Das bedeutet die Beklagte hätte nachweisen müssen, dass genau das Personal, das den streitgegenständlichen Flug hätte durchführen sollen, sich krank gemeldet hat, und es nicht möglich war diese Krankmeldung durch den Einsatz eines anderen Fluggerätes oder anderen Personal zu kompensieren.

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So liegt hier aber nicht der Fall. Die Beklagte hat nach eigenen Angaben aufgrund der seit dem 02.10.2016 ansteigenden Krankmeldungen alle ursprünglichen Planungen und Einteilungen hinsichtlich der einzusetzenden Fluggeräte und des einzusetzenden Personals aufgehoben und quasi einen Pool gebildet, mit dem angeblich eine möglichst große Anzahl von Flügen selbst durchgeführt werden konnte. Weiter bestehende Engpässe hat sie, wie vorliegend, mit Sub-Chartermaschinen versucht zu überbrücken.

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Damit beruht die streitgegenständliche Verspätung aber primär auf der Umplanung des Flugplans.

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Insofern kommt es nicht entscheidend darauf an, das diese Umplanung mittelbar durch einen außergewöhnlichen Umstand  im Sinne von Art.5 Abs. 3 EG-VO 261/2004 - unterstellt man betrachtet die zahlreichen Krankmeldungen als einen solchen -  bedingt worden ist (EuGH, C-22/11 vom 04.10.2012).

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Soweit der BGH nur auf eine unmittelbare Kausalität zwischen einem außergewöhnlichen Umstand und einer eingetretenen Verspätung abstellt und dabei nicht den Aspekt der dazwischentretenden Umplanung als eine eigene Ursache für die eingetretene Verspätung berücksichtigt, sondern diesen nur im Rahmen der Prüfung der zumutbaren Maßnahmen problematisiert (BGH, X ZR 138/11 vom 21.08.2012), ist diese Rechtsprechung, auf die sich die Beklagte ausdrücklich bezieht, durch die des EuGH überholt.

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2.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges nach § 286 Abs. 1 BGB, die Zinshöhe folgt aus §§ 247 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 800,00 € festgesetzt (der ursprüngliche Klageantrag zu 2 ist nicht streitwerterhöhend).

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

40

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

42

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

43

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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Dr. L