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Amtsgericht Düsseldorf·51 C 4412/11·14.08.2011

Klage auf Minderung des Reisepreises wegen mangelhafter Unterkunft (30% stattgegeben)

ZivilrechtSchuldrechtReisevertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt 30% Minderung des Reisepreises wegen mangelhafter Unterbringung und Lärm. Zentrale Frage war, ob die festgestellten Mängel eine erhebliche Beeinträchtigung der Urlaubsnutzung rechtfertigen. Das Amtsgericht befand Fotos und unbestrittene Darstellungen als beweiskräftig und setzte die Minderung mit 30% fest; Zahlungen und vorgerichtliche Kosten wurden verurteilt.

Ausgang: Klage auf Minderung des Reisepreises um 30% in voller Höhe stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 549,00 EUR, Erstattung vorgerichtlicher Kosten und Verzugszinsen verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Minderunganspruch des Reisenden nach §§ 651c, 651d BGB besteht, wenn die Reiseleistungen mangelhaft sind und dadurch der Zweck der Reise beeinträchtigt wird.

2

Vorgelegte Fotografien können als verwertbares Beweismittel herangezogen werden (§ 495a ZPO), insbesondere wenn der Reiseveranstalter erhebliche Mängel nicht substantiiert bestreitet.

3

Bei Vorliegen mehrerer Mängel ist die Minderungsquote nach dem Ausmaß der Gebrauchseinschränkung zu bemessen; Minderungsquoten können in ihrer Wirkung kumulativ zu berücksichtigen sein.

4

Bei Geldansprüchen aus Minderung sind Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB zu gewähren; erstattungsfähige vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten können ersetzt werden, und die Kostenentscheidung richtet sich u. a. nach §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Relevante Normen
§ 313 a ZPO§ 651 c, 651 d BGB§ 495 a ZPO§ 286, 288 BGB§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren aufgrund des Sach- und Streitstandes vom 15.08.2011

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 549,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, dem Kläger nicht anrechenbare vorge-richtliche Kosten in Höhe von 83,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2010 zu erstatten.

Der Beklagten fallen die Kosten des Rechtsstreits zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Die Darstellung eines Tatbestandes entfällt gem. § 313 a ZPO.

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist begründet.

4

Der Kläger kann von der Beklagten aus den §§ 651 c, 651 d BGB Minderung des Reisepreises in der vom Kläger beantragten Höhe verlangen.

5

Der Kläger hat für die Reise 1.830,00 EUR bezahlt.30 % hiervon sind 549,00 EUR. Diese waren dem Kläger zuzuerkennen. Denn der Minderungsanspruch des Klägers beläuft sich in der Höhe auf 30 %.

6

Die vom Kläger vorgelegten Fotos, die der Beklagten in schwarzweiß zugänglich gemacht worden sind und die gemäß § 495 a ZPO verwertet werden, zeigen eindringlich, dass der Kläger und seine Familie in einer ungepflegten, heruntergekommenen Unterkunft untergekommen sind. Die fotografierte Duschtasse weist erhebliche Emaille-Abplatzungen auf. Die Räumlichkeiten waren verschmutzt. Ein Bett stand nicht auf einem Gestell, sondern bestand aus zwei Matratzen, von denen die untere nicht bezogen und deutlich verschmutzt war. Insgesamt waren die vom Kläger und seiner Familie vorgefundenen Räumlichkeiten stark vernachlässigt, erkennbar am Zustand der Fensterbank sowie an dem riesigen Loch der Decke des Badezimmers. Dass die vom Kläger bezogene Anlage heruntergekommen war, zeigt sich auch anhand des Fotos, das die Lüftungsrohre direkt vor dem Zimmer des Klägers und seiner Familie dokumentiert. Der Zustand der vom Kläger vorgefundenen Räumlichkeiten ist insgesamt mit 10 % Minderung zu bewerten. Hierunter fällt auch, dass dem Kläger in der ersten Nacht nur drei Betten und nicht, wie gebucht, vier Betten zur Verfügung standen.

7

Aus dem Foto mit den Lüftungsrohren geht zwanglos hervor, dass sich diese Vorrichtungen im unmittelbaren Bereich des klägerischen Zimmers befunden haben. Der Kläger hat vorgetragen, dass durch diese unmittelbar vor dem Zimmer herlaufenden Lüftungsrohre beträchtlicher Lärm entstanden ist. Die Beklagte hat dies nicht bestritten. Der Kläger hat darüber hinaus unwidersprochen vorgetragen, dass er und seine Familie durch den Lärm der Lüftungsrohre nachts nicht vernünftig schlafen konnten. Da der Urlaub der Erholung dienen soll, wozu ein ungestörter Schlaf gehört, rechtfertigt dies eine Minderung in Höhe von 20 %.

8

Die Beklagte hat auch nicht bestritten, dass der Kläger die Mängel der Reiseleistung der Beklagten mehrfach gerügt hat.

9

Es kommt nach alledem nicht mehr darauf an, ob das Zimmer des Klägers ordnungsgemäß gereinigt worden ist. Die vom Kläger vorgelegten Fotos legen nahe, dass dies nicht der Fall gewesen ist, zumal die Beklagte nicht bestritten hat, dass sich während des Aufenthaltes des Klägers in seinen Räumlichkeiten ein paar abgenutzte Schuhe befunden hat, die von Anfang bis zum Schluss im Zimmer des Klägers vorzufinden waren. Auf die vom Kläger substantiiert vorgetragene mangelhafte Qualität des Essens in der vom Kläger bezogenen Anlage kommt es deshalb gleichfalls nicht mehr an. Die Klage auf Rückzahlung von 30 % des Reisepreises ist ohne Weiteres begründet.

10

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 286, 288 BGB.

11

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.