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Amtsgericht Düsseldorf·51 C 413/21·11.05.2022

Flugannullierung Erbil–Düsseldorf: Ausgleich trotz Sicherheitslage mangels Ersatzbeförderung

Öffentliches RechtRegulierungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach Annullierung des Rückflugs Erbil–Düsseldorf verlangten die Fluggäste Ersatzbeförderungskosten und Ausgleichszahlung nach der VO (EG) Nr. 261/2004. Das Gericht sprach pro Person 127,50 € (Rest der Ersatzflugkosten nach Ticketerstattung) sowie 400 € Ausgleich zu. Auf außergewöhnliche Umstände (Sicherheitslage) könne sich die Airline nicht berufen, weil sie keine frühestmögliche Reisealternative angeboten hatte, obwohl eine Verbindung bestand. Vorgerichtliche Anwaltskosten wurden teilweise zugesprochen, im Übrigen die Klage abgewiesen; das Versäumnisurteil blieb entsprechend aufrechterhalten.

Ausgang: Einspruch gegen Versäumnisurteil nur geringfügig erfolgreich; Verurteilung zu Ausgleich und Rest-Ersatzflugkosten, im Übrigen Klageabweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Flug annulliert, kann der Fluggast nach Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 nach Wahl Erstattung, anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder Beförderung zu einem späteren Wunschtermin verlangen; unterbleibt ein Angebot, sind erforderliche Kosten einer selbst organisierten Ersatzbeförderung ersatzfähig.

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Der Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 entfällt nach Art. 5 Abs. 3 nur, wenn das Luftfahrtunternehmen außergewöhnliche Umstände und die Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nachweist; diese Ausnahme ist eng auszulegen.

3

Bei sicherheitsrelevanten Lagen am Start- oder Zielflughafen steht dem Luftfahrtunternehmen grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zu, ob ein Flug durchgeführt wird; die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf Nachvollziehbarkeit und Freiheit von sachfremden Erwägungen.

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Beruft sich das Luftfahrtunternehmen auf außergewöhnliche Umstände, muss es gleichwohl eine nächstmögliche Reisealternative (ggf. auch über andere Luftfahrtunternehmen oder Verkehrsmittel) anbieten; unterbleibt dies trotz bestehender Alternativen, greift der Ausschluss des Art. 5 Abs. 3 nicht durch.

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Nach (teilweiser) Erstattung des Ticketpreises sind Ansprüche auf Ersatzbeförderungskosten auf den verbleibenden Differenzbetrag beschränkt; Verzugszinsen und erforderliche vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten können nach §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB ersatzfähig sein.

Relevante Normen
§ 338 ZPO§ 342 ZPO§ Art. 5 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 8 Abs. 1 lit. a EU-VO 261/2004§ Art. 8 EU-VO 261/2004§ Art. 5 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 7 Abs. 1 lit. b EU-VO 261/2004§ Art. 5 Abs. 1 lit. c i) - iii) EG-Verordnung 261/2004

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 12.05.2022

durch den Richter am Amtsgericht C.

für Recht erkannt:

Das Versäumnisurteil vom 17.03.2022 bleibt mit folgender Maßgabe aufrechterhalten:

1. Die Beklagte wird verurteilt an die Kläger jeweils 527,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2021 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt die Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 220,27 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Säumnis der Beklagten, tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 36% und die Beklagte zu 64%. Die Kosten ihrer Säumnis trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Die Kläger hatten die Flugverbindungen Düsseldorf nach Erbil für den 13.04.2021 und Erbil nach Düsseldorf für den 24.04.2021 gebucht. Ausführendes Luftfahrtunternehmen sollte jeweils die Beklagte sein. Den Hinflug führte sie wie geplant aus, den Rückflug annullierte sie. Die Beklagte bot den Kläger keinen Ersatzflug an, so dass die Kläger selbst eine  Ersatzverbindung organisierten und dafür insgesamt 839,98 aufwendeten.

3

Am 28.04.2021 erstattete die Beklagte den Klägern den Flugpreis für den Rückflug in Höhe von jeweils 289,99 € bzw. 294,99 €

4

Die Kläger verlangen von der Beklagten die Erstattung der Kosten für die Ersatzverbindung sowie eine Ausgleichszahlung für die Annullierung des Rückfluges in Höhe von jeweils 400,00 €.

5

Die Kläger forderten die Beklagte durch das Dienstleistungsunternehmen P. unter dem 27.05.2021 zur Zahlung bis zum 20.06.2021 auf.

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Die Beklagte erbrachte keine Zahlung.

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Auf ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 27.08.2021 wies die Beklagte unter dem 30.09.2021 die geltend gemachten Forderungen zurück, so dass die Kläger ihre außergerichtlich verfolgten Ansprüche nebst vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten mit der vorliegenden Klage weiterverfolgen.

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Vor dem ersten Verhandlungstermin haben die Kläger die Klage teilweise zurückgenommen, indem sie die vorgerichtlich erhaltene Ticketerstattung auf die Kosten für die Ersatzverbindung zu gleichen Teilen, also jeweils 292,49 €, von den Klageforderungen in Abzug gebracht haben.

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Die Kläger dann beantragten ursprünglich

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1. die Beklagte zu verurteilen an sie jeweils 527,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2021 zu zahlen,

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2. die Beklagte zu verurteilen sie von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 280,60 € freizustellen.

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Die Beklagte beantragte ursprünglich

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die Klage abzuweisen.

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Sie beruft sich darauf, dass nach einem Anschlag in der Nacht vom 14.04. auf den 15.04.2021 der Flughafen Erbil geschlossen worden und eine Prüfung der Sicherheitslage seitens der kurdischen Sicherheitskräfte eingeleitet worden sei.

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Auch sie selbst habe eine solche Prüfung durchgeführt und den für den 24.04.2021 geplanten Flug von Erbil nach Düsseldorf annulliert. Die interne Prüfung habe bis zum 28.04.2021 angedauert. Erst danach sei die örtliche Situation wieder auf einer Risikostufe gewesen, welche Starts und Landungen in Erbil erlaubten. Mangels anderer Flugverbindungen hätten die Kläger auch nicht umgebucht werden können. Ohnehin wäre dies aufgrund der vorliegenden Umstände nicht zumutbar gewesen.

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Die Beklagte stellte im Verhandlungstermin am 17.03.2022 keinen Antrag, so dass antragsgemäß ein die Klage stattgebendes Versäumnisurteil erging. Hiergegen legte die Beklagte form- und fristgerecht Einspruch ein.

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Die Kläger beantragen nunmehr

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das Versäumnisurteil vom 17.03.2022 aufrecht zu erhalten.

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Die Beklagte beantragt nunmehr

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das Versäumnisurteil vom 17.03.2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung eines Zeugen. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 12.05.2022 verwiesen.

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Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

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Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

Entscheidungsgründe

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1. Der Einspruch der Beklagten ist zulässig.

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Gegen Versäumnisurteile ist der Einspruch gemäß § 338 ZPO statthaft. Dieser wurde vorliegend form- und fristgerecht eingelegt. Nach § 342 ZPO wird der Prozess somit in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand.

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2. In der Sache hat der Einspruch allerdings nur im geringen Umfang Erfolg - die (verbliebene) Klage ist zulässig und im Wesentlichen begründet.

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a. Der Anspruch der Kläger Recht auf eine Forderung in Höhe von jeweils 127,50 € ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a. i. V. m. Art. 8 Abs. 1 lit. a. EU-VO 261/2004.

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aa. Unstreitig ist, dass die streitgegenständliche Flugverbindung durch die Beklagte annulliert wurde.

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Nach Art. 8 EU-VO 261/2004 haben Reisende gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen nach ihrer Wahl einen Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten binnen sieben Tagen, auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel zu vergleichbaren Reisebedingungen nach Wunsch, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

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bb. Die Kläger beabsichtigten wieder von Erbil nach Düsseldorf zurückzufliegen. Eine entsprechende Verbindung, welche existierte, hat die Beklagte ihnen aber nicht angeboten.

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Folglich muss sie den Klägern die Kosten erstatten, welche sie für die selbst organisierte Ersatzverbindung aufgewandt haben. Dies sind hier ausweislich der vorlegten Buchung vom 21.04.2021 pro Person 419,99 €.

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Hiervon müssen die Kläger sich aber den Betrag der erstatteten Flugkosten abziehen lassen, was sie durch die Teil-Klagerücknahme auch getan haben. Es verbleibt damit ein Restbetrag in Höhe von 127,50 € pro Person.

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b. Weiter haben die Kläger einen Anspruch haben auf Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 400,00 € gem. Art. 5 Abs. 1 lit. a. i. V. m. Art. 7 Abs. 1 lit. b. EU-VO 261/2004.

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aa. Die Beklagte hat den streitgegenständlichen Flug am 21.04.2021, also drei Tage vor Abflug, annulliert. Ausschlussgründe nach Art. 5 Abs. 1 lit. c i) - iii) EG-Verordnung 261/2004 liegen damit nicht vor.

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bb. Die Beklagte kann sich vorliegend nicht auf einen Ausschluss des Anspruchs gemäß Art 5 Abs. 3 EU-VO 261/2004 berufen.

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Nach dieser Vorschrift ist ein Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet eine Ausgleichszahlung zu erbringen, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

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(1.) Als außergewöhnliche Umstände im Sinne dieser Vorschrift sind Vorkommnisse, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind (EuGH, C-315/15). Dabei ist der Begriff „außergewöhnliche Umstände“ angesichts des Ziels der EU-VO 261/2004, das nach ihrem Erwägungsgrund 1 darin besteht, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, und der Tatsache, dass Art. 5 Abs. 3 eine Ausnahme von dem Grundsatz vorsieht, wonach Fluggäste im Fall der Annullierung und großen Verspätung eines Flugs Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben, eng auszulegen (EuGH, C-195/17).

39

Vorliegend ist es so, dass in der Nacht vom 14. auf den 15.04.2021 Drohnenangriffe auf ein Wearhouse einer amerikanischen Militärbasis am Flughafen Erbil sowie einem türkischen Militärcamp verübt wurden.

40

Daraufhin hat die Beklagte, parallel zu den von den kurdischen Sicherheitskräften eingeleiteten Untersuchungen, eine konzernumfassende Sicherheitsbewertung für künftige Flüge eingeleitet. Nach Angaben des Zeugen R., Head of Security bei der Beklagten, war die Bewertung bis zum 21.04.2021 aufgrund noch fehlender Antworten bei angefragten Sicherheitsbehörden noch nicht abgeschlossen, so dass entschieden worden sei den streitgegenständlichen Flug zu annullieren.

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Der Zeuge hat ausgeführt, dass die Beklagte in ihrem Risikomanagement die Sicherheitssituation in fünf Stufen, A bis E, bewerte, wobei in den Stufen A und B kein Flugverkehr erfolge. Erst am 28.04.2021, aufgrund eines Schreibens des Kurdischen Innenministeriums vom 27.04.2021, habe die Sicherheitsbewertung von B auf C geändert werden können.

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Insoweit verkennt das Gericht nicht, dass der Zeuge aus dem in englischer Sprache verfassten Schreiben in seiner Anhörung lediglich zitiert hat und im Nachgang hat erklären lassen dieses nicht zur Akte reichen zu dürfen.

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Insofern ist es weder für die Kläger noch für das Gericht möglich den Inhalt des Schreibens zu prüfen. Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an, da die Entscheidung den Flug zu annullieren bereits am 21.04.2021 gefallen war.

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Insofern ist der Beklagten als Luftfahrtunternehmen zuzubilligen, dass sie bei politischer Instabilität an einem Ziel- oder Startflughafen eine eigene Einschätzung der Sicherheitslage trifft, ob und wie sie einen Flug ausführt.

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Dies kann dazu führen, dass andere Fluggesellschaften für dieselbe Situation zu einem anderen Ergebnis kommen und Flüge (trotzdem) ausführen. Insofern kann der Umstand, dass andere Fluggesellschaften den betreffende Flughafen trotz der hier stattgehabten Anschläge sogar schon wieder am 15.04 oder 16.04.2021 angeflogen haben, zwar ein Indiz darstellen, wie die Sicherheitslage objektiv ist, jedoch kann deren entsprechende Entscheidung nicht dazu führen, dass die Beklagte dazu faktisch gezwungen werden könnte ihre Entscheidung der der anderen Fluggesellschaften anzupassen.

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Die Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichszahlungen hat den Zweck, dass ein Luftfahrtunternehmen seine vertragliche Verpflichtungen gegenüber dem Reisenden erfüllt und sich dem nicht, insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen, entzieht.

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Die hier der Beklagten zugebilligte Entscheidungsfreiheit ist auch in anderen Konstellationen anerkannt:

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Ein Pilot hat während eines Fluges die Letztentscheidungsbefugnis, d.h. er entscheidet z.B. bei bestimmten Witterungsbedingen, ob er einen Start oder eine Landung wie geplant durchführt. Diese Entscheidung ist nur im eingeschränkten Maße nachträglich justiziabel.

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Das gleiche gilt in Fällen, dass eine Luftfahrtunternehmen, wenn es aufgrund eines außergewöhnlichen Umstandes nicht alle eingeplanten Flüge durchführen kann und daher eine Teil dieser Flüge annulliert. Wenn die Entscheidung auf einem transparenten, nachvollziehbaren und intern allgemein gültigen Entscheidungstableau beruht, das frei von sachfremden Erwägungen ist, ist dies auch ebenfalls nur eingeschränkt justiziabel.

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(2.) Die Beklagte ist allerdings nicht, wie von der Rechtsprechung des EuGH gefordert (Urteil vom 11.06.2020, C-74/1, Beschluss vom 14.01.2021, C-264/20), ihrer Verpflichtung nachgekommen den Klägern eine nächstmögliche Reisealternative, sei es mit eigenen Flugzeugen, Flugzeuge anderer Luftfahrtunternehmen oder anderer Verkehrsmittel, mit direktem oder indirektem Reiseweg anzubieten.

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Soweit die Beklagte behauptet, dass es eine solche nicht gegeben habe, ist dies unzutreffend, die Kläger sind am 24.04.2021, dem geplanten Rückreisetag, mit der Fluggesellschaft U. von Erbil nach Düsseldorf geflogen.

52

Den Einwand, dass ein Verweis auf eine Alternativverbindung in der vorliegenden Situation für die Kläger nicht zumutbar gewesen sei, kann nicht verfangen. Dieser Einwand käme erst zum Tragen, wenn die Beklagte den Klägern überhaupt eine Alternativverbindung aufgezeigt hätte. Erst dann wäre zu überlegen gewesen, ob diese zumutbar ist.

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cc. Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, die Zinshöhe folgt aus §§ 247 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB.

54

c. Weiter haben die Kläger einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 220,27 € gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB.

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Der genannte Betrag ergibt sich unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes in Höhe von 1055,00 €, insoweit war die Klage letztlich erfolgreich, bei Ansatz der Gebühren Nr. 2300 (mit dem Faktor 1,3), 7002, 7008 VV RVG.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr.1 , 269 Abs. 3 S. 2, 344 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird festgesetzt auf:

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1.639,98 € bis zum 09.03.2022

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1.055,00 € seit dem 10.03.2022

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

65

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

66

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

67

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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C.