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Amtsgericht Düsseldorf·51 C 37/17·20.03.2017

Klage auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten bei VO 261/2004 abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtReiserecht (Fluggastrechte)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten im Zusammenhang mit einem Ausgleichsanspruch nach EG-VO 261/2004. Das AG Düsseldorf wies die Klage ab, weil die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten vor Eintritt des Verzugs erfolgte. Zudem wurde kein Verstoß gegen Art. 14 VO 261/2004 festgestellt, da Informationen am Flughafen öffentlich zugänglich sind und der Kläger nicht vortrug, ihm Auskünfte verweigert worden zu sein. Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Zinsanspruch.

Ausgang: Klage auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten im Zusammenhang mit VO 261/2004 als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nach §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 4 BGB besteht nur, wenn die Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten nach Eintritt des Verzugs der Schuldnerin erfolgt ist.

2

Die Berufung auf eine höchstrichterliche Entscheidung rechtfertigt keinen Erstattungsanspruch, wenn im Einzelfall nicht substantiiert dargetan wird, dass die Fluggesellschaft Informationspflichten verletzt oder Auskünfte verweigert hat.

3

Ein Verstoß gegen Art. 14 der VO (EG) Nr. 261/2004 liegt nicht bereits dann vor, wenn ein Passagier Kenntnislücken behauptet; von Reisenden kann verlangt werden, öffentlich angebrachte Hinweise und Informationen an Flughäfen zur Kenntnis zu nehmen.

4

Mangels durchsetzbaren Hauptanspruchs besteht kein Anspruch auf Zinsen; der Zinsanspruch setzt einen begründeten und durchsetzbaren Hauptanspruch voraus.

Zitiert von (1)

1 ablehnend

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 313a Abs. 1 S. 1 ZPO§ 280 Abs. 2 BGB§ 286 Abs. 1 BGB§ 288 Abs. 4 BGB§ EG-VO 261/2004

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO

ohne mündliche Verhandlung am 21.03.2017

durch den Richter am Amtsgericht Dr. L

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

4

1.

5

Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

6

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 4 BGB im Zusammenhang mit einem Ausgleichsanspruch nach der EG-VO 261/2004.

7

Ein Anspruch auf Erstattung von solchen Kosten würde bestehen, wenn die Einschaltung des Prozessbevollmächtigten des Klägers nach Eintritt des Verzuges der Beklagten erfolgt wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Vielmehr war die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers anfangs darauf gerichtet die Beklagte überhaupt in Verzug zu setzen.

8

Der Kläger kann seinen geltend gemachten Anspruch hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten auch nicht auf die Begründung des Urteils des BGH vom 25.02.2106 (X ZR 36/15) stützen.

9

Dies deshalb nicht, weil ein Verstoß der Beklagten gegen auf Art. 14 EG-VO 261/2004 nicht vorliegt. Das Recht auf eine Ausgleichszahlung nach dieser Verordnung zählt aufgrund der jedem Bürger zugänglichen medialen Information zum Allgemeinwissen. Von Passagieren kann daher erwartet werden, dass sie „mit offenen Augen“ die Hinweise im Flughafen zu dieser Verordnung suchen und sich dann die weiteren schriftlichen Informationen aushändigen lassen. In jedem europäischen Flughafen sind die entsprechenden Hinweise in Mehrzahl gut sichtbar angebracht.

10

Dass der Kläger dies getan hat, hat  er nicht behauptet. Erst dann, oder wenn ihm seitens der Beklagten die erbetenen Informationen verweigert oder unvollständig übergeben worden wären, käme es auf die Ausführungen des Kläger an, die er unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 25.02.2016 getätigt hat.

11

2.

12

Mangels eines Hauptanspruchs besteht auch kein Zinsanspruch.

13

Die Kostenentscheidung ergibt sich § 91 Abs. 1 ZPO.

14

Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

15

Der Streitwert wird auf 255,85 € festgesetzt.

16

Dr. L