Klage auf Umbuchung nach Flugannullierung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten die Umbuchung auf konkret benannte Lufthansa‑Verbindungen nach Annullierung ihres Fluges und Erstattung vorgerichtlicher Kosten. Das AG Düsseldorf wies die Klage ab, weil Art. 5/8 VO 261/2004 keinen Anspruch auf bestimmte Flüge begründet und die angebotene Abendverbindung nicht unzumutbar war. Ersatzansprüche nach §§ 280, 281, 283 BGB scheiterten mangels darlegter Unmöglichkeit bzw. nachgewiesenem Vermögensschaden.
Ausgang: Klage auf Umbuchung und Ersatz vorgerichtlicher Kosten wegen Flugannullierung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Art. 5 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. b VO (EG) Nr. 261/2004 verpflichtet zur anderweitigen Beförderung zu vergleichbaren Bedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt, begründet aber keinen Anspruch auf eine bestimmte Flugverbindung oder Fluggesellschaft.
Eine angebotene Ersatzbeförderung ist nur dann unzumutbar, wenn konkrete Umstände (z. B. erforderliche Vorab‑Abreise mit Übernachtung, zwingende Termine, faktische Reiseunmöglichkeit) eine unzumutbare Belastung begründen; eine bloße Verlängerung der Reisezeit reicht nicht aus.
Ein Anspruch auf Erfüllung (Umbuchung auf eine bestimmte Flugverbindung) nach §§ 280 Abs. 1, 283 BGB setzt die Darlegung und den Nachweis einer Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung voraus; die Annullierung allein genügt hierfür nicht.
Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 Abs. 1, 281 BGB erfordert einen konkret bezifferbaren Vermögensschaden; nichtvermögensrechtliche Beeinträchtigungen sind nur nach § 253 Abs. 2 BGB und bei substantiiertem Vortrag erstattungsfähig.
Tenor
In dem Rechtsstreit
1. des Herrn H., S.-straße N01, A.,
2. der Frau U., S.-straße N01, A.,
3. des Herrn T., S.-straße N01, A.,
4. der Frau R., S.-straße N01, A.,
Kläger,
Prozessbevollmächtigte zu 1-4:Rechtsanwälte Q., X.-straße. N02, W.,
gegen
die P. GmbH, vertr. d.d. GF C., J., G., N.-straße N03, K.,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M., O.-straße. N04, W.,
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 04.07.2019
durch den Richter am Amtsgericht L.
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger, Vater, Mutter und zwei minderjährige Kinder im Alter von vier und sieben Jahren, werden am 07.09.2019 ihren Urlaub auf Sylt beenden. Für die Rückreise buchten sie bei der Beklagten eine Flugverbindung von Hamburg nach Stuttgart mit einer Abflugzeit um 11:00 Uhr und einer Ankunftszeit um 12:15 Uhr.
Die Beklagte stornierte diesen Flug und bot den Klägern für den gleichen Tag drei Alternativverbindungen um 06:25 Uhr, 08:30 Uhr und 17:35 Uhr an.
Die Kläger lehnten die ersten beiden Verbindungen mit der Begründung ab, dass sie in diesem Fall bereits am Vorabend Sylt verlassen und eine Übernachtung in Hamburg einlegen müssten. Die letztgenannte Verbindung lehnten sie ab, weil eine Landung in Stuttgart um 18:35 Uhr für die Kläger zu 3. und zu 4. unzumutbar sei. Zudem müssten sie aufgrund der frühen Abreise von Sylt eine lange Wartezeit in Hamburg überbrücken.
Die Kläger verlangen daher von der Beklagten eine Buchung für die Heimreise bei der Lufthansa entweder mit Abflug in Hamburg um 11:00 Uhr mit Zwischenlandung in Frankfurt und Ankunft in Stuttgart um 13:55 Uhr oder mit Abflug in Hamburg um 13:15 Uhr mit Zwischenlandung in München und Ankunft in Stuttgart um 16:40 Uhr.
Sie sind der Auffassung, dass dieser geltend gemachte Anspruch sich aus Art. 8 Abs. 1 lit. b. EU-VO 261/2004 bzw. §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB ergebe.
Die Beklagte sei verpflichtet ihnen eine vergleichbare Ersatzverbindung anzubieten und habe insofern keinen Anspruch nur eine aus der eigenen Flotte anzubieten.
Die Beklagte lehnte die klägerische Forderung ab, so dass die Kläger ihre Forderung zzgl. vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten weiterverfolgen.
Die Kläger beantragen
die Beklagte zu verurteilen ihnen Flugtickets für die Flugverbindung N05 Abflug in Hamburg 11:00 Uhr, Landung 12:10 Uhr in Frankfurt und N06 Abflug in Frankfurt um 12:55 Uhr und Landung in Stuttgart um 13:35 Uhr am 07.09.2019 zukommen zu lassen, außerdem 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an sie zu zahlen.
Hilfsweise beantragen sie
die Beklagte zu verurteilen ihnen Flugtickets für die Flugverbindung N07 Abflug in Hamburg 13:15 Uhr, Landung 14:30 Uhr in München und N08 Abflug in München um 15:55 Uhr und Landung in Stuttgart um 16:40 Uhr am 07.09.2019 zukommen zu lassen, außerdem 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an sie zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass durch die Annullierung der klägerseits gebuchten Verbindung ein Fall der Unmöglichkeit vorliege, so dass die Kläger nur Schadensersatz aber keine Umbuchung verlangen könnten.
Auch die EU-VO 261/2004 verpflichte die Beklagte nur eine vergleichbare Alternativbindung anzubieten.
Die Ablehnung der drei vorgeschlagenen Verbindungen sei nicht nachvollziehbar, insbesondere sei ein Abflug in Hamburg um 17:35 Uhr auch mit kleinen Kindern möglich, die Kläger müssten ja nicht schon in der Frühe von Sylt abreisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.
1.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine Buchung auf die im Klageantrag benannten Flugverbindungen.
a.
Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus Art. 5 Abs. 1 lit. a., 8 Abs. 1 lit. b. EU-VO 261/2004.
Nach dieser Vorschrift hat ein Fluggast im Fall einer Annullierung auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
Daraus ergibt sich aber nicht ein Anspruch auf eine bestimmte anderweitige Beförderung.
Die Beklagte hat den Klägern drei Alternativverbindungen angeboten.
Soweit die Kläger die beiden Verbindungen mit einem Abflug um 06:25 Uhr und 08:30 Uhr abgelehnt haben, dürfte dies begründet sein. Die Kläger könnten mit dem Personenzug bzw. mit dem Autozug Sylt am 07.09.2019 frühestens um 05:22 Uhr bzw. 05:30 Uhr verlassen. Eine rechtzeitige Ankunft in Hamburg wäre damit für den Abflug um 06.25 Uhr nicht möglich und für den Abflug um 08:30 Uhr wohl ebenfalls nicht. Die Kläger müssten dann bereits am Vortag von Sylt abreisen und zumindest auf dem Festland übernachten. Ein solches Vorgehen ist den Klägern, welche ihre Unterkunft auf Sylt bis einschließlich 07.09.2019 gebucht haben, nicht zumutbar.
Anders verhält es sich bei der angebotenen Verbindung, welche um 17:35 Uhr in Hamburg startet. Sicherlich ist nicht zu verkennen, dass sich hierdurch die Rückreisezeit deutlich verlängert, was für die Kläger zu 3. und 4. strapaziös werden könnte. Allerdings ist zu sehen, dass die Kläger an diesen Tag zur Hälfte als weiteren Urlaubstag nutzen könnten. Sie könnten länger auf Sylt bleiben oder einen Stadtbummel im Hamburg vornehmen und Sehenswürdigkeiten besichtigen. Beide Varianten können auch für die Kläger zu 3. und zu 4. kurzweilig gestaltet werden. Zudem können diese sowohl auf der Strecke Westerland-Hamburg als auch auf dem späteren Flug schlafen und sich damit genügend ausruhen.
Eine Unzumutbarkeit dieser Alternativbindung ist daher hier nicht erkennbar. Anders läge die Situation ggf. wenn die Wartezeit innerhalb eines mehrteiligen Fluges liegen würde und die Kläger faktisch notgedrungen im Flughafen bleiben müssten. Weiter haben die Kläger nicht behauptet, dass die ab dem Nachmittag des 07.09.2019 Termine haben, welche es erforderlich machen zwingend rechtzeitig oder früher als von der Beklagten bei dem Abendflug angeboten zu Hause zu sein. Schließlich ist zu sehen, dass bei der klägerseits benannten Verbindung über Frankfurt gar nicht sicher ist, dass sich die Reisedauer wirklich verkürzt. Die dortige Umsteigezeit ist mit 45 Minuten angegeben. Dieses Zeitfenster entspricht der Mindestumstiegszeit an diesem Flughafen und setzt daher einen pünktlichen Abflug in Hamburg voraus.
Die hilfsweise gewünschte Verbindung mit Zwischenlandung in München wird nur knapp zwei Stunden vor dem beklagtenseits angeboten Alternativflug Stuttgart erreichen. Die dadurch gewonnene Zeitersparnis ist nicht so groß, dass diese es rechtfertigen würde der Beklagten aufzuerlegen ihrer Verpflichtung auf eine anderweitige Beförderung durch Umbuchung auf eine andere Fluggesellschaft nachzukommen. Dies wäre erst verlangbar, wenn die Alternativverbindung zu einer tagelangen Verspätung führen würde.
b.
Auch aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB ergibt sich der klägerische Anspruch nicht. Diese Anspruchsgrundlage würde voraussetzen, dass, dass durch die Annullierung des streitgegenständlichen Fluges ein Fall einer Unmöglichkeit vorliege. Hierzu fehlt es aber an jeglichem Sachvortrag der Beklagten.
c.
Schließlich ergibt sich der Anspruch auch nicht aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB. Nach den genannten Vorschriften hätten die Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, weil die Beklagte eben die vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbringen wird. Dies ist zwar hier der Fall, die Bereitstellung eines Alternativangebots stellt nicht die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung dar. Neben der Nichtleistung wäre es jedoch auch erforderlich, dass den Klägern durch die Annullierung des streitgegenständlichen Fluges überhaupt ein Schaden entstanden ist. Der Schaden der Kläger liegt hier zumindest nicht in der (bloßen) Nichtbeförderung, eine solche wird ja von der Beklagten angeboten, sondern allenfalls darin, dass ihre Reisezeit sich verlängert. Daraus müsste sich aber für die Kläger ein Nachteil entwickeln, welcher sich merkantil bemessen ließe. Dies ist nicht vorgetragen oder erkennbar. Ein Nichtvermögensschaden wäre nur unter den Voraussetzungen von § 253 Abs. 2 BGB erstattungsfähig. Hierzu ist aber klägerseits ebenfalls nichts vorgetragen.
2.
Mangels eines Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.366,88 €
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
L.