Miet- und Fernüberwachungsvertrag: 48‑Monatslaufzeit und 50% Schadenspauschale für wirksam erklärt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte rückständige Miet- und Überwachungsraten sowie eine vertragliche Schadenspauschale nach außerordentlicher Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Das Amtsgericht Düsseldorf hält die 48‑Monatslaufzeit und die Klausel über 50 % Pauschalschaden für wirksam. Die Pauschale entspricht nach Auffassung des Gerichts dem typischen Schaden und ist mit BGH‑Rechtsprechung vereinbar; die Beklagte ist in Verzug.
Ausgang: Klage auf Zahlung rückständiger Raten und vertraglicher Schadenspauschale erfolgreich; Beklagte zur Zahlung nebst Zinsen verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
AGB‑Klauseln über Mindestlaufzeiten zwischen Unternehmern unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB; handelsübliche Gepflogenheiten sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen.
Eine vertraglich vereinbarte pauschalierte Schadensersatzregelung (hier 50 % der Restvergütung) ist zulässig, wenn sie nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge den voraussichtlichen Schaden widerspiegelt und der Anbieter bei Vertragsschluss wesentliche Aufwendungen erbracht hat.
Der Gläubiger braucht zur Durchsetzung einer angemessenen Pauschalierung keine weitergehenden Tatsachen zur Angemessenheit vorzubringen, soweit der Vertrag dem Schuldner die Möglichkeit eröffnet, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
Bei Zahlungsverzug trifft den Schuldner Ersatzpflicht für rückständige Raten, Mahnkosten und bankbedingte Rücklastschriftgebühren; Verzugszinsen schuldet er nach §§ 288, 286 Abs. 2 BGB ab Fälligkeit/Fristablauf.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 2. August 2007
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.062,16 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2006 zu zahlen.
Der Beklagten fallen die Kosten des Rechtsstreits zur Last.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht die aus einem Mietvertrag über Videoüberwachungsgeräte sowie die aus einem Fernüberwachungsvertrag rückständigen Monatsraten sowie die nach deren Kündigung fällige Schadenspauschale geltend. Die Klägerin ist auf dem Gebiet der Sicherung von Objekten jeglicher Art tätig. Die Beklagte betreibt einen Groß- und Einzelhandel sowie Im- und Export in X.
Am 19. April 2005 schlossen die Parteien einen Mietvertrag über Videoüberwachungsgeräte und einen Fernüberwachungsvertrag, die jeweils eine Laufzeit über 48 Monate haben sollten.
In Nr. 12.3 der in beiden Vertragsexemplaren zur Anwendung gekommenen allgemeinen Geschäftsbedingungen ist geregelt, dass der Klägerin im Falle der Vertragsbeendigung durch außerordentliche Kündigung ein pauschaler Schadensersatzanspruch gegen den Vertragspartner in Höhe von 50 % des monatlichen Nettoentgelts für die restliche Vertragsdauer zusteht.
Am 16.11.2006 erklärte die Klägerin der Beklagten die außerordentliche Kündigung der Verträge wegen Zahlungsverzugs, nachdem die Beklagte vorher versucht hatte, die Verträge zu kündigen. Die Beklagte hatte bis einschließlich August 2006 die monatlich angefallenen Beiträge geleistet. Seit September 2006 hatte sie keine Zahlungen mehr erbracht.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von 2 x 3 rückständigen Monatsraten für den Zeitraum September bis November 2006 in Höhe von jeweils 92,80 € = 556,80 € sowie Mahnkosten in Höhe von 20,00 € und Bankrücklastschriftgebühren in Höhe von 8 x 10,67 € = 85,36 €.
Außerdem verlangt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung des pauschalen Schadensersatzes für 30 Monate = 2.400,00 €.
Die Klägerin ist der Ansicht, die vereinbarten Mindestlaufzeiten von 48 Monaten seien wirksam. Deshalb habe der Versuch der Beklagten, die Verträge zu kündigen, keine Wirkung gehabt. Die 48monatige Mindestlaufzeit sei deshalb bis Anfang Mai 2009 anzunehmen, was sie zur Geltendmachung von restlichen Schadensersatz unter Zugrundelegung von 30 Monatsmieten berechtige.
Nach fruchtloser Zahlungsaufforderung vom 16. November 2006 unter Fristsetzung bis zum 29. November 2006 beantragt die Klägerin,
- wie erkannt -.
Die Beklagte bittet um
Klageabweisung.
Sie betont, die Laufzeitklauseln von 48 Monaten verstießen gegen die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und seien deshalb unwirksam. Die Kündigung sei deshalb spätestens zum 30.11.2006 wirksam geworden, wenn nicht schon zum 30.09.2006.
Sie, die Beklagte, habe ein Recht zum Ausspruch einer fristlosen Kündigungserklärung gehabt. Seit Beginn des Jahres 2006 hätten sich im Betrieb Diebstähle gehäuft, die im Rahmen von Lagerkontrollen und Kassenfehlbeständen aufgefallen seien. Mitarbeiter der Klägerin hätten auf Anforderung eines Mitarbeiters der Beklagten in kurzer Zeit fünfmal hintereinander zur Abstellung der Fehlfunktion die Geschäftsräume der Beklagten aufgesucht, wobei sich herausgestellt habe, dass das Alarmsystem überhaupt nicht funktioniert und auch nicht habe in Gang gesetzt werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung der ausstehenden rückständigen Monatsraten sowie die Zahlung pauschalierten Schadensersatzes anlässlich der Nummern 12.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin verlangen.
Die vertraglich vereinbarte Laufzeit von 48 Monaten in beiden Verträgen ist wirksam.
Die Beklagte handelte bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin unterliegen daher gemäss § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht der uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach § 309 Nr. 5 a BGB, sondern der des § 307 BGB. Dabei sind die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen zu berücksichtigen.
Die Klägerin hat die wesentlichen Aufwendungen zur Vertragsdurchführung, nämlich die für die Beschaffung und Installation der Gerätschaften, bei Vertragsschluss erbracht. Diese Aufwendungen sollen durch die während der Mindestvertragslaufzeit anfallenden monatlichen Gebühren wieder abgegolten werden. Die Klägerin muss schon bei Vertragsschluss sicherstellen, dass ausreichendes Personal für die geschuldete laufende Fernüberwachung für die gesamte Vertragslaufzeit vorhanden ist. Die Klägerin hat deshalb ein legitimes Interesse an langfristiger Vertragsgestaltung.
Die vertraglichen Vereinbarungen verstoßen auch nicht gegen das Transparenzgebot. Eine Undurchsichtigkeit liegt hier nicht vor. Es ist auf einen sorgfältigen kaufmännischen Teilnehmer im Wirtschaftsverkehr abzustellen. Der Vertrag der Klägerin nennt einen konkreten Zeitraum für die Dauer des Vertrages, nämlich 48 Monate, gleich in der zweiten Zeile hinter den Personalien, wobei die Zahl 48 Monate großgeschrieben und fettgedruckt ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Bereitstellung einer Fernsprech-Nebenstellenanlage eine Schadenspauschale in Höhe der Hälfte der Gebühren bis zum Ende einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu 6 Jahren nicht zu beanstanden (BGH NJW 1985, 2328). Für die Bereitstellung von Fernsprechanlagen hat der BGH hierzu ausgeführt, dass bei der Beurteilung der Schadenspauschale nicht allein darauf abgestellt werden kann, dass der Vertragspartner die installierten technischen Einrichtungen wieder zurückerhält. Denn die wesentlichen Aufwendungen zur Vertragsdurchführung, nämlich solche für die Beschaffung und Installation der Telekommunikationsgeräte, werden bereits bei Vertragsschluss erbracht. Diese Aufwendungen sollen durch die während der Mindestvertragslaufzeit anfallenden monatlichen Gebühren wieder abgegolten werden. Diese Argumentation ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die Klägerin hat die zur Durchführung der Fernüberwachung erforderlichen Geräte zu Vertragsbeginn bei der Beklagten installiert, wobei im Vergleich mit einer einfachen Nebenstellenanlage sogar von einem erhöhten Installationsaufwand für eine Dauerüberwachungsanlage ausgegangen werden kann. Wie bereits erwähnt, muss die Klägerin schon mit Abschluss des Vertrages sicher stellen, dass ausreichendes Personal für die laufende Fernüberwachung für die gesamte Vertragslaufzeit vorhanden ist. Der zu ersetzende Schaden gemäss § 252 BGB umfasst auch den entgangenen Gewinn, der sich nach der vereinbarten Restlaufzeit bemisst.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die von der Klägerin geltend gemachte Pauschale in Höhe von 50 % für eine Restvertragslaufzeit von 30 Monaten dem nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entstehenden Schaden entspricht. Die Klägerin braucht deshalb auch keine weiteren Tatsachen zur Angemessenheit der Pauschalierung vorzutragen. Die Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin eröffnet den jeweiligen Kunden auch die Nachweismöglichkeit, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Das Gericht hat deshalb nicht nur keine Bedenken gegen die vertraglich vorgesehene Laufzeit von 48 Monaten, sondern auch keine Bedenken gegen die Regelung zum pauschalierten Schadensersatz in Nr. 12.3 der Verträge.
Das Gericht ist entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel nicht der Auffassung, dass bei den vorliegenden Vertragskonstellationen Dienstvertragsrecht überwiegt. Es handelt sich vielmehr um einen Vertrag, der vor allen Dingen werkvertragliche und mietvertragliche Elemente beinhaltet. Der Erfolg an der seitens der Klägerin geschuldeten Bewachung ist von solch ausschlaggebender Bedeutung, dass der Fernüberwachungsvertrag nicht nach dienstvertraglichen Regelungskriterien verhandelt werden kann.
Die Einwendungen der Beklagten dazu, sie hätte im Hinblick auf eine Schlechtleistung der Klägerin ein Recht zur fristlosen Kündigung der Verträge, sind unerheblich. Die Beklagte ist von der Klägerin im Schriftsatz vom 16.07.2007 ausführlich darauf aufmerksam gemacht worden, dass ihr Vortrag unsubstantiiert ist. Trotz Gelegenheit hat die Beklagte ihren Vortrag in diesem Post nicht mit weiteren Vortrag unterlegt. Da die Klägerin die Beklagte bereits darauf hingewiesen hat, dass deren Vortrag unsubstantiiert ist, erübrigt sich eine erneute Hinweispflicht des Gerichts.
Die Beklagte befindet sich mit dem Ausgleich der gegen sie gerichteten Forderungen in Verzug. Die Beklagte schuldet der Klägerin auch die Zahlung von Mahnkosten und Bankrücklastschriftgebühren aus § 280 BGB. Spätestens seit dem 29.11.2006 schuldet die Beklagte Zinsen aus den §§ 288, 286 Abs. 2 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 Satz 1 ZPO.