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Amtsgericht Düsseldorf·51 C 15472/02·14.09.2005

Arzthonorarstreit nach GOÄ: Abrechenbarkeit einzelner Leistungsziffern bei Hüft-TEP

ZivilrechtSchuldrechtArztrecht/HonorarrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin fordert Zahlung aus abgetretener Arztrechnung für eine Hüft-Totalendoprothese; Streit bestand über die Abrechenbarkeit mehrerer GOÄ-Leistungsziffern. Das Amtsgericht gab der Klage nach Beweisaufnahme und Gutachten statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung nebst Zinsen und Mahnkosten. Das Gutachten stellte fest, dass die bestrittenen Leistungen als eigenständige medizinisch begründete Einzelschritte abrechenbar waren.

Ausgang: Klage auf Zahlung aus ärztlicher Honorarforderung nach GOÄ in voller Höhe (nach Teilrücknahme) stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Leistungsziffern der GOÄ sind nur abrechenbar, wenn sie einen medizinisch notwendigen, eigenständigen Einzelschritt darstellen, der nicht bloß in der Erreichung der Zielleistung aufgeht.

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Ob eine einzelne ärztliche Maßnahme als medizinisch notwendig und damit abrechenbar ist, richtet sich nach dem konkreten Befund und der ärztlichen Beurteilung des Einzelfalls; dies kann durch ein Sachverständigengutachten festgestellt werden.

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Ein Vortrag des Patienten/Beklagten, die Abrechnung sei nach dem Zielleistungsprinzip unzulässig, greift nicht, wenn die Leistung nach fachärztlichem Gutachten als selbständige, erforderliche Maßnahme zu qualifizieren ist.

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Bei teilweiser Klagerücknahme sind die Kosten nach § 269 Abs. 3 ZPO zu verteilen; Verzugszinsen und Mahnkosten stehen dem Kläger nach §§ 288, 286 BGB zu.

Relevante Normen
§ 4 II a GOħ 288 BGB§ 286 BGB§ 269 Abs. 3 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren aufgrund des Sach- und Streitstandes

vom 15. September 2005

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 919,40 € nebst Zinsen in

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit

dem 11.08.2001 sowie Mahnkosten in Höhe von 6,07 € zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 10 % und der

Beklagte 90 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden,

wenn nicht jeweils die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in

gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht des Zedenten Dr. X, Direktor der orthopädischen Klinik der medizinischen Einrichtungen der Universität in X.

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Der Beklagte wurde vom 5. Februar 01 bis zum 24. Februar 01 vom Zedenten privatärztlich behandelt. Am 6. Februar 2001 wurde der Beklagte vom Zedenten an der rechten Hüfte operiert. Aus der Rechnung Nummer XXX vom 10.07.2001 über 2.640,95 € hat die Klägerin zunächst vom Beklagten die Zahlung restlicher 1.090,48 € verlangt. Die Klägerin hat sodann die Klageforderung in Höhe von 171,38 € zurückgenommen.

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Die Klägerin betont, der Zedent habe seinerzeit korrekt abgerechnet. Insbesondere handele es sich bei den einzelnen Positionen nicht um medizinisch notwendige Einzelschritte zur Erreichung des Operationsziels endoprothetischer Totalersatz des rechten Hüftgelenks. Die Parteien streiten sich darum, ob neben der Leistungsziffer 2151 auch die Leistungsziffern 2405, 2113, 2255, 2258 und 2075 GOÄ abgerechnet werden können. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Klägerin hierzu wird insbesondere auf deren Schriftsatz vom 11.12.2002 (Bl. 43 ff. GA.) verwiesen. Die Klägerin behauptet, die Leistungen seien nicht methodisch, sondern lediglich individuell nur notwendig und deshalb abrechenbar gewesen.

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Im Schriftsatz vom 11.12.2002 hat die Klägerin die Klage insoweit zurückgenommen, als es um die Ziff. 2182 GOÄ ging; insoweit verfolgt die Klägerin ihre Klage nicht mehr weiter. Außerdem hat die Klägerin in diesem Schriftsatz die Leistungsziffer 2255 in die Ziff. 2254 GOÄ geändert aufgrund von Empfehlungen des Gebührenausschusses der Bundesärztekammer. Insoweit hat die Klägerin die Klage um 113,38 € reduziert. Im gleichen Schriftsatz hat die Klägerin erklärt, nunmehr an Stelle der Gebührenziffer 2075 GOÄ (2 x) die Gebühren Ziff. 2103 GOÄ analog (2 x) geltend machen zu wollen.

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Nach mehrmaliger Mahnung des Beklagten beantragt die Klägerin nunmehr,

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wie erkannt.

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Der Beklagte bittet um

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Klageabweisung.

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Er betont, dass die Liquidation des Zedenten in Höhe der Klageforderung übersetzt sei. Die Abrechnung der Gebührenziffern, die von der Klägerin zwecks Begründung ihrer Klageforderung in Bezug genommen würden, widerspreche dem "Zielleistungsprinzip" in § 4 II a GOÄ, denn zum Teil stelle der Zedent auch medizinische operative Einzelschritte in Rechnung, deren Leistung aber nicht isoliert abrechenbar sei. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 11.11.2002, Bl. 22 ff. GA., verwiesen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 23. Mai 2003, Bl. 77 GA. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen X nebst Ergänzung verwiesen. Das Gericht hat den Sachverständigen mündlich angehört. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2005, Bl. 138 ff. GA., wird gleichfalls Bezug genommen.

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Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist, nachdem die Klägerin sie um 171,38 € zurückgenommen hat, in voller Höhe begründet.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme greifen die Einwendungen des Beklagten gegen die Rechnung des Zedenten vom 10.07.2001 nicht durch.

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Zu Position 2405 (Entfernung eines Schleimbeutels):

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Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Bursitis eine Schleimbeutelentzündung ist. Die Position 2405 hat mit der Hüftgelenksoperation

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nicht zwingend etwas zu tun. Eine Hüfgelenksoperation wird häufig durchgeführt, ohne dass eine Schleimbeutelentzündung festgestellt oder therapiert werden würde. Eine Bursitis Trochanterica ist kein zwingend zur Coxarthrose gehörendes Krankheitsbild. Die gewählte Operationsmethode der Coxarthrose (transglutäaler Zugang nach Bauer) macht eine Bursektomie nicht erforderlich. Dies bedeutet, dass die Position 2405 keinen medizinisch notwendigen Einzelschritt darstellt.

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Zu Position 2113 (Synovektomie/Hüftgelenk):

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Eine Synoviitis ist gleichfalls kein Krankheitsbild, das zwangsläufig bei einer Coxarthrose auftritt und behandlungsbedürftig ist. Eine Synovektomie kann, muss aber nicht bei einer Hüftoperation durchgeführt werden. Bei der Mehrzahl der Coxarthrosen besteht nur eine gering ausgeprägte Synoviitis und ist keine Synovektomie erforderlich. Es liegt im Ermessen des Operateurs, anhand des individuellen Ausmaßes der Synoviitis zu beurteilen, ob die Synovektomie unter Bedacht der potentiellen Nachteile dieses Vorgehens gerechtfertigt ist oder nicht. Eine Synoviitis ist eine Entzündung der Gelenkinnenhaut. Auch hier handelt es sich nach den Bekundungen des Sachverständigen nicht um einen notwendigen Einzelschritt für eine Hüftgelenksoperation.

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Im vorliegenden Fall hat der Operateur die komplette Kapsel mit Inhalt (die Synovia) entfernt.

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Zu Position 2255, die nachträglich in die Ziff. 2254 (A) GOÄ geändert worden ist (Zystenauffüllung):

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Eine Zyste kommt sehr häufig bei einer Coxarthrose vor. Um einen optimalen Sitz zu erreichen, ist das Entfernen und Auffüllen der Zyste notwendig. Das Auffüllen ist zwar notwendig, die Entnahme aber trotzdem eine eigenständige Leistung. Das Sponiosatransplantat kann dabei aus dem entnommenen Hüftkopf gewonnen werden. Der Knochen übernimmt eine eigenständige Funktion. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass man eine Zyste nicht immer auffüllen muss, um zu einem optimalen Sitz der Prothese zu gelangen. Man könnte durchaus auch einfach die Pfanne größer ausfräsen und ein größeres Implantat wählen. Dies hätte allerdings einen höheren Knochenverlust zur Folge. Dieses Vorgehen wird z.Zt. von den meisten Operateuren deshalb nicht gewählt, wäre aber auch lege artis. Der Sachverständige folgert hieraus, dass es sich bei der Ziff. 4254 nicht um eine nur zum Erreichen der Zielleistung notwendigen Einzelschritt handelt. Er hat im Termin zur Anhörung darüber hinaus argumentiert, dass die Zystenauffüllung, 2254, im Rahmen einer Hüftgelenksoperation durchgeführt werden kann, aber nicht muss. Es ist medizinische schon umstritten, ob die Zystenauffüllung überhaupt opportun ist im Rahmen der Durchführung einer solchen Operation.

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Zu Position 2258 (A) GOÄ Abschlagen von Osteophyten:

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Ein Osteophyt ist ein Knochen, der an einer Stelle gewachsen ist, wo er nicht hingehört. In 80 bis 90 % der Fälle sind die Osteophyten klein genug, um sie dran zu lassen. Ein Osteophyt ist wie ein wilder Trieb. Er wird deshalb nicht zum Auffüllen der Zysten verwendet. Die Abmeißelung von Osteophyten am Hüftpfannenrand kann in sich eine selbständige Operationsleistung sein, insbesondere bei jüngeren Patienten. Bei ihnen werden manchmal nur die Osteophyten am Hüftpfannenrand abgeschlagen. Sie kommen bei sogenannten reaktiven Coxathrosen vor und sind deshalb abzuschlagen. Hierbei handelt es sich jedoch, wie der Sachverständige erklärt hat, um medizinische Leistungen, die auch isoliert erbracht werden können. Auch deshalb handelt es sich nicht um einen medizinisch notwendigen Einzelschritt.

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Zweimal Position 2075, geändert in zweimal 2103 (A):

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Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Verkürzungen der Muskeln M. vastus lateralis und M. gluteus medius durchgeführt werden, um eine optimale Spannung der Muskulatur zu erzielen, sie sind jedoch nur je nach individueller Geometrie und Muskelspannung notwendig und erfordern eine sorgfältige Analyse durch den Operateur. Das Raffen von Muskeln ist ein eigenständiger Eingriff und gehört nicht zum Ersatz eines Hüfgelenks. Muskelraffungen kommen bei Hüftgelenksoperationen nur ganz selten vor. Der Sachverständige hat weiterhin ausgeführt, dass eine besondere medizinische Diagnose vorgelegen haben wird, die den Operateur im vorliegenden Fall dazu bewogen haben mag, die Muskelraffungen vorzunehmen.

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Nach alledem ist die Klage nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme begründet, soweit die Klägerin die Klage nicht zurückgenommen hat.

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Der Beklagte hat nicht bestritten, mehrfach gemahnt worden zu sein.

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Die materiellen Nebenentscheidungen beruhen deshalb auf den §§ 288, 286 BGB.

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Im Hinblick auf die Teilklagerücknahme waren der Klägerin gemäß § 269 Abs. 3 ZPO 10 % der Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Im Übrigen trägt der Beklagte

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gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits.

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Die übrigen prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.