Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Teilgewährung von Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall, die Beklagten sind unstreitig voll haftbar. Das Gericht erkennt Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 500,- DM und Ersatz für Haushaltsführungskosten insgesamt 490,79 DM zu. Vorprozessuale Zahlung wird angerechnet; für die Höhe des Haushaltsführungsschadens ist die substanziierte Darlegung der Arbeitszeit entscheidend.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: 990,79 DM zugesprochen, übrige Forderungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei voller Haftung des Unfallgegners sind Schmerzensgeld und Ersatz für Haushaltsführungsschäden zu ersetzen; vorprozessuale Zahlungen sind auf den Anspruch anzurechnen.
Haushaltsführungsschaden ist anhand realistischer und konkreter Darlegungen über Umfang und Dauer der hauswirtschaftlichen Tätigkeit zu bemessen; Ersatzkosten einer Ersatzkraft sind anzuerkennen, auch wenn tatsächlich keine Ersatzkraft beschäftigt wurde.
Der Anspruchsteller trägt die Darlegungs- und Beweislast für Umfang und Dauer der durch die Verletzungen bedingten Unfähigkeit zur Haushaltsführung; bloße, pauschale Zeugenaussagen naher Angehöriger genügen hierfür nicht ohne nähere Angaben.
Sind die Voraussetzungen für einen Zinsanspruch nach § 849 BGB nicht erfüllt, beginnt der Zinslauf gemäß § 284 Abs. 1 Satz 2 BGB; die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach § 268 Abs. 1 BGB.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1995
durch die Richterin am Amtsgericht
für Recht erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 990,79 DM (i.W.: Neunhundertneunzig 79/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem
17. Oktober 1994 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 77 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 23 %.
Das Urteil Ist vorläufig
vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die
Vollstreckung des Klägers
durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 1.200,-- DM,
der Kläger darf die Vollstreckung
der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von
650,-- DM abwenden, wenn
nicht jeweils die Gegenseite
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die jeweiligen Sicherheiten dürfen auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft in der Bundesrepublik ansässigen Großbank oder Sparkasse geleistet werden.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 12.07.1993. Es ist unstreitig, dass die Beklagten dem Kläger zum Ersatz von 100 % seines Schadens verpflichtet sind.
Der Kläger erlitt bei dem Verkehrsunfall ein Schleudertrauma, Prellungen, Verletzungen am Fuß, an der Wirbelsäule, an der Halswirbelsäule und am Schultergürtel, Der Kläger mußte eine Schanzsche Krawatte tragen und war ausweislich des von ihm vorgelegten Attestes in der Zeit vom 12.07.1993 bis 19.07.1993 zu 100 %, vom 20.07.1993 bis zum 15.08.1993 zu 50 %, vom 16.08.1993 bis zum 20.10.1993 zu 20 % und vom 21.10.1993 bis 30.10.1993 in der Erwerbsfähigkeit gemindert. Die Beklagte zu 2) leistete vorprozessual 1.500,-- DM Schmerzensgeld. Der Kläger verlangt von den Beklagten die Zahlung eines darüberhinausgehenden Schmerzensgeldes in Höhe von zumindest 3,000,-- DM.
Er verlangt von den Beklagten ferner Schadensersatz für Haushaltshilfe in Höhe von 1.249,75 DM. Er trägt vor, pro Woche mehr als 22 Stunden im Haushalt zu arbeiten.
Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Klageforderung wird auf die Klageschrift verwiesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, einen über den gezahlten Betrag
von 1.500,-- DM hinausgehenden Schmerzensgeldbetrag in Höhe von zumindest 3.000,--
DM zu zahlen, ferner, an ihn weitere 1,249,75 DM zu zahlen, jeweils nebst 4 % Zinsen seit dem 12.07.1993.
Die Beklagten bitten um Klageabweisung.
Sie meinen, daß der vorprozessual gezahlte Schmerzens-geldbetrag in Höhe von 1.500,-- DM ausreichend sei.
Die Beklagten stellen ferner in Abrede, dem Kläger Ersatz seines Schadens wegen seines Ausfalls als Haushaltshilfe zu schulden.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 12. Jan. 1995. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.
März 1995 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist hinsichtlich Schmerzensgeldanspruchs lediglich nur noch in Höhe eines Betrages von 500,-DM begründet. Angesichts der vom Kläger bei dem Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen ist eine weitere Forderung von 3.000,-- DM erheblich übersetzt. Der Kläger hat ein Schleudertrauma erlitten, ferner Prellungen, Verletzungen am Fuß, an der Wirbelsäule, an der Halswirbelsäule und am Schultergürtel. Dies hat sich insbesondere auf Schmerzen an der Wirbelsäule ausgewirkt. Der Kläger mußte eine Schanzsche Krawatte tragen, und war für einen gewissen Zeitraum nach dem Verkehrsunfall in gestaffeltem Umfang erwerbsunfähig. All dies rechtfertigt einen Schmerzensgeldanspruch von noch 500,-- DM.
Unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlung von 1.533,-- DM ist damit der Anspruch des Klägers aus den §§ 647, 823 Abs. 1 BGB abgegolten.
Die Beklagten sind dem Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme noch 490,79 DM schuldig an Kosten für den Ausfall seiner Arbeitskraft Im Haushalt.
Das Gericht schenkt den Bekundungen der Ehefrau und der Tante des Klägers, wonach der Kläger pro Tag fast vier Stunden im Haushalt tätig sein soll, keinen Glauben. Der Kläger hat in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter
der Firma mal um 15.30 Uhr und mal um 18 Uhr Feierabend. Dies würde bedeuten, daß er unter Berücksichtigung einer Fahrzeit von einer Viertelstunde von seiner Arbeitsstelle nach Hause mal um 20.45 Uhr, mal um 22.15 Uhr mit seiner Hausarbeit fertig wäre. Dem kann das Gericht nicht folgen. Selbst wenn man unterstellt, daß die Ehefrau des Klägers keinerlei Hausarbeit verrichtet - die
Zeugin hat H bekundet - so geht das Gericht nicht davon aus, daß der Kläger zur Versorgung eines Haushalts mit zwei jugendlichen Kindern und einer Wohnungsgröße von insgesamt 95 qm jeden Tag fast vier Stunden im Haushalt arbeitet. Das Gericht hat bei Berechnung des Schadensersatzanspruches an den Wochentagen montags bis donnerstags zwei Stunden, freitags drei Stunden und samstags nochmals drei Stunden berücksichtigt. Damit kommt man auf eine realistische wöchentliche Arbeitszeit im Haushalt von 14 Stunden. Dies hat das Gericht bei der Berechnung des Anspruchs zugrundegelegt. Unter Berücksichtigung der konkreten häuslichen Verhältnisse schuldete der Kläger auch nicht mehr im Rahmen seiner ehelichen Unterhaltspflicht.
Dies bedeutet, daß sich ein Anspruch für die Zeit vom 12. bis zum 19.07.1993, in der der Kläger zu 100 % erwerbsunfähig war, in Höhe von 183,25 DM ergibt. In der Zeit vom 20.07. bis zum 15.08.1993, in der der Kläger noch
zu 50 % erwerbsunfähig war, ergibt sich ein Anspruch von 307,54 DM.
Darüberhinausgehende Ansprüche für die Zeit ab dem 16. 08.1993 hat der Kläger nicht. Es genügt nicht, seine
Ehefrau als Zeugin dafür zu benennen, daß er auch in dem Zeitraum, in dem er nur noch zu 20 % bzw. zu 10 %in der Erwerbsfähigkeit gemindert war, keinerlei Hausarbeiten verrichten konnte. Es hätte näherer Darlegungen dazu bedurft. Der Kläger hat bei dem Verkehrsunfall ein Schleudertrauma und vor allen Dingen Prellungen sowie Verletzungen am Fuß, an der Wirbelsäule, an der Halswirbelsäule und am Schultergürtel erlitten. Wieso er über vier Wochen nach dem Verkehrsunfall mit den soeben beschriebenen Verletzungen überhaupt nicht In der Lage gewesen sein soll, irgendwelche Hausarbeiten zu verrichten, ist nicht erklärt. Das Gericht ist deshalb weder berechtigt noch verpflichtet, eine Beweisaufnahme zu diesem Punkt durchzuführen.
In der Summe ergibt sich deshalb der Anspruch des Klägers in Hohe von 490,79 DM. Diese waren als Kosten einer Ersatzkraft zuzuerkennen, auch wenn eine solche nicht angestellt wurde (BGHZ 38, 59).
Unter Berücksichtigung des dem Kläger noch zuzuerkennenden Schmerzensgeldanspruchs In Höhe von 500,-- DM ergibt sich eine Forderung von 990,79 DM, die dem Kläger zusteht. Im Übrigen unterliegt die Klage der Abweisung.
Der dem Kläger zuzuerkennende Zinsanspruch ergibt sich nicht aus § 849 BGB, da die Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Zinslauf beginnt deshalb gemäß § 284 Abs. 1 Satz 2 BGB mit dem 17.10.1994. Die Zinshöhe ergibt sich aus § 268 Abs. 1 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den
§§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.
Streitwert: 4.249,75 DM.