Klage auf Schadensersatz wegen unterlassener Hinweisleistung bei Arbeitslosigkeit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger fordert Schadensersatz, weil die Beklagte ihn trotz Mitteilung seiner Arbeitslosigkeit nicht von sich aus über günstigere Vertragsgestaltungen informiert haben soll. Das Amtsgericht Düsseldorf weist die Klage ab. Es hält Versicherer nicht für verpflichtet, ohne ausdrückliche Nachfrage auf günstigere Tarife hinzuweisen. Arbeitslosigkeit erhöht die Aufklärungspflicht des Versicherers nicht.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen unterlassener Information über günstigere Vertragsgestaltung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versicherer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, von sich aus Versicherungsnehmer auf für sie günstigere vertragliche Konstellationen hinzuweisen.
Eine besondere Aufklärungspflicht des Versicherers besteht nur bei ausdrücklicher Anfrage des Versicherungsnehmers; dann hat der Versicherer im Rahmen der allgemeinen Treuepflicht zeitnah und zutreffend zu informieren.
Die Auswahl der vorteilhaftesten Vertragsgestaltung obliegt in erster Linie dem Versicherungsnehmer; die bloße Feststellung später günstigerer Tarife begründet keinen Schadensersatzanspruch gegen den Versicherer.
Allein die Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers führt nicht zu einer Erhöhung des Aufklärungs- oder Betreuungspflichtmaßes des Versicherers.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren aufgrund des Sach- und Streitstandes
vom 3. Mai 2007
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Dem Kläger fallen die Kosten des Rechtsstreits zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Darstellung eines Tatbestandes entfällt gemäß § 313 a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz. Der Kläger errechnet in seiner Klagebegründung vom 19.6.2006 diesen Betrag mit 468,78 €. Er meint, die Beklagte hätte trotz der Information, dass der Kläger arbeitslos geworden sei, es unterlassen, ihn auf eine mögliche Vertragsänderung hinzuweisen, was ihr aber oblegen hätte. Da eine Vertragsänderung seinerzeit möglich gewesen sei, habe die Beklagte ihm, dem Kläger, den ihm anlässlich dieses Versäumnisses entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Aufklärungspflicht habe sich angesichts der Arbeitslosigkeit des Klägers ergeben. Dabei handele es sich nicht um eine allgemeine Betreuungspflicht, sondern um eine besondere Aufklärungspflicht angesichts der seinerzeitigen besonderen Situation des Klägers.
Das Gericht vermag sich dieser Argumentation nicht anzuschließen. Die Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger auf eine für ihn günstigere vertragliche Konstellation von sich aus hinzuweisen. Eine solche Betreuungspflicht der Versicherungen gegenüber ihren Versicherungsnehmern würde zu weit gehen. Jedenfalls von sich aus brauchen die Versicherungen die Versicherungsnehmer nicht auf mögliche, für den Versicherungsnehmer günstigere vertragliche Konstellationen hinzuweisen.
Anderes gilt, wenn der Versicherungsnehmer ausdrücklich anfragt. Hätte der Kläger die Beklagte im maßgeblichen Zeitraum um Rat ersucht, ob es für ihn günstigere vertragliche Konstellationen gibt, hätte es der Beklagten im Rahmen der allgemeinen Treuepflicht oblegen, den Kläger auf eine für ihn in seiner Situation günstigere Vertragsgestaltungsmöglichkeit hinzuweisen. Richtet der Versicherungsnehmer eine Anfrage an den Versicherer, so ist dieser gehalten, diese zeitnah und zutreffend zu beantworten.
Unstreitig hat der Kläger jedoch bei der Beklagten nicht um eine günstigere Vertragsgestaltung nachgesucht. Die Beklagte war deshalb nicht von sich aus veranlasst nachzufragen, ob der Kläger eine Änderung wünscht.
Die Auswahl der jeweils günstigsten Vertragsgestaltung obliegt zunächst einmal jedem selbst. Der Kläger selbst hätte angesichts seiner Situation die Initiative ergreifen und bei der Beklagten nach günstigeren Gestaltungsmöglichkeiten nachfragen müssen. Dies ist eine Folge des allgemein geltenden Maßstabs der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. Fällt dem Kläger später auf, dass ein bestimmter Tarif günstiger gewesen wäre, so kann er hieraus nicht ohne weiteres die Verletzung einer Aufklärungsverpflichtung der Gegenseite konstruieren. Dies gilt auch nicht angesichts einer bestehenden Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers. Wird ein Versicherungsnehmer arbeitslos, so erhöht sich dadurch nicht das Ausmaß der Betreuungspflicht des Versicherers.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.