Parkhausunfall: Klage abgewiesen, Widerklage hälftig stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt nach einem Unfall in einem Parkhaus Schadensersatz und behauptet, der Beklagte sei aus einer Parklücke vorwärts ausgefahren. Das Gericht stellte einen abweichenden Unfallhergang fest und bejaht beiderseitiges Mitverschulden. Die Klage wird abgewiesen; die Widerklage wird hälftig stattgegeben (663,60 €). Maßgeblich waren das Verständigungsgebot (§1 StVO), der Sorgfaltsmaßstab beim Einbiegen sowie §17 StVG zur Haftungsaufteilung.
Ausgang: Klage der Klägerin abgewiesen; Widerklage der Beklagten teilweise (hälftig) stattgegeben, Zahlung 663,60 € an den Widerkläger.
Abstrakte Rechtssätze
Auf Parkplätzen und Parkdecks ohne ausgeprägte Fahrbahneinteilung gilt grundsätzlich das Verständigungsgebot nach § 1 StVO; das Vorfahrtsprinzip des § 8 StVO findet nicht ohne Weiteres Anwendung.
Ein Verkehrszeichen ‚Hier gilt die StVO‘ kann die Erwartung der Geltung von Vorfahrtsregeln begründen, ändert aber nicht automatisch die rechtliche Einordnung einer Fläche; entscheidend sind die konkrete Verkehrsführung und die Sichtverhältnisse.
Wer aus einem anderen Straßenteil in eine befahrene Fahrspur einfährt, hat die Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO (Gefährdungsvermeidung) zu beachten; ein Verstoß kann den Verursachungs- und Verschuldensanteil erhöhen.
Bei beiderseitiger Verursachung richtet sich die Haftungsaufteilung nach § 17 Abs. 1 StVG; bei gleichwertigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen ist eine hälftige Haftungsquote angemessen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Widerbeklagte wird verurteilt, an den Widerkläger 663,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen 85 % die Klägerin und 15 % der Beklagte zu 1.).
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1.) trägt die Klägerin 77 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 1.) 23 %. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.).
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht jeweils die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten sich um die Abwicklung eines Verkehrsunfalls, der sich am 23. April 2011 in E auf einem Parkhausgelände an der O-Straße 00 ereignete. An den Unfall war der Ehemann der Klägerin als Fahrer der Klägerin gehörenden Pkw Mercedes X mit dem amtlichen Kennzeichen XXX beteiligt. Es kam zur Kollision mit dem von dem Beklagten zu 1.) gefahrenen und bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXX0. Der Unfall ereignete sich auf dem Parkhausgeländes des Kaufhauses „A“. An diesem Tag herrschte im Parkhaus viel Verkehr.
Die Klägerin errechnet einen Gesamtschaden in Höhe von 3.216,04 €. Die Beklagte zu 2.) zahlte hierauf vorprozessual 1.605,52 €, was einer Quote von 50 % entsprach, wobei die Beklagte zu 2.) eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 20,00 € zugrunde legte.
Die Klägerin behauptet, der Unfall habe sich wie folgt zugetragen:
Ihr Ehemann habe die Hauptgasse zwischen den Parkreihen befahren, an der sich rechts und links abgehend Parktaschen befunden hätten. Er sei sehr langsam gefahren, maximal Schrittgeschwindigkeit. Gerade als er eine rechts gelegene Parklücke passiert habe, sei der Beklagte zu 1.) mit dem von ihm gefahrenen Pkw vorwärts aus der Parklücke heraus - und mittig in das Fahrzeug der Klägerin hineingefahren. Für den Fahrer ihres Fahrzeugs sei deshalb die Kollision unvermeidbar gewesen. Der Beklagte zu 1.) sei vorwärts aus der Parklücke herausgefahren und hätte daher bei Beachtung des Rücksichtnahmegebots verhindern können, so dass ihr, der Klägerin, weiterer Schadenersatz zustehe.
Die Klägerin beantragt deshalb,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.610,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2011 zu zahlen,
ferner, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 129,95 € freizustellen.
Die Beklagten bitten um
Klageabweisung.
Sie betonen, der Unfallhergang werde von der Klägerin im wesentlichen Punkten unzutreffend dargestellt. Insbesondere sei es unzutreffend, dass der Beklagte zu 1.) mit seinem Pkw vorwärts aus einer Parklücke herausgefahren sein soll. Der Beklagte zu 1.) habe sich vielmehr mit seinem Wagen auf einem Weg zwischen zwei rechts und links im rechten Winkel zu dieser Fahrspur angelegten Parkreihen befunden und sei auf den Weg zugefahren, aus der sich der klägerische Wagen genähert habe. Aus Sicht des Beklagtenfahrzeuges habe sich das Klägerfahrzeug von links genähert. An dieser Kreuzung sei der klägerische Wagen zunächst angehalten worden, um zwei Fahrzeuge, die sich vor dem Wagen der Beklagten befunden hätten, in Anwendung des Grundsatzes „rechts vor links“ passieren zu lassen. Der Beklagte zu 1.) habe daher mit Recht davon ausgehen können, dass die Klägerin die Verkehrssituation so einordne, dass die den von rechts nahenden Fahrzeugen rechts vor links gewährt. Er habe sich deshalb veranlasst gesehen, die Fahrt hinter den vor ihm befindlichen Fahrzeugen fortzusetzen, als plötzlich und völlig unerwartet der Ehemann der Klägerin mit seinem Fahrzeug stark angezogen und die Fahrt geradeaus fortgesetzt habe. Eine Kollision sei deshalb auch durch ein plötzliches Bremsmanöver des
Beklagten zu 1) nicht mehr zu verhindern gewesen. Durch die Aufstellung des Verkehrsschildes im Parkdeckgelände, des Inhalts, dass „Hier gilt die StVO“ angeordnet worden ist, sei ersichtlich, dass es der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs gewesen sei, der dem Beklagten zu 1.) habe Vorfahrt gewähren müssen, und nicht umgekehrt.
Die Beklagten treten auch der Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Schadens entgegen.
Der Beklagte zu 1.) trägt vor, an seinem Fahrzeug sei ein Schaden in Höhe von 831,20 € entstanden. Für Nutzungsausfall des Fahrzeugs an vier Tagen stehe ihm ein weiterer Anspruch in Höhe von 476,00 € zu. Zuzüglich einer Kostenpauschale in Höhe von 30,00 € ergebe sich ein Schaden auf Seiten des Beklagten zu 1.) in Höhe von 1.337,20 €.
Der Widerkläger beantragt deshalb,
die Widerbeklagte zu verurteilen, an ihn 1.337,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2012 zu zahlen.
Die Widerbeklagte beantragt,
Abweisung der Widerklage.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beschlusses vom 29. März 2012, Blatt 45 ff. GA.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31. Mai 2012, Blatt 63 ff. GA, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unbegründet.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich herausgestellt, dass sich der Unfall zwar auf dem Gelände des Parkhauses an der O-Straße in E abgespielt hat, jedoch nicht hinsichtlich der Örtlichkeiten genauso zustande gekommen ist, wie die Klägerin dies in der Klageschrift vorgetragen hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme befand sich der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs nicht in einer Hauptgasse zwischen Parkreihen, an der sich rechts und links abgehend von der Hauptgasse Parktaschen befanden. Es ist auch nicht so gewesen, dass das Beklagtenfahrzeug vorwärts aus einer Parklücke herausgefahren und mittig in das Fahrzeug der Klägerin hineingefahren ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme befuhr der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs einen Fahrbahnteil, der zwar - gesehen aus der Sicht des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs – auf der linken Seite im Winkel von 90° zur Fahrtrichtung angeordnete Parkplätze aufweist, der jedoch ersichtlich bereits dem ausfahrenden Verkehr dienen soll. Aus Fahrrichtung des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs gesehen kam das Fahrzeug der Beklagten von
rechts, aus einem Fahrbahnteil heraus, an der sich rechts und links, im Winkel von 90°, Parktaschen befinden. Das Beklagtenfahrzeug wollte in denjenigen Fahrbahnbereich nach rechts einbiegen, den bereits das klägerische Fahrzeug befuhr, um gleichfalls in Richtung Ausfahrt zu fahren. Dies haben die Zeugen übereinstimmend bekundet.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehen der Klägerin nicht mehr als 50 % ihres Schadens zu. Grundsätzlich gilt, dass auf Plätzen und anderen größeren Verkehrsflächen ohne irgendwelche Fahrbahneinteilung Verständigung nötig ist, denn die Flächen auf Parkplätzen und auch auf Parkdecks sind weder Kreuzungen noch Einmündungen im Sinne des § 8 Abs. 1 StVO. Grundsätzlich gilt auch, dass auf Parkplätzen markierte Fahrspuren keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen sind und deshalb keine Vorfahrt gewähren, so dass auch hier Verständigungspflicht (§ 1 StVO) grundsätzlich besteht. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass die Parkflächen mit einem Schild „Hier gilt die StVO“ ausgestattet waren, was dem Verkehrsteilnehmer die Geltung des § 8 Abs. 1 StVO suggeriert. Es kommt hinzu, dass sich die Kollision in einem Bereich ereignet hat, der nicht mehr nur dem Parken, sondern auch dem ausfahrenden Verkehr beim Verlassen des Geländes dienen sollte.
Die Klage ist deshalb abzuweisen, da die Klage unabhängig von der Geltung des § 8 Abs. 1 StVO abzuweisen ist. Die Beklagte zu 2.) hat vorprozessual bereits 50 % des der Klägerin entstandenen Schadens reguliert. Wenn § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO im Hinblick auf die oben geschilderte, grundsätzlich geltende Rechtslage in Parkhäusern und Parkflächen nicht gilt, sondern das allgemeine Verständigungsgebot, so trifft den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs am Zustandekommen des Verkehrsunfalls ein Mitverschuldensanteil in Höhe von 50 %, weil die in § 1 Abs. 2 StVO geforderte Verständigung durch ihn mit dem Fahrer des Beklagtenfahrzeuges nicht stattgefunden hat. Bei Geltung von § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO hat der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs gegen die Regel rechts vor links verstoßen, was gleichfalls dazu führt, dass der Klägerin mehr als 50 % des ihr entstandenen Schadens nicht zugesprochen werden können.
Die Widerklage ist nur in Höhe von 50 % begründet, wobei das Gericht eine Kostenpauschale in Höhe von 20,00 € zugrunde gelegt hat. Für den Fahrer des Beklagtenfahrzeuges mag das Schild „Hier gilt die StVO“ suggeriert haben, dass das allgemeine Rechts- vor- Links-Gebot gilt. Im Rahmen der Beweisaufnahme und unter Zugrundelegung der im Termin erörterten Fotos, insbesondere anhand des Fotos auf
Blatt 56 d.A., hat sich jedoch herausgestellt, dass sich die Verkehrslage für den Fahrer des Beklagtenfahrzeuges beim Herausfahren aus seiner Straße als außerordentlich unübersichtlich dargestellt hat. Auch wenn § 10 StVO für das Verhalten desjenigen, der in einen anderen Fahrbahnbereich hineinfährt, nicht gilt, so ist doch der Rechtsgedanke des § 10 StVO bei der Beurteilung seiner Pflichten zu berücksichtigen. Wer von einem anderen Straßenteil auf die Fahrbahn einfahren will, hat sich gemäß § 10 StVO so zu verhalten, dass die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies bedeutet, dass der Fahrer des Beklagtenfahrzeuges beim Einfahren in die dem Ausfahrtverkehr dienende Fahrspur gesteigerte Sorgfalt hätte walten lassen müssen, auch wenn sich vor dem Beklagtenfahrzeug bereits zwei weitere Fahrzeuge nach rechts in diese Fahrspur haben hinein bewegen können. Diese Sorgfalt, die angesichts der unstreitigen Verkehrsdichte und des Befahrens einer Parkdeckfläche angebracht gewesen wäre, hat der Beklagte zu 1.) vermissen lassen, als er anfuhr, in dem Vertrauen darauf, als Dritter in die Geradeausfahrspur nach rechts abzubiegen. Unter Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 StVG hält das Gericht deshalb eine hälftige Haftungsquote auch hinsichtlich des Schadens auf Beklagtenseite für angemessen.
Die materiellen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 286, 288, 280 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
Streitwert: 2.947,72 €.