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Amtsgericht Düsseldorf·51 C 14016/11·04.07.2012

Gehörsrüge gegen Urteil zu Fluggastrechte-Ausgleich (Art. 7 VO 261/2004) zurückgewiesen

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte rügte nach § 321a ZPO eine Verletzung rechtlichen Gehörs gegen ein Urteil, das sie zur Zahlung von 600 € Ausgleich nach Art. 7 VO (EG) 261/2004 wegen Flugannullierung verurteilte. Sie meinte, es sei nur die Teilstrecke Düsseldorf–Amsterdam maßgeblich und sie sei wegen Wetters nach Art. 5 Abs. 3 VO 261/2004 exkulpiert. Das Gericht wies die Rüge als unbegründet zurück, weil das Vorbringen behandelt worden sei und eine etwaige Gehörsverletzung jedenfalls nicht entscheidungserheblich wäre. Die Ausgleichshöhe richte sich nach dem letzten Zielort (Shanghai); eine Exkulpation scheitere an unsubstantiiertem Vortrag zu außergewöhnlichen Umständen und zumutbaren Maßnahmen.

Ausgang: Gehörsrüge nach § 321a ZPO gegen das Zahlungsurteil wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Gehörsrüge nach § 321a ZPO ist statthaft, wenn gegen das erstinstanzliche Urteil mangels Erreichens der Berufungssumme und fehlender Zulassung kein Rechtsmittel eröffnet ist.

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Eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne des § 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO setzt voraus, dass entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde; fehlt es an Entscheidungserheblichkeit, ist die Rüge unbegründet.

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Für die Bemessung der Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 261/2004 ist bei Annullierung eines Zubringerfluges die Entfernung zum letzten Zielort maßgeblich, wenn der Fluggast diesen infolge der Annullierung verspätet erreicht.

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Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 ist als Ausnahme eng auszulegen; das Luftfahrtunternehmen trägt die Darlegungs- und Beweislast für außergewöhnliche Umstände sowie dafür, dass die Annullierung trotz Ergreifens aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeidbar war.

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Wetterverhältnisse können außergewöhnliche Umstände darstellen, genügen zur Exkulpation jedoch nur bei substantiiertem, nachvollziehbarem Vortrag mit Bezug zu Ort, Zeitpunkt und konkreten Auswirkungen auf die Flugdurchführung.

Relevante Normen
§ 321a Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 321a Abs. 2 ZPO§ 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ Art. 7 EG-VO Nr. 261/2004§ Art. 5 Abs. 3 EG-VO Nr. 261/2004

Tenor

Die Gehörsrüge der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 12.04.2012 – 51 C 14016/11 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

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Am 12.04.2012 hat das Amtsgericht Düsseldorf die Beklagte verurteilt, an den Kläger 600,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.10.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.12.2011 zu zahlen. Auf die Gründe der Entscheidung vom 12.04.2012 wird Bezug genommen. Das Urteil wurde der Beklagten am 20.04.2012 zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten zugestellt (vgl. das Empfangsbekenntnis Bl. 162, Bd. 1 d.A.).

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Mit Schriftsatz vom 03.05.2012 – bei Gericht eingegangen am gleichen Tag – erhebt die Beklagte die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs und behauptet, das Gericht habe wesentliche Teile des von der Beklagten vorgetragenen Sachverhaltes übergangen. Insbesondere sei das Vorbringen der Beklagten dazu nicht berücksichtigt worden, dass bei der Berechnung des Ausgleichsanspruches für eine Flugannullierung lediglich die Strecke von Düsseldorf nach Amsterdam zugrunde zu legen sei und dass die Beklagte sich aufgrund der Wetterverhältnisse exkulpieren könne. Dadurch sei ihr nur unzureichend rechtliches Gehör gewährt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 03.05.2012 (Bl. 167 ff., Bd. 2 d.A.) Bezug genommen. 

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Die Rüge der Beklagten ist statthaft i.S.d § 321a Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 12.04.2012 ist die Berufung entsprechend § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro nicht übersteigt und das Gericht des ersten Rechtzuges die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat.

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Die Rüge ist auch zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§ 321a Abs. 2 ZPO).

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Die Rüge der Beklagten ist unbegründet.

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Es ist schon zweifelhaft, ob das Gericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör i.S.d. § 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO verletzt hat, indem es – wie von der Beklagten behauptet – wesentliche Teile des von der Beklagten vorgetragenen Sachverhalts übergangen hat.

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Das Gericht hat klargestellt, dass aus seiner Sicht eine Annullierung und keine Verspätung vorlag und die Klägerin deshalb einen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagten aus Art. 7 der EG-VO Nr. 261/2004 hat. Weiterhin ist das Gericht auf das Vorbringen der Beklagten zu dem ausführenden Luftfahrtunternehmen dahingehend eingegangen, dass die Beklagte ursprünglich nach der vom Kläger vorgelegten Anlage K1 (Bl. 5 ff., Bd. 1 d.A.) für beide Flüge ausführende Luftfrachtführerin sein sollte. Somit war nach Ansicht des Gerichts für die Höhe der Ausgleichspauschale auch die Strecke des Anschlussfluges Amsterdam-Shanghai zu berücksichtigen. Des Weiteren hat das Gericht dargelegt, weshalb eine Exkulpation der Beklagten nach Art. 5 Abs. 3 der EG-VO Nr. 261/2004 nicht angenommen werden kann. Es hat sich in seiner Begründung mit den Wetterverhältnissen als angeführtem Grund für die Exkulpation auseinandergesetzt. Damit ist das Gericht auf das Vorbringen der Beklagten zu den entscheidenden Punkten des Rechtsstreits in seinen Entscheidungsgründen eingegangen.

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Selbst wenn angenommen werden könnte, dass das Gericht das Vorbringen der Beklagten nicht ausreichend gewürdigt hat und deshalb eine Gehörsverletzung vorläge, so war diese jedenfalls nicht entscheidungserheblich i.S.d. § 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Von einer Entscheidungserheblichkeit ist immer dann auszugehen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (Zöller/Vollkommer § 321a ZPO Rn. 12, 29. Aufl. 2012). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

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Der Ausgleichsanspruch des Klägers besteht in jedem Fall gemäß Art. 7 Abs. 1 c) EG-VO Nr. 261/ 2004 in Höhe von 600,00 Euro.

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Entgegen der Ansicht der Beklagten ist bei der Berechnung des Ausgleichsanspruches nicht allein die Strecke Düsseldorf-Amsterdam zu berücksichtigen, was gemäß Art. 7 Abs. 1 a) EG-VO Nr. 261/2004 zu einem Ausgleichsanspruch des Klägers in Höhe von 250,00 Euro führen würde. Vielmehr berechnet sich die Höhe des Ausgleichsanspruches aus der gesamten Entfernung von Düsseldorf nach Shanghai.

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Es ist schon zweifelhaft, ob es sich – wie von der Beklagten vorgetragen – bei den Flügen von Düsseldorf nach Amsterdam und von Amsterdam nach Shanghai um zwei separate Flüge handelt, die keine Einheit darstellen. Denn es lag ein einheitlicher Beförderungsvertrag vor, in dem sich die Beklagte als Luftfahrtunternehmen zu einer Beförderungsleistung über mehrere Teilstrecken im Rahmen der Vereinbarung mit dem Kläger verpflichtete. Darauf kommt es vorliegend aber nicht an.

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Zwar wurde – unstreitig – nur der Zubringerflug von Düsseldorf nach Amsterdam mit der Flugnummer 0000 annulliert. Der Anschlussflug 0000 von Amsterdam nach Shanghai hat planmäßig stattgefunden. Der Kläger konnte ihn wegen der Annullierung des Zubringerfluges nicht erreichen. Allerdings wird nach Art. 7 Abs. 1 S. 2 EG-VO Nr. 261/2004 bei der Ermittlung der Entfernung der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt. Damit ist nicht allein auf den Zielort des einzelnen Beförderungsvorganges abzustellen, der annulliert worden ist. Vielmehr sind auch die Zielorte von direkten Anschlussflügen i.S. von Art. 2 h) EG-VO Nr. 261/2004 zu berücksichtigen, sofern die Annullierung dazu führt, dass der Fluggast auch an diesen verspätet ankommt (BGH, Urteil vom 14.10.2010 – Xa ZR 15/10 = NJW-RR 2011, 355).

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Auch wenn Art. 7 Abs. 1 S. 2 EG-VO Nr. 261/2004 nicht von einem „Endziel“ i.S.d. Art. 2 h) EG-VO Nr. 261/2004, sondern von einem „Zielort“ spricht, ergibt sich nichts anderes. Denn während sich eine ähnliche sprachliche Differenzierung auch in der englischsprachigen, der spanischsprachigen und der schwedischsprachigen Fassung der Verordnung findet, gebrauchen die französischsprachige, die italienischsprachige und die niederländischsprachige Fassung für beide Fälle denselben Begriff (BGH, Urteil vom 14.10.2010 – Xa ZR 15/10 = NJW-RR 2011, 355). Außerdem ergibt sich bereits aus der Formulierung des „letzten Zielort[es]“, dass bei mehreren (Zwischen-)zielorten allein der letzte Zielort für die Bemessung der Entfernung ausschlaggebend ist. Deshalb ist nicht nur der Zielort des annullierten Beförderungsvorganges maßgeblich (BGH, Urteil vom 14.10.2010 – Xa ZR 15/10 = NJW-RR 2011, 355).

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Nicht vergleichbar mit der vorliegenden Situation sind die von der Beklagten angeführten Entscheidungen des BGH (BGH, Urteil vom 30.04.2009 – Xa ZR 78/08 = NJW 2009, 2740; Urteil vom 28.05.2009 – Xa 113/08 = NJW 2009, 2743). Wie derselbe Senat des BGH in seinem Urteil vom 14.10.2010 selbst herausstellte, war in den von der Beklagten angeführten Fällen, der Zubringerflug nicht annulliert, sondern verspätet durchgeführt worden (BGH, Urteil vom 14.10.2010 – Xa ZR 15/10 = NJW-RR 2011, 355). Auf eine Nichtberücksichtigung dieser Rechtsprechung kann die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs folglich nicht gestützt werden.

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Der Ausgleichsanspruch des Klägers ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass nach der Umbuchung der Weiterflug 000 von Paris nach Shanghai, der durch die Fluggesellschaft B ausgeführt wurde, zunächst storniert und erst am nächsten Tag mit über 15 Stunden Verspätung unter der Flugnummer 0000  durchgeführt wurde. Denn bereits durch die Annullierung des ersten Fluges, nämlich des Fluges von Düsseldorf nach Amsterdam, wäre es zu einer verspäteten Ankunft des Klägers am Zielort gekommen. Dabei kommt es, wie sich aus Art. 5 Abs. 1 c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 S. 2 EG-VO Nr. 261/2004 ergibt, hinsichtlich der Höhe des Ausgleichsanspruches auf die Entfernung zum letzten Zielort an. Eine etwaige Annullierung oder Verspätung eines weiteren Fluges durch eine andere Fluggesellschaft, der lediglich dazu dient, den Fluggast des ursprünglich annullierten Zubringerfluges dennoch rechtzeitig an sein Ziel zu befördern, ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 S. 2 EG-VO Nr. 261/2004 nicht geeignet, den Ausgleichsanspruch des Fluggastes ausschließen, wenn die durch die Annullierung des ersten Fluges eingetretene Verspätung durch den Anschlussflug ohnehin nicht mehr aufzuholen gewesen wäre.

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So liegt es hier. Der Kläger wäre auch ohne die Annullierung des Fluges 000 von Paris nach Shanghai verspätet i.S.d. Art. 7 Abs. 1 S. 2 EG-VO Nr. 261/2004 an dem letzten Zielort Shanghai angekommen. Die Wartezeit zwischen der planmäßigen Ankunft des annullierten Fluges 0000 in Amsterdam und dem Weiterflug 0000 sollte 1 Stunde und 55 Minuten betragen. Tatsächlich entstand aber bereits durch die ersatzweise Beförderung von Düsseldorf nach Paris mittels des Fluges 0000 eine Verspätung von 4,5 Stunden. Insofern wäre der Kläger selbst bei planmäßiger Durchführung des Fluges 000 von Paris nach Shanghai später als zur ursprünglich planmäßigen Ankunftszeit in Shanghai angekommen.

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Die Beklagte kann sich auch nicht gemäß Art. 5 Abs. 3 der EG-VO Nr. 261/2004 exkulpieren. Nach dieser Regelung ist das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

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Art. 5 Abs. 3 EG-VO Nr. 261/2004 stellt die Ausnahme von dem Grundsatz des Art. 5 Abs. 1 EG-VO Nr. 261/2004 dar, der besagt, dass Fluggäste bei Annullierung eines Fluges Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben. Aus den Erwägungsgründen 1 und 2 der EG-VO Nr. 261/2004 geht hervor, dass Ziel des Art. 5 EG-VO Nr. 261/2004 ist, einen hohen Schutz für Fluggäste zu gewährleisten und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen Rechnung zu tragen (EuGH, Urteil vom 22.12.2008 – C 549/07 = NJW 2009, 347). Deshalb ist Art. 5 Abs. 3 EG-VO Nr. 261/2004 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als Ausnahmeregelung eng auszulegen (EuGH, Urteil vom 22.12.2008 – C 549/07 = NJW 2009, 347).

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Aus diesem Grund sind hinsichtlich einer Entlastung gemäß Art. 5 Abs. 3 EG-VO Nr. 261/2004 an den Vortrag der Luftfahrtunternehmen hohe Anforderungen zu stellen. Es bedarf insbesondere substantiierten Vortrags zu den Umständen, die zu der Annullierung geführt haben sowie zu den Konsequenzen der Annullierung für die Durchführung nachfolgender Flüge. Darüber hinaus muss das Luftfahrtunternehmen ausführen, welche Möglichkeiten es hatte, um die Annullierung trotz Vorliegens außergewöhnlicher Umstände zu verhindern und dass trotz Ergreifens aller zumutbaren Maßnahmen, eine Annullierung nicht zu vermeiden war (BGH, Urteil vom 14.10.2010 – Xa ZR 15/10 = NJW-RR 2011, 355).

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Der Vortrag der Beklagten genügt diesen Anforderungen nicht. Zwar können nach dem Erwägungsgrund 15 der Fluggastrechteverordnung Wetterverhältnisse, die der Durchführung eines Fluges entgegenstehen, auch hinsichtlich des Ausfalls weiterer Flüge derselben Maschine außergewöhnliche Umstände i.S.d. Art. 5 Abs. 3 EG-VO Nr. 261/2004 darstellen (BGH, Urteil vom 14.10.2010 – Xa ZR 15/10 = NJW-RR 2011, 355). Allerdings hat die Beklagte lediglich behauptet, bei dem Flug Düsseldorf-Amsterdam handele es sich um einen Umlaufflug, der von Amsterdam nach Düsseldorf fliege und sodann von Düsseldorf wieder nach Amsterdam zurückfliege und dazu eine Wetterübersicht ohne Orts- und Datumsangaben vorgelegt. Zu dieser Übersicht behauptet sie, das Flugzeug habe wegen unzureichender Sichtverhältnisse  schon nicht in Amsterdam starten können, sodass auch der Flug aus Düsseldorf annulliert werden musste. Hierauf ist das Gericht in seinem Urteil vom 12.04.2012 (Bl. 154 ff., Bd. 1 d.A.) eingegangen. Aus der zu den Akten gereichten Wetterübersicht (Bl. 48, Bd. 1 d.A.) lässt sich kein Bezug zu dem Flughafen Amsterdam sowie zu dem in Rede stehenden Abflugtag herstellen. Auch erschließt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht, inwiefern eine vereinzelte bzw. teilweise Bewölkung für unzureichende Sichtverhältnisse sorgen kann. Eine darüber hinausgehende, für die Substantiierung des Beklagtenvorbringens erforderliche Erklärung, warum diese Wetterbedingungen zu unzureichender Sicht führten, die einen Start des Flugzeugs in Amsterdam unmöglich machte, ist nicht gegeben.

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Nach alledem war die Rüge zurückzuweisen.

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Die prozessuale Nebenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.