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Amtsgericht Düsseldorf·51 C 13279/09·01.09.2010

Angliederungsgenossenschaft: Kein eigener Anspruch auf Jagdpachtzins (§ 3 Abs. 2 LJagdG RP)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRegulierungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Angliederungsgenossenschaft verlangte vom Inhaber eines Eigenjagdbezirks Zahlung eines von der Jagdbehörde festgesetzten Jagdpachtzinses für mehrere Jagdjahre. Streitentscheidend war, ob der Anspruch auf Jagdpachtzins der Genossenschaft oder den einzelnen Grundstückseigentümern zusteht bzw. ob die Genossenschaft prozessführungsbefugt ist. Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab, weil Anspruchsinhaber nach § 3 Abs. 2 LJagdG RP der jeweilige Eigentümer der angegliederten Flächen ist und eine (gewillkürte oder gesetzliche) Prozessstandschaft der Genossenschaft nicht dargelegt war. Auch die einseitige Teilerledigung blieb ohne Erfolg, da die Klage von Anfang an unbegründet war.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Jagdpachtzins und Feststellung der Teilerledigung abgewiesen mangels Aktivlegitimation der Angliederungsgenossenschaft.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Jagdpachtzinses für an einen Eigenjagdbezirk angegliederte Flächen steht nach § 3 Abs. 2 LJagdG Rheinland-Pfalz dem jeweiligen Grundstückseigentümer zu.

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Eine Angliederungsgenossenschaft erlangt ohne Abtretung oder Ermächtigung der Grundstückseigentümer keine Befugnis, deren Ansprüche auf Jagdpachtzins im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.

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Aus § 7 Abs. 3 LJagdG Rheinland-Pfalz folgt weder ein eigener Zahlungsanspruch der Angliederungsgenossenschaft gegen den Eigenjagdinhaber noch eine gesetzliche Prozessstandschaft für Ansprüche der Mitglieder.

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Die Festsetzung des angemessenen Jagdpachtzinses durch die Jagdbehörde betrifft die Bestimmung der Höhe, ersetzt aber nicht die interne Legitimation der Genossenschaft durch einen hierfür vorgesehenen Beschluss ihrer Mitgliederversammlung.

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Erklärt der Kläger einseitig Teilerledigung, ist festzustellen, ob der ursprüngliche Leistungsantrag zulässig und begründet war; war die Klage von Anfang an unbegründet, trägt der Kläger die Kosten insgesamt (§ 91 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 5 Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz§ 1 Abs. 2 Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz§ 10 Bundesjagdgesetz§ 10 Abs. 3 Bundesjagdgesetz§ 3 Abs. 2 Satz 1 Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz§ 3 Abs. 2 Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren

aufgrund des Sach- und Streitstandes vom 13.08.2010

durch die Richterin am Amtsgericht X

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin, eine Angliederungsgenossenschaft des Eigenjagdbezirks X, begehrt vom Beklagten, dem Inhaber des Eigenjagdbezirkes, an den die Grundfläche der Klägerin angegliedert ist, Zahlung eines angemessenen Jagdpachtzinses.

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Im Eigentum des Beklagten standen erhebliche Waldflächen in der Gemarkung X. Diese Waldflächen reichten aus, um einen Eigenjagdbezirk zu bilden, § 5 Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz. In diesem Eigenjagdbezirk des Beklagten lagen die forstwirtschaftlichen Flächen, die der Klägerin zuzuordnen waren. Die Angliederung der forstwirtschaftlichen Flächen der Klägerin an den Eigenjagdbezirk des Beklagten erfolgte mit Angliederungsbescheid der Kreisverwaltung des Eifelkreises X vom 28.08.2006, welcher zum 30.11.2006 bestandskräftig wurde. Die Klägerin gründete sich in einer Genossenschaftsversammlung vom 18.12.2007, wählte dort ihren Jagdvorsteher und beschloss eine Satzung, die am

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19.02.2008 von der Kreisverwaltung X genehmigt und durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde X Heft 10/2008 vom 10.03.2008 bekannt gemacht wurde. Der Beklagte ließ sowohl auf den Flächen des Eigenjagdbezirks X als auch auf den Angliederungsflächen in den Jagdjahren 2007/2008, 2008/2009 und 2009/2010 die Jagd durchführen.

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Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 06.02.2008 fruchtlos zur Zahlung eines Pachtzinses in Höhe von 35,00 €/ha auf. Da sich die Parteien nicht auf einen Jagdpachtzins einigen konnten, wurde der angemessene Jagdpachtzins gem. § 1 Abs. 2 Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz durch die Kreisverwaltung des Eifelkreises X durch Bescheid vom 08.04.2009 zunächst auf 31,84 €/ha und später durch Bescheid vom 05.09.2008 auf 29,60/ha festgesetzt. Bei Zugrundelegung von einer Fläche der Angliederungsgenossenschaft von 46,9266 ha ergab sich demnach ein jährlicher Pachtzins in Höhe von 1.102,78 € nach der ersten Festsetzung bzw. 1.389,03 € nach der Neubescheidung.

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Die Klägerin behauptet, dem Eigenjagdbezirk des Beklagten wären insgesamt 46,9266 ha angegliedert gewesen. Der Beklagte habe seinen Jagdgästen für das Jagdjahr 2006/2007 eine entgeltliche Jagderlaubnis ohne Einschränkung hinsichtlich der Angliederungsflächen erteilt.

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Die Klägerin ist der Ansicht, die Eigentümer der Grundstücke, die einem Eigenjagdbezirk eingegliedert worden seien, würden zur Wahrung ihrer nach der Eingliederung bestehenden Rechte eine Jagdgenossenschaft bilden. Dies habe zur Folge, dass die Bestimmung des § 10 Bundesjagdgesetz anzuwenden sei. Gemäß § 10 Abs. 1 nutze die Jagdgenossenschaft die Jagd in der Regel durch Verpachtung. Dabei ergebe sich aus § 10 Abs. 3 Bundesjagdgesetz, dass dem einzelnen Jagdgenossen grundsätzlich ein Anteil an dem Reinertrag der Jagdnutzung nach dem Verhältnis des Flächeninhalts der beteiligten Grundstücke zustehen würde. Dabei erfolge die Verteilung nach dem Verhältnis des Flächeninhalts der beteiligten Grundstücke; das Auskehrungsverlangen habe gegenüber dem Jagdvorstand zu erfolgen. Daher trete die Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz aufgrund der Bildung einer Jagdgenossenschaft hinter die Bestimmung des Bundesjagdgesetzes zurück.

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Eine Jagdgenossenschaft, welche durch die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken gebildet worden sei, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert worden seien, bilde zudem eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Für das Entstehen einer solchen Körperschaft des öffentlichen Rechts sei keine Satzungserhebung erforderlich. Daraus folgert die Klägerin, dass bereits vor Satzungserlass die Angliederungsgenossenschaft X bestanden habe und unabhängig von der Satzungsgebung gewesen sei. Prozessführungsbefugt gegenüber dem Eigenjagdbesitzer sei die Angliederungsgenossenschaft. Der Verwaltungsakt der Kreisverwaltung X sei nach Bestandskraft bezüglich der Höhe der Pachtzinsen verbindlich gewesen. Dies ergebe sich aus § 3 Abs. 2 Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz. Für die Annahme einer jagdlichen Nutzung komme es lediglich darauf an, dass die Flächen dem Eigenjagdbezirk X angegliedert worden seien.

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Bei der Verpflichtung zur Zahlung von Jagdpachtzins handele es sich um eine wiederkehrende Leistung, so dass es nach Ansicht der Klägerin für den Eintritt des Verzuges gemäß § 286 Abs. 2 BGB keiner Mahnung seitens der Klägerin bedürfe. Die Pachtzahlung sei mangels Pachtvertrag sofort mit Beginn des Pachtjahres fällig. Der Beklagte befinde sich mit der Zahlung des Jagdpachtzinses für die Jahre 2006/2007, 2007/2008, 2008/2009 und 2009/2010 in Verzug.

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Die Klägerin hat von dem Beklagten ursprünglich die Begleichung der folgenden Beträge verlangt:

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Jagdpachtzins Jagdjahr 2006/2007 1.389,03 €

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Jagdpachtzins Jagdjahr 2007/2008 1.389,03 €

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Jagdpachtzins Jagdjahr 2008/2009 1.389,03 €

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4.176,09 €

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Sie hat zunächst beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 4.176,09 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2009 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 446,13 € zu zahlen.

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Am 28.07.2008 hat der Beklagte für die Jahre 2007/2008 und 2008/2009 jeweils einen Jagdpachtzins in Höhe von 1.102,78 €, also insgesamt 2.205,56 € an die Verbandsgemeinde X gezahlt. Nach der Neufestsetzung des Jagdpachtzinses durch die Kreisverwaltung X durch Bescheid vom 05.09.2008 hat der Beklagte den Restbetrag für die Jahre 2007/2008 und 2008/2009 in Höhe von insgesamt 572,50 € am 20.11.2009 an die Verbandsgemeinde X gezahlt. Er hat also insgesamt für die Jagdjahre 2007/2008 und 2008/2009 2778,06 € gezahlt.

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Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 26.05.2010 ihren Klageantrag in der Hauptsache teilweise in Höhe von 1.389,03 € einseitig für erledigt erklärt. Zudem hat die Klägerin ihren Klageantrag in der Hauptsache um den Jagdpachtzins für das Jagdjahr 2009/2010 in Höhe von 1.389,03 € erweitert.

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Sie beantragt nunmehr,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.778,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2009 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 446,13 € zu zahlen,

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ferner,

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festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 1389,03 € erledigt hat.

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Der Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung nicht angeschlossen und beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, die Klägerin sei erst Ende Dezember 2007 bzw. mit behördlicher Genehmigung und Bekanntgabe ihrer Satzung im Februar/März 2008 gegründet

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worden. Bereits ab dem 15.01.2007 seien die Jagdzeiten für alle abschussplanpflichtigen Schalenwildarten beendet gewesen. Weder der Beklagte selbst, noch dessen Jagdgäste hätten im Jagdjahr 2006/2007 auf den Angliederungsgrundstücken gejagt. Eine verzugsbegründende Mahnung habe der

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Beklagte vor August 2009 von der Klägerin nicht erhalten. Die Eigentümerin der Angliederungsfläche Flurstück 89 sei mit der Klageerhebung nicht einverstanden. Sie habe sich mit dem Beklagten längst über eine anderweitige Regelung geeinigt.

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Der Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin fehle die erforderliche Aktivlegitimation für die Geltendmachung der Forderung. Ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Jagdpachtzinses stehe ausschließlich dem jeweiligen Eigentümer der Angliederungsgrundstücke zu. Diese Grundstückseigentümer seien mindestens so lange die alleinigen Inhaber des materiellrechtlichen Anspruches und damit auch allein aktivlegitimiert, wie sich erstens noch keine Angliederungsgenossenschaft gegründet, zweitens deren Mitgliederversammlung mehrheitlich noch keinen für alle Mitglieder verbindlichen Beschluss über die mit dem Eigenjagdinhaber abzuschließende Vereinbarung eines angemessenen Jagdpachtzinses gefasst oder drittens diese Angliederungsgenossenschaft mit dem Eigenjagdinhaber in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gem. § 3 der Satzung noch keine Vereinbarung über den Jagdpachtzins geschlossen habe. Die Aufgabe einer Angliederungsgenossenschaft sei darauf beschränkt, den angemessenen Jagdpachtzins für ihre Mitglieder mit dem Eigenjagdinhaber zu vereinbaren, zu vereinnahmen und zu verteilen.

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Die Angliederung der im Eigentum der Mitglieder der Klägerin stehenden Grundstücke sei frühestens gegen Ende dieses Jagdjahres (31.03.2007) bestandskräftig und damit rechtswirksam geworden. Das Bundesjagdgesetz kenne das Rechtssubjekt einer Angliederungsgenossenschaft nicht. Deshalb verbiete es sich, die für Jagdgenossenschaften maßgeblichen Regelungen auf eine vermeintlich landesrechtlich geschaffene Angliederungsgenossenschaft zu übertragen. Einer der wesentlichen Unterschiede zwischen Jagdgenossenschaften und Angliederungsgenossenschaften bestehe darin, dass die Mitglieder einer Jagdgenossenschaft in keinem unmittelbaren Rechtsverhältnis zu Dritten stehen

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würden, sondern ihren Anspruch auf Teilhabe am wirtschaftlichen Erfolg der Jagdnutzung ausschließlich gegenüber der Jagdgenossenschaft im Rahmen ihrer gesetzlichen Mitgliedschaftsrechte durchsetzen könnten. Demgegenüber stehe den Eigentümern sämtlicher Grundstücke, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert

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worden seien, kraft Gesetzes ein eigenständiger und unmittelbarer Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Jagdpachtzinses gegenüber dem Eigenjagdinhaber zu. Die Formulierung in § 7 Abs. 3 Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz, wonach die Eigentümer mehrer Eigenjagdangliederungsgrundstücke zur Wahrnehmung ihrer Rechte eine Angliederungsgenossenschaft bilden würden, stelle weder vom Wortlaut noch vom Sinn und Zweck der Vorschrift einen Fall des gesetzlichen Forderungsüberganges dar.

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Verwaltungsakte einer Behörde würden Bindungswirkung und Bestandskraft nur gegenüber dem Adressaten des Verwaltungsaktes entfalten. Alleiniger Adressat der Entscheidung zur Festsetzung eines angemessenen Jagdpachtzinses vom 05.09.2008 sei die Klägerin gewesen, die bei der Kreisverwaltung des Eifelkreises X auch den Erlass einer entsprechenden Entscheidung beantragt habe. Dem Beklagten sei die Entscheidung der Kreisverwaltung nur formlos zur Kenntnisnahme übersendet worden. Durch Erwerb des Grundstückes Flur 53 der Gemarkung XX Flurstück 84 zur Größe von 0,4346 ha durch den Beklagten habe sich der Mitglieder- und Flächenbestand der Klägerin entsprechend verringert.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist.

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Die Klage ist zulässig. Zwar macht die Klägerin keine Ausführungen zu einer Prozessstandschaft, sondern trägt nur vor, dass sie als Angliederungsgenossenschaft prozessführungsbefugt sei. Eine Begründung, wo sie

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die Prozessführung herleitet, fehlt. Allerdings ist der Inhaber eines Rechts grundsätzlich befugt, es in eigenem Namen geltend zu machen. Da die Entscheidung darüber, wem der geltend gemachte Anspruch materiellrechtlich zusteht, eine Frage

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der Begründetheit der Klage ist, reicht für die Zulässigkeit die nicht von vornherein ausgeschlossene Behauptung der Klägerin, ihr stehe ein Anspruch zu, aus.

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Die Klage ist allerdings unbegründet. Der Klägerin hat den geltend gemachten Anspruch nicht, so dass ihr die Aktivlegitimation fehlt.

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Gemäß § 3 Abs. 2 Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz hat der Eigentümer einer Grundfläche, welche einem Eigenjagdbezirk angegliedert wird, gegen den Inhaber des Eigenjagdbezirkes Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Jagdpachtzinses. Anspruchsinhaber ist nach dem Wortlaut der jeweilige Grundstückseigentümer. Selbstverständlich kann der Anspruchsinhaber, sprich der jeweilige Eigentümer, seine Ansprüche an die Angliederungsgenossenschaft abtreten oder die Genossenschaft ermächtigen, die Ansprüche für den Eigentümer geltend zu machen. Eine gewillkürte Prozessstandschaft hat die Klägerin allerdings nicht dargelegt. Eine gesetzliche Prozessstandschaft ist ebenfalls nicht gegeben. Daran ändert auch § 7 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes Rheinland-Pfalz nichts. Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt aus § 7 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes Rheinland-Pfalz nicht, dass die Angliederungsgenossenschaft eigene Ansprüche gegen den Inhaber des Eigenjagdbezirkes hat oder berechtigt ist, fremde Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Das würde auch § 3 Abs. 2 Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz widersprechen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber einen solchen Widerspruch gewollt oder übersehen hat. Vielmehr stellt es sich so dar, dass die Angliederungsgenossenschaft insoweit eine andere Qualität als eine Jagdgenossenschaft im Sinne des Bundesjagdgesetzes hat. Die Eigentümer angegliederter Flächen bilden zur Vertretung ihrer Rechte, die sich aus der Angliederung ergeben, eine Angliederungsgenossenschaft. Bei der Angliederungsgenossenschaft handelt es sich nicht um eine Jagdgenossenschaft im eigentlichen Sinne, da sich ihre Tätigkeit und ihr Zweck in der Regel darauf beschränkt, die Entschädigung mit dem Inhaber des Eigenjagdbezirks zu vereinbaren, sie zu vereinnahmen und auf die Genossen zu verteilen. Dadurch soll der Eigenjagdbesitzer von der Notwendigkeit befreit werden, mit einer Vielzahl von

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Grundstückseigentümern Verhandlungen führen und Vereinbarungen treffen zu müssen. Einer der wesentlichen Unterschiede zwischen Jagdgenossenschaften und Angliederungsgenossenschaften besteht zudem darin, dass die Mitglieder einer Jagdgenossenschaft in keinem unmittelbaren Rechtsverhältnis zu Dritten stehen,

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sondern ihren Anspruch auf Teilhabe am wirtschaftlichen Erfolg der Jagdnutzung ausschließlich gegenüber der Jagdgenossenschaft im Rahmen ihrer gesetzlichen Mitgliedschaftsrechte durchsetzen können. Die Eigentümer der Angliederungsgenossenschaft hingegen haben jeweils eigene Ansprüche gemäß § 3 Abs. 2 Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz. Die Angliederungsgenossenschaft hat keinerlei Rechte bei der Verpachtung des Eigenjagdbezirkes. Die genannten Unterschiede einer Angliederungsgenossenschaft zu einer Jagdgenossenschaft treffen auch auf die Klägerin zu. Nach § 3 Abs. 1 ihrer Satzung besteht die Aufgabe der Klägerin darin, mit Wirkung für und gegen ihre Mitglieder mit dem Beklagten als Eigenjagdinhaber den Pachtzins zu vereinbaren und den Reinerlös an die Mitglieder zu verteilen. Aus § 13 der Satzung der Klägerin ergibt sich, dass der Jagdzins grundsätzlich nicht an die Jagdgenossenschaft zu zahlen ist. Das Gericht schließt dies aus dem Wort "sofern" zu Beginn des letzten Halbsatzes. Sofern der Jagdpachtzins an die Jagdgenossenschaft gezahlt wird, so wird dieser dann an die einzelnen Genossen verteilt. Dies bedeutet, dass grundsätzlich nicht die Jagdgenossenschaft zur Geltendmachung des Pachtzinses befugt ist. Sonst wäre das Wort sofern überflüssig. Nach § 6 der Satzung hat die Genossenschaftsversammlung über die Vereinbarung eines angemessenen Jagdpachtzinses mit dem Beklagten als Eigenjagdinhaber zu beschließen. Eine solche Beschlussfassung trägt die Klägerin nicht vor. Diese wird auch nicht durch die Festsetzung durch die untere Jagdbehörde ersetzt. Denn die Festsetzung betrifft nur das Außenverhältnis zwischen Klägerin und Beklagtem in Bezug auf die Höhe. Die Legitimation der Klägerin für die verbindliche Vereinbarung, zumindest in Bezug auf die Höhe des Jagdpachtzinses, stellt ein Beschluss der Genossenschaftsversammlung dar, welchen es hier nicht gegeben hat bzw. wessen Existenz die Klägerin zumindest nicht vorgetragen hat.

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Die einseitige Teilerledigungserklärung der Klägerin ist als Antrag auszulegen, festzustellen, dass insoweit der ursprüngliche Leistungsantrag zulässig und

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begründet war. Da die Klage von Anfang an unbegründet war, werden der Klägerin als unterlegene Partei die gesamten Kosten des Rechtsstreits, auch die des erledigenden Ereignisses, auferlegt, § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 4176,09 € festgesetzt (Feststellungsantrag 1389,03 + Leistungsantrag 2.778,06 €).