Klage auf Erstattung von Sachverständigenkosten wegen Verstoß gegen Schadensminderungspflicht abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Erstattung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 92,70 € nach einem Kfz-Schaden; das Amtsgericht Düsseldorf weist die Klage ab. Zentral ist, ob die Gutachtervergütung ersatzfähig und erforderlich war. Das Gericht beurteilt die Kosten als unverhältnismäßig (fast 30 % des Schadens) und sieht einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht. Die Klägerin trug das Kostenrisiko, da sie über die Höhe informiert war.
Ausgang: Klage auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten (92,70 €) als unbegründet abgewiesen wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten besteht nur insoweit, als die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich und wirtschaftlich angemessen sind.
Der Geschädigte verletzt seine Schadensminderungspflicht, wenn er Gutachterkosten verursacht, die im Verhältnis zum Hauptschaden unverhältnismäßig hoch sind; solche Kosten sind nicht erstattungsfähig.
Für die Erstattungsfähigkeit ist maßgeblich, ob ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter die Kosten als erforderlich ansehen durfte; eine abstrakte Üblichkeit der Vergütung nach § 632 BGB ist nicht allein entscheidend.
Ist der Geschädigte über die voraussichtlichen Sachverständigenkosten aufgeklärt, trägt er das Risiko, dass sich diese nachträglich als unverhältnismäßig erweisen; er ist zwar nicht zum Honorarvergleich verpflichtet, trägt aber das Prognoserisiko.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren aufgrund des Sach- und Streitstandes
vom 25. Januar 2008
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Klägerin fallen die Kosten des Rechtsstreits zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Die Darstellung eines Tatbestandes entfällt gemäß § 313 a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung restlicher 92,70 €.
Die Klägerin lässt vortragen, ihr Prozessbevollmächtigter habe diesen Betrag dem Sachverständigen gezahlt. Dann kann sich allenfalls zugunsten der Klägerin ein Freistellungsanspruch ergeben.
Unabhängig von dieser Formalie ist die Klage jedoch deshalb unbegründet, weil die Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen hat. Es kommt nicht darauf an, ob eine Vergütung werkvertraglich üblich ist, sondern darauf, ob sie schadensrechtlich erforderlich ist. Der Geschädigte hat gegen die Versicherung nur insoweit einen Anspruch auf Zahlung weiterer Sachverständigenkosten, soweit dies zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist. Zu erstatten sind -nur- die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung ansehen darf, wobei auf die spezielle Situation des Geschädigten und seine Erkenntnismöglichkeiten Rücksicht zu nehmen ist. Der Geschädigte ist grundsätzlich berechtigt, eine Honorarvereinbarung zu treffen, wobei er im Rahmen der ihn treffenden Obliegenheit der Schadensminderung zu beachten hat, dass die Vergütung nicht unangemessen hoch ist, sondern den erforderlichen Herstellungsaufwand darstellt. Zwar muss der Geschädigte einen Honorarvergleich mangels Zumutbarkeit nicht vornehmen. Er trägt jedoch das Risiko, dass sich der von ihm beauftragte Sachverständige später im Prozess als zu teuer erweist. Das Gericht hat deshalb nicht zu prüfen, ob die mit dem Sachverständigen vereinbarte, von ihm verlangte oder an ihn gezahlte Vergütung üblich und angemessen im Sinne des § 632 BGB ist, sondern nur, ob der Geschädigte den Rechnungsbetrag aus seiner Sicht als erforderlich zur Wiederherstellung ansehen durfte.
Im vorliegenden Fall hat der Sachverständigen einen Entschädigungsbetrag von 1.313,13 € ermittelt. Das Gutachten kostet 391,68 €. Dies bedeutet, dass die Gutachterkosten fast 30 % des Hauptsacheschadens betragen. Auf Ersatz solch unverhältnismäßig hoher Gutachterkosten muss sich die beklagte Versicherung nicht einlassen. Es entspricht nicht mehr der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, wenn das Gutachten fast 30 % so teuer ist wie der Schaden am Fahrzeug. Das Risiko insoweit trägt der Geschädigte.
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass sich die Klägerin sogar die vom Sachverständigen üblicherweise berechneten Gebühren nebst Kostenaufstellung hat aufschlüsseln und erklären lassen. Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 5.11.2007 vorgetragen, dass sie über die anfallenden Kosten aufgeklärt worden sei und dass ihr die schadensabhängige Errechnung der Sachverständigenvergütung und der Nebenkosten erläutert worden sei. Dies bedeutet, dass die Klägerin schon wissen musste, was an Sachverständigenkosten auf sie zukommen würde. Wenn sie das Gutachten gleichwohl in Auftrag gibt, hat sie das Risiko dafür zu tragen, dass die Sachverständigenkosten sich im Nachhinein als unverhältnismäßig zum Hauptschaden darstellen werden. Ein wirtschaftlich vernünftig denkender Teilnehmer am Rechtsverkehr würde kein Gutachten in Auftrag geben, das soviel kostet wie 29,83 % des begutachteten Schadens. Dies ist ein derart eklatantes Missverhältnis, dass der Klägerin das Prognoserisiko zur Last fällt, so dass die Klage abzuweisen ist.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.