Klage auf Zahlung rückständiger Fernüberwachungsraten; Kündigung und AGB‑Kontrolle
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt sechs rückständige Monatsraten aus einem Fernüberwachungsvertrag für den Zeitraum 20.04.2005–19.10.2005. Die Beklagte rief eine außerordentliche Kündigung wegen Sitzverlegung und die Unwirksamkeit der 48‑monatigen Mindestlaufzeit hervor. Das AG hält die Kündigung für unbegründet, erklärt die Laufzeitklausel für wirksam und verurteilt die Beklagte zur Zahlung nebst Zinsen.
Ausgang: Klage auf Zahlung rückständiger Monatsraten in Höhe von 1.494,60 € nebst Zinsen stattgegeben; Beklagte zur Zahlung verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Aus einem Werkvertrag nach § 631 BGB kann der Unternehmer Vergütungsansprüche für erbrachte Überwachungsleistungen in Form rückständiger Monatsraten verlangen.
Eine außerordentliche Kündigung wegen Verlegung des Geschäftssitzes ist nicht gerechtfertigt, wenn die Verlagerung eine allein unternehmerische Entscheidung des Schuldners ist und das zu überwachende Objekt weiterhin der Verfügung des Vertragspartners steht.
AGB‑Klauseln über eine 48monatige Mindestvertragslaufzeit gegenüber einem gewerblichen Vertragspartner unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und sind wirksam, sofern sie durch erhebliche Investitionsaufwendungen und eine transparente Gestaltung einen angemessenen Interessenausgleich begründen.
Bei Zahlungsverzug stehen dem Gläubiger Verzugszinsen nach den §§ 288, 286 BGB zu.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2005
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.494,60 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. August 2005 zu zah-len.
Der Beklagten fallen die Kosten des Rechtsstreits zur Last.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.800,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist auf dem Gebiet der Sicherung von Objekten jeglicher Art durch u. a. Fernüberwachung tätig. Sie macht aus einem Fernüberwachungsvertrag rückständige Monatsraten in Höhe von jeweils 249,10 € geltend, und zwar für die Zeit vom 20. April 2005 bis 19.10. 2005, also insgesamt 1.494,60 €.
Die Beklagte betreibt eine Malerwerkstatt in X. Am 18.04.2001 erteilte die Beklagte, damals noch firmierend unter "X GmbH & Co. KG", der Klägerin ein Angebot zum Abschluss eines Fernüberwachungsvertrages, das die Klägerin am gleichen Tag annahm. Die Anlage wurde am 20. April 2001 in den Räumlichkeiten der Beklagten installiert und abgenommen. Ab April 2005 stellte die Beklagte ihre monatlichen Zahlungen ein.
Mit Schreiben vom 26. April 2005 zeigte sie an, dass sie umfirmiert und ihren Geschäftssitz verlegt hat. Gleichzeitig bat die Beklagte um Vertragsaufhebung. Die Klägerin wies dies zurück und bestätigte die ordentliche Kündigung zum 10.04.2006.
In dem Vertrag ist eine Erstlaufzeit von 48 Monaten vereinbart. Gemäss Nr. 5.1 ist während der Laufzeit von 48 Monaten der Vertrag nur aus wichtigem Grund kündbar. Gem. Nr. 5.2 verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht 3 Monate vor Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit schriftlich gekündigt wird.
Die Klägerin betont, dass sich die Beklagte durch eine Umfirmierung und einen Umzug nicht ihrer vertraglichen Verpflichtungen entziehen könne. Sie, die Klägerin, habe der Beklagten darüber hinaus angeboten, das Überwachungsgerät auch an den neuen Geschäftssitz zu installieren. Der Umzug basiere auf der alleinigen unternehmerischen Entscheidung der Beklagten und entziehe sich dem Einflussbereich der Klägerin.
Die Klägerin beantragt,
- wie erkannt -.
Die Beklagte bittet um
Klageabweisung.
Sie vertritt die Meinung, sie habe ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Fernüberwachungsvertrages gehabt. Die Überwachung des Objektes bringe ihr keinen Nutzen mehr. Im Zuge der Verlegung des Geschäftssitzes sei das Objekt durch die aufgegeben worden. Durch die Aufgabe des Objekts lägen Tatsachen vor, welche die Fortsetzung des Vertrages für die Beklagte unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar erscheinen ließen. Ein Fernüberwachungsvertrag knüpfe eng an das Objekt an. Nach Verlagerung des Geschäftssitzes könne sie, die Beklagte, von der Überwachung keinen Gebrauch mehr machen.
Jedenfalls von einer ordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses zum 31. Mai 2005 könne ausgegangen werden. Die vorgesehene Erstvertragslaufzeit von 48 Monaten sei unwirksam gemäss § 307 Abs. 1 BGB. Die Vertragsbestimmung benachteilige die Kundschaft der Klägerin unangemessen, da die Klägerin durch diese einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten ihrer Vertragspartner durchzusetzen versuche, ohne auch von vornherein auf deren Belange hinreichend Rücksicht zu nehmen und einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Die Erstlaufzeitregelung des Vertrages übersteige die in § 309 Nr. 9 a BGB maximal wirksame Dauer um 2 Jahre. Der Rechtsgedanke des §§ 309 Nr. 9 BGB finde auch im kaufmännischen Verkehr Anwendung. Da die Laufzeitregelung im Vertrag unwirksam sei, trete an ihre Stelle gemäss § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Regelung. Damit seien auch die §§ 620 Abs. 2, 621 BGB abzustellen. Bei einer Vergütungsbemessung nach Monaten sei gemäss § 621 Nr. 3 BGB von einer Kündigungsfrist bis spätestens ab 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats auszugehen. Damit sei jedenfalls eine ordentliche Kündigung zum 31. Mai 2005 wirksam.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten aus § 631 BGB die Zahlung von 6 Monatsraten für die Fernüberwachung verlangen.
Dies bezieht sich auf einen Zeitraum vom 20.04.2005 bis zum 19.10.2005. Dies beinhaltet nicht eine Änderung des Streitgegenstandes. Bereits in der Klagebegründung hat die Klägerin ausgeführt, dass sich die Beklagte für den Zeitraum April bis September 2005 mit der Zahlung der rückständigen Monatsbeträge in Verzug befindet. Die Klägerin hat den von ihr in Bezug genommenen Zeitraum auf Anforderung des Gerichts zwecks Klarstellung des Umfangs der Rechtskraft nur präzisiert und im Schriftsatz vom 1. März 2006 substantiiert ausgeführt, dass sich die letzten sechs Monatsraten auf den Zeitraum vom 20.04.2005 bis zum 19.10.2005 beziehen. Jedenfalls während des Prozesses ist der Beitrag für Oktober 2005 fällig geworden.
Der Beklagten stand ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien nicht zu. Die Beklagte trägt vor, dass sie ihren Geschäftssitz verlegt habe, so dass die Überwachung des Objekts X 17 und 18 in X für sie kein Interesse mehr habe. Durch die Aufgabe des Objekts lägen Tatsachen vor, die die Fortsetzung des Vertrages für sie, die Beklagte, unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar erscheinen ließen. Das Gericht vermag sich diesen Ausführungen nicht anzuschließen. Es soll nicht das Risiko der Klägerin sein, wenn die Beklagte ihren Geschäftssitz verlegt. Diese unternehmerische Entscheidung stammt allein aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten, so dass die Beklagte diejenige ist, die die hieraus resultierenden Belastungen zu tragen hat. Im Übrigen hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass das Anwesen X 17 nach wie vor im Eigentum der Beklagten steht und deshalb ohne Weiteres von der Klägerin überwacht werden könnte.
Das Gericht sieht sich auch außerstande, die Kündigung der Beklagten in eine ordentliche Kündigung umzudeuten, mit der Folge, dass das Vertragsverhältnis spätestens zum 31. Mai 2005 sein Ende gefunden hätte. Das Gericht folgt der Ansicht der Beklagten zur Unwirksamkeit der vertraglich vorgesehenen Mindestlaufzeit von 48 Monaten nicht. Die Nummern 5.1 und 5.2 des Vertrages sind wirksam und verstoßen nicht gegen § 307 BGB.
Die Beklagte handelte bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit. Die AGB der Klägerin unterliegen daher gemäss § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht der uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach § 309 Nr. 5 a BGB, sondern der des § 307 BGB. Dabei sind die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen zu berücksichtigen.
Hervorzuheben ist, dass die Klägerin die wesentlichen Aufwendungen zur Vertragsdurchführung, nämlich die für die Beschaffung und Installation der Telekommunikationsgeräte, bei Vertragsschluss erbracht hat. Diese Aufwendungen sollen durch die während der Mindestvertragslaufzeit anfallenden monatlichen Gebühren wieder abgegolten werden. Im Vergleich mit einer einfachen Nebenstellenanlage kann sogar von einem erhöhten Installationsaufwand für eine Dauerüberwachungsanlage ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass die Klägerin schon bei Vertragsabschluss sicherstellen muss, das ausreichendes Personal für die geschuldete laufende Fernüberwachung für die gesamte Vertragslaufzeit vorhanden ist. Berechtigte Interessen auf Beklagtenseite treten demgegenüber zurück. Insbesondere verstoßen die vertraglichen Vereinbarung nicht gegen das Transparenzgebot. Grundsätzlich kann sich zwar ein unangemessene Benachteiligung aus einer Unklarheit oder einer Undurchschaubarkeit einer Regelung ergeben. Eine solche Undurchsichtigkeit liegt jedoch hier nicht vor. Es ist auf einen sorgfältigen Teilnehmer im Wirtschaftsverkehr abzustellen. Der auf Vertrag der Klägerin nennt einen konkreten Zeitraum für die Dauer des Vertrages, nämlich 48 Monate, gleich in der zweiten Zeilen hinter den Personalien, wobei die Zahl 48 Monate groß geschrieben und fett gedruckt ist.
Der der Klägerin zuerkannte Zinsanspruch beruht auf den §§ 288, 286 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.