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Amtsgericht Düsseldorf·51 C 10439/13·12.11.2013

Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil zu Fluggastrechte-Entschädigung und vorgerichtlichen Anwaltskosten

ZivilrechtSchadensersatzrechtLuftverkehrsrecht (Fluggastrechte, EG‑VO 261/2004)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Entschädigung nach der Fluggastrechte‑VO; die Beklagte hat die Hauptforderung anerkannt, sodass über vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten gestritten wurde. Das Gericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 400 € (Anerkenntnis), weist die übrige Klage ab. Vorgerichtliche Anwaltskosten sind mangels Verzug und fehlender kausaler Pflichtverletzung nicht erstattungsfähig.

Ausgang: Teilerfolg: Zahlung von 400 € aus Anerkenntnis zugunsten des Klägers, sonstige Ansprüche (insbesondere vorgerichtliche Anwaltskosten) abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Entschädigungsleistung nach der Fluggastrechtsverordnung (EG‑VO 261/2004) kann durch Anerkenntnis der Luftfahrtgesellschaft tituliert werden.

2

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur dann ersatzfähig, wenn bei Entstehen der Kosten bereits Verzug oder eine kausal zurechenbare Pflichtverletzung vorlag.

3

Ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 14 Abs. 2 EG‑VO 261/2004 begründet nicht ohne Weiteres Erstattungsansprüche für vorgerichtliche Anwaltskosten über die nach § 34 RVG anfallende Beratungsgebühr hinaus.

4

Breit zugängliche öffentliche Information über Fluggastrechte kann ein etwaiges Aufklärungsdefizit der Airline beseitigen und damit eine Schadenskausalität entfallen lassen.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 280 Abs. 2 BGB§ 286 Abs. 1 BGB§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 14 Abs. 2 EG-VO 261/04§ Art. 14 Abs. 2 EG-VO 261/04§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 400,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

2

Die Parteien streiten um Ansprüche nach der EG-VO 261/04. Die Beklagte ist ein Luftfahrtunternehmen. Die Hauptforderung hat die Beklagte anerkannt, so dass ausschließlich die vorgerichtlichen Rechtsberatungskosten in Höhe von 83,54 Euro in Streit stehen.

3

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gem. § 313a ZPO abgesehen.

4

I.

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1.

6

Der Zahlungsanspruch (Entschädigungsleistung) in Höhe von 400,00 Euro nebst Zinsen resultiert aus dem Anerkenntnis.

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2.

8

Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

9

Ein Anspruch auf Zahlung bzw. Freistellung hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nicht.

10

a)

11

Ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB besteht nicht, denn bei Entstehung der vorgerichtlichen Kosten (erstes Schreiben vom 17.04.2013) lag noch kein Verzug vor, so dass es sich nicht um einen kausalen Schaden handelt. Insoweit kommt es auf eine spätere Zahlungsverweigerung der Beklagten nicht an.

12

b)

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Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht auch nicht aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 14 Abs. 2 EG-VO 261/04.

14

Es kann sogar dahingestellt bleiben, ob im konkreten Fall die Beklagte ausreichend über die Fluggastrecht entsprechend Art. 14 Abs. 2 EG-VO 261/04 informiert hat oder nicht, denn eine unterstellte Nichtaufklärung über die Fluggastrechte hätte maximal als kausalen Schaden zur Folge, dass der Kläger eine anwaltliche Beratung in Anspruch genommen hätte. Hierfür wäre allerdings nur eine Beratungsgebühr nach § 34 Abs. 1, Satz 1 und 2 RVG angefallen, diese ist aber gerade nicht streitgegenständlich.

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Im Übrigen dürften Fluggäste aufgrund der vielfältigen Medienberichterstattung über die sog. Fluggastverordnung und den Aushängen an den Flughäfen hinreichend über ihre Recht informiert sein, so dass ein Informationsdefizit der Beklagten keine Auswirkungen hat.

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c)

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Andere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht.

18

II.

19

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

20

Die Berufung war nicht zu zulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Vereinheitlichung der Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

21

III.

22

Der Streitwert wird auf 400,00 € festgesetzt.