Schadensersatz nach Einfahren aus nachrangiger Straße – Klägerin erhält 100 %
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, bei dem die Beklagte zu 3. aus einer nachrangigen Straße in die vorfahrtsberechtigte Straße einfuhr und mit dem Fahrzeug der Klägerin kollidierte. Streitpunkt war ein pauschaler Abzug von 25 % wegen angeblichen Mitverschuldens der Klägerin. Das Gericht verneint ein Mitverschulden und spricht der Klägerin die restlichen 25 % sowie Zinsen zu, weil die Einfahrende überwiegend schuldhaft handelte und sich nicht ausreichend vergewisserte.
Ausgang: Klage auf Zahlung der restlichen 25 % des Schadens nach Verkehrsunfall in vollem Umfang stattgegeben; Klägerin zur Zahlung von 933,81 € nebst Zinsen verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Wer aus einer nachrangigen Straße in eine vorfahrtsberechtigte Fahrspur einfährt und dabei ohne verlässliche Kontrolle in die Fahrspur eines Vorfahrtberechtigten eindringt, trägt in der Regel das überwiegende Verschulden und haftet vollständig für den Schaden.
Das bloße "Durchwinken" eines Verkehrsteilnehmers auf der rechten Spur rechtfertigt nicht das vertrauliche Einfahren in die der Vorfahrtspflicht unterliegende linke Spur; das Vorfahrtsrecht des Fahrers auf der linken Spur bleibt schutzwürdig.
Bei Vorfahrtsverletzungen tritt die Betriebsgefahr des Vorfahrtberechtigten in der Regel zurück; der Einfahrende kann sich nicht allein durch das Verhalten Dritter entlasten, wenn er sich nicht vergewissert hat (§ 7 Abs. 2 StVG bleibt unbehelflich).
Vorleistungszahlungen bzw. Teilschadensregulierungen des Versicherers begründen keinen Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, wenn der Geschädigte nachträglich die Voraussetzungen des Anspruchs erfüllt und der Zahlungsanspruch des Leistenden nicht besteht.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2006
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläge-rin 933,81 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 882,81 € seit dem 4. Januar 2006 sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 51,00 € seit dem 24. Januar 2006 zu zahlen.
Den Beklagten fallen als Gesamtschuldnern die Kosten des Rechts-streits zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht jeweils die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 28. Oktober 2005 in X auf der X Straße.
Die Beklagte zu 3. war Fahrerin des unfallbeteiligten Fahrzeugs PKW Opel mit dem amtlichen Kennzeichen XXX, dessen Halter der Beklagte zu 2. war und das am Unfalltag bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversichert war.
Die Klägerin befuhr an diesem Tag mit ihrem PKW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen XXX die bevorrechtigte, zweispurig ausgelegte X Straße in X auf der linken Fahrspur in Richtung stadteinwärts. Kurz vor der von rechts in die X Straße einmündenden, nachrangigen Xstraße fuhr die Klägerin an den dort auf der rechten Fahrspur befindlichen, stehenden Fahrzeugen vorbei. Gleichzeitig winkte der Fahrer, der sich mit seinem Fahrzeug auf der rechten Fahrspur befand, die Beklagte zu 3., die aus der nachrangigen Xstraße kam und nach links in Richtung stadtauswärts abbiegen wollte, in die X Straße hinein. Die Beklagte zu 3. überquerte die rechte Fahrspur und kollidierte mit dem Fahrzeug der Klägerin, da sie auf die Signale und das "Durchwinken" des Fahrers des Fahrzeugs auf der rechten Fahrspur vertraut hatte. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Klägerin auf der linken Fahrspur. Die Beklagte zu 3. fuhr der Klägerin deshalb frontal in die rechte, mehr hintere Seite des Fahrzeugs hinein.
Die Beklagte zu 1. hat 3/4 des Schadens der Klägerin, der in der Höhe unstreitig ist, reguliert. Der Fahrzeugschaden der Klägerin, die Kostenpauschale und die Sachverständigenkosten sind unstreitig. Diese hatte die Klägerin zunächst mit der Klageschrift als den ihr entstandenen Schaden bezeichnet. Die Klägerin hat sodann die Klage um 51,00 € erhöht. Hierbei handelt es sich um 1/4 der Nutzungsausfallentschädigung. Die Klägerin ließ ihr Fahrzeug von dem Sachverständigen X am 12. Januar 2006 nachbesichtigen. Herr X ermittelte eine Nutzungsausfallentschädigung von 6 Tagen zu je 34,00 €, also 204,00 €. Hiervon regulierte die Beklagte 153,00 €. Die Klägerin verlangt deshalb über die in der Klageschrift bezeichneten Beträge hinaus weitere 51,00 €, 1/4 der Nutzungsausfallentschädigung.
Auf die in der Klageschrift bezeichnete Schadenshöhe von 3.531,26 € zahlte die Beklagte zu 1. € 2.027,19 an die Klägerin und weitere 611,26 € unmittelbar an den Sachverständigen, also insgesamt 2.648,45 €, was einer Quote von 75 % entsprach. Später regulierte die Beklagte zu 1. darüber hinaus 75 % des der Klägerin entstandenen Nutzungsausfalls.
Die Klägerin betont, die Abrechnung der Beklagten zu 1. sei insofern unzutreffend, als die Beklagte zu 1. von einem Mithaftungsanteil der Klägerin in Höhe von 25 % ausgehe. Sie, die Klägerin, habe nicht damit rechnen müssen, dass der nachrangige Verkehr aus der Xstraße über die rechte Fahrspur hinweg in ihre Fahrspur einfahren würde. Die Beklagte zu 3. sei einfach losgefahren, ohne den bevorrechtigten Verkehr der linken Fahrspur der X Straße zu beachten. Derjenige, der als Berechtigter eine Kolonne links überhole, müsse nicht vor jeder Lücke so langsam fahren, dass er notfalls sofort anhalten könne. Dies führe dazu, dass die Beklagten ihr, der Klägerin, zum Ersatz der restlichen 25 % des der Klägerin entstandenen Schadens verpflichtet seien.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagten bitten um
Klageabweisung.
Sie betonen, der Abzug von 1/4 des der Klägerin entstandenen Schadens sei zu Recht erfolgt. Bei aufmerksamer Beobachtung der Verkehrssituation habe die Klägerin seinerzeit bemerken müssen, dass die Fahrzeuge auf der rechten Fahrspur im Stau standen und dass ein Fahrzeug auf der rechten Fahrspur unmittelbar vor der Einmündung der Xstraße stand, als der Fahrer der rechten Fahrspur ausgerechnet an dieser Stelle eine Lücke ließ. Diese Situation habe die Klägerin dazu veranlassen müssen, besonders vorsichtig diese Stelle zu passieren, da sie damit habe rechnen müssen, dass ein Fahrzeug von der Xstraße auf die X Straße auffährt. Wenn die Möglichkeit bestehe, dass ein Verkehrsteilnehmer die auf der rechten Fahrspur geschaffene Lücke im Bereich der Einmündung dazu nutzt, nach rechts auf die X Straße aufzufahren, so müsse natürlich der sich auf der linken Fahrspur befindliche Verkehrsteilnehmer damit rechnen, dass der Einbiegende nicht nach rechts, sondern nach links abbiege und deshalb die linke Fahrspur kreuzen muss.
An der in dieser Verkehrssituation gebotenen Sorgfalt habe es die Klägerin fehlen lassen, was es rechtfertige, dass die Klägerin 25 % des ihr entstandenen Schadens selbst tragen müsse.
Da die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Nutzungsausfallentschädigung nicht vorgelegen hätten, habe die Beklagte zu 1. € 153,00 zu Unrecht reguliert. Die Beklagten erklären deshalb hilfsweise die Aufrechnung mit einem Rückzahlungsanspruch in dieser Höhe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin kann von den Beklagten die Zahlung der restlichen 25 % des ihr entstandenen Schadens verlangen, wobei vorweg zu schicken ist, dass die von der Beklagten zu 1. ausgesprochene Hilfsaufrechnung schon deshalb nicht durchgreift, weil der Beklagten zu 1. kein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zusteht.
Das Gericht ist mit der Klägerin der Ansicht, dass ihr anlässlich des Verkehrsunfallgeschehens vom 28. Oktober 2005 ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 100 % zusteht. Ein Abzug von 1/4 zu Lasten der Klägerin kommt nicht in Betracht. Das Gericht ist nicht der Ansicht, dass ein Kolonnenüberholer vor jeder Lücke in der stehenden Kolonne mit einem Querfahrer rechnen und entsprechend anhaltebereit fahren muss. Richtig ist vielmehr, dass derjenige den Schaden allein trägt, wer als Wartepflichtiger durch eine Lücke auf der Vorfahrtsstraße befindlichen Fahrzeugkolonne in diese einfährt und dann mit einem diese Kolonne überholenden Fahrzeug kollidiert (Düsseldorf VR 81, 556). Würde man anders entscheiden, würde das Hereinwinken des Verkehrsteilnehmers auf der rechten Fahrspur zu einer Veränderung der Rechtslage zu Lasten des Verkehrsteilnehmers auf der linken Fahrspur führen. Dies kann nicht richtig sein. Der Verkehrsteilnehmer auf der linken Fahrspur muss weiterhin auf sein Vorfahrtsrecht vertrauen dürfen unabhängig von den tatsächlichen Handlungen, die sich auf der rechten Fahrspur abspielen.
Bei Vorfahrtsverletzungen tritt die Betriebsgefahr des Berechtigten in der Regel zurück. Auch bei Misslingen des Entlastungsbeweises gemäß § 7 Abs. 2 StVG beseitigt die Schuld des Wartepflichtigen in der Regel die Mithaftung des Berechtigten (BGH VR 63, 163). Diese Konstellation ist hier anzunehmen. Dass der Verkehrsteilnehmer auf der rechten Fahrspur die Beklagte zu 3. in die bevorrechtigte X Straße hineingewunken hat, hat die Beklagte zu 3. nicht dazu berechtigt, in einer Weise in die linke Fahrspur der bevorrechtigten Straße einzufahren, die zu einer Kollision mit einem Fahrzeug auf der linken Fahrspur führt. Die Beklagte zu 3. hätte sich auch bei Hineinwinken durch den Verkehrsteilnehmer auf der rechten Fahrspur durch Hineintasten in die linke Fahrspur vergewissern müssen, dass sich der Verkehrsteilnehmer auf der linken Fahrspur an das Hineinwinken des Verkehrsteilnehmers auf der rechten Fahrspur hält. Tut der in die bevorrechtigte Straße Hineinfahrende dies nicht, trifft ihn das weit überwiegende Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls, was es rechtfertigt, dem nachrangigen Verkehrsteilnehmer 100 % des dem Geschädigten entstandenen Schadens aufzuerlegen.
Dies bedeutet, dass die Klägerin von den Beklagten die Zahlung der noch offenen Restbeträge verlangen kann einschließlich des ausstehenden Viertels für die Nutzungsausfallentschädigung.
Die von der Beklagten zu 1. hilfsweise ausgesprochene Aufrechnungserklärung greift deshalb nicht durch, weil die Klägerin unbestritten vorgetragen hat, dass sie nunmehr die Voraussetzungen für die Abrechnung des Nutzungsausfalls geschaffen hat. Die Klägerin hat zwischenzeitlich ihr Fahrzeug reparieren lassen. Dies wurde der Beklagten zu 1. mit Schreiben vom 17. Januar 2006 mitgeteilt und nachgewiesen. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen X beträgt die Nutzungsausfallentschädigung, die der Klägerin zusteht, 204,00 € (6 Tage zu je 34,00 €). Die Beklagte zu 1. hat hiervon vorprozessual bereits 3/4 übernommen. Die Beklagte zu 1. hat den Vortrag der Klägerin auf Klageerhöhung vom 10. Februar 2006 nicht bestritten. Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 812 BGB liegen deshalb nicht vor. Im Gegenteil war – wie ausgeführt – die Beklagte zu 1. zur Zahlung des weiteren Viertels der Nutzungsausfallentschädigung zu verurteilen.
Der der Klägerin zuerkannte Zinsanspruch beruht auf den §§ 288, 286 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.
Streitwert: 1.086,81 €