Zahnarzthonorar: Abtretung und Auslegung des § 6 GOZ bei GOÄ-Leistungen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Zahlung eines noch offenen Zahnarzthonorars. Streitgegenstand ist die Abrechenbarkeit bestimmter GOÄ-Ziffern neben GOZ-Leistungen nach § 6 GOZ. Das Gericht erkennt die Forderung an und verurteilt den Beklagten zur Zahlung nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten. Zur Begründung wird § 6 GOZ sach- und zweckorientiert ausgelegt und die Abrechnungspraxis als berechtigt angesehen.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Zahnarzthonorar (48,07 EUR) nebst Zinsen und 10,00 EUR vorgerichtlichen Kosten stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Abtretung einer Honorarforderung nach § 398 BGB berechtigt den Zessionar, die Forderung einschließlich Zinsen und Nebenforderungen geltend zu machen.
§ 6 Abs. 1 GOZ ist nicht buchstabengetreu auf die GOÄ zu übertragen; vielmehr ist eine teleologische Auslegung geboten, die abrechnungsfähige Leistungen der GOÄ dem Zahnarzt zugänglich macht.
GOÄ-Leistungen, die nach Novellierungen nicht wortlautgetreu in der GOZ erscheinen, können nach Sinn und Zweck des § 6 GOZ abgerechnet werden, sofern die Leistung für den Zahnarzt beruflich in Betracht kommt.
Mehrfache Entnahmen sind nach der Formulierung von Ziff. 298 GOÄ separat berechenbar, wenn tatsächlich mehrere Entnahmen vorgenommen wurden.
Ein Zinsanspruch des Gläubigers nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB ist gegeben, wenn der Gläubiger substantiiert darlegt, dass er regelmäßig Bankkredit zu dem geltend gemachten Zinssatz in Anspruch nimmt.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO
am 23. Dezember 2003
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48,07 EUR nebst 10,25 % Zinsen
aus 581,78 EUR für die Zeit vom 26.03. bis zum 13.05.2002 und aus 48,07
EUR seit dem 14.05.2002 sowie weitere 10,00 EUR vorgerichtliche Kosten zu
zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht - § 398 BGB – gem. §§ 611, 612 BGB in Verbindung mit den Regelungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) auf Grundlage der Rechnung des Zedenten Dr. X vom 07.02.2002 (Bl. 13 GA) – Rechnungs-Nr. XXXXX – die Zahlung des noch ausstehenden Rechnungsbetrages von 48,07 EUR verlangen. Die vom Beklagten gegen einzelne Positionen der Rechnung erhobenen Einwendungen gehen fehl.
Zunächst ist es nicht zu beanstanden, dass Dr. X in seiner Liquidation vom 07.02.2002 im Rahmen der von ihm vorgenommenen mikrobiologischen Speicheldiagnostik die Gebührenziffern 3712 GOÄ und 3715 GOÄ berechnet hat, auch wenn § 6 Abs. 1 GOZ keinen Hinweis auf diese Gebührenziffern enthält. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass die GOZ seit dem 22.10.1987 unverändert geblieben ist, während die GOÄ zahlreiche Änderungen erfahren hat, die dazu geführt haben, dass grundsätzlich abrechnungsfähige Positionen andere, nicht unter den Wortlaut des § 6 Abs. 1 GOZ fallende Gebührenziffern erhalten haben. Vor diesem Hintergrund ist § 6 Abs. 1 GOZ auf die GOÄ nicht buchstabengetreu zu übertragen, sondern bedarf einer vernünftigen Auslegung entsprechend dem Sinn und Zweck der Regelung. Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 GOZ ist es, dem Zahnarzt diejenigen Leistungen der GOÄ zugänglich zu machen, die für Zahnärzte nach dem Berufsrecht in Frage kommen können. Dass die von Dr. X vorgenommene mikrobiologische Speicheldiagnostik diese Voraussetzungen etwa nicht erfüllt, macht der Beklagte nicht geltend. Unschädlich ist es in diesem Zusammenhang, dass die unter den Ziff. 3712 GOÄ und 3715 GOÄ abgerechneten Bestimmungen der Speichelfließrate und der Pufferkapazität nicht ausdrücklich in der GOÄ aufgeführt sind. Denn Dr. X hat nach Maßgabe seines in der Rechnung enthaltenen Hinweise die Pos. 3712 GOÄ und 3715 GOÄ gem. § 6 Abs. 2 GOÄ berechnet, ohne dass der Beklagte insoweit konkrete Einwendungen erhoben hätte.
Bedenken gegen die Berechtigung der abgerechneten Ziffern 3714 GOÄ und 4538 GOÄ bestehen ebenfalls nicht. Diese Ziffern wurden auf Grundlage von § 6 Abs. 1 GOZ berechtigterweise berechnet, auch wenn sie nicht ausdrücklich in dieser Vorschrift genannt werden. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass dieserhalb nach Novellierung der GOÄ ohne entsprechende Anpassungsnahmen bzgl. der GOZ Lücken im zahnärztlichen Gebührenrecht entstanden sind, die der Ausfüllung bedürfen. Dabei ist der – bereits aufgezeigte – Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 GOZ zu berücksichtigen. Dieser erlaubt es, dass auch die Bestimmung des PH-Wertes des Speichels und der Nachweis von Bakterien nach Anzüchtigung abrechnungsfähig sind.
Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass Dr. X die Pos. 4715 GOÄ abgerechnet hat. Die darunter fallende Untersuchung zum Nachweis von Pilzen entspricht der früheren Ziff. 4700 der GOÄ, die nach § 6 Abs. 1 GOZ ohne weiteres abrechnungsfähig ist.
Soweit der Beklagte geltend macht, die Gebühren Ziff. 102 GOZ seien nicht neben der Gebührenziffer 201 GOZ abrechenbar, greift sein Vorbringen ebenfalls nicht. Es ist mangels konkretem Vortrag dazu nicht ersichtlich, woher der Beklagte diese Kenntnis nehmen will. Dem von der Klägerin vorgelegten Auszug aus der GOZ ist zu entnehmen, dass die Ziff. 102 GOZ keine Einschränkung bei gleichzeitiger Berechnung der Ziff. 201 GOZ erfährt. Angesichts dessen hätte es konkreter Angaben des Beklagten dazu bedurft, weshalb die gleichzeitige Berechnung der beiden Ziffern nicht gerechtfertigt sein soll.
Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass Dr. X in seiner Rechnung vom 07.02.2002 die Ziff. 298 GOÄ dreimal in Ansatz gebracht hat. Die Formulierung der Ziff. 298 GOÄ, in der es heißt, dass danach die "Entnahme..." abgegolten sein soll, spricht dafür, dass jedwede Entnahme separat berechnet werden kann. Da Herr Dr. X dreimal Material zum Nachweis von Laktobazillen, Streptokokken und Pilzen entnommen hat, ist es ohne weiteres berechtigt, wenn er die Pos. 298 GOÄ auch dreimal berechnet hat.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Die Klägerin kann den geltend gemachten Zinssatz von 10,25 % verlangen, da unbestritten geblieben ist, dass sie ständig Bankkredit in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe zu diesem Zinssatz in Anspruch nimmt.
Der Zinsanspruch auf die zuerkannten vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von 10,00 EUR ergibt sich ebenfalls aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Das Gericht schätzt dabei gem. § 287 ZPO, dass der Klägerin der in Ansatz gebrachte Mahnkostenaufwand entstanden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 48,07 EUR festgesetzt.