Zurückweisung des Insolvenzplans mangels nachgewiesener Drittmittelfinanzierung
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin legte einen Insolvenzplan vor, der ausschließlich durch Drittmittel einer mit ihr personell verbundenen GmbH finanziert werden sollte. Das Gericht hat den Plan zurückgewiesen, weil die vorgeschriebenen Angaben nach §§ 230, 231 InsO fehlten und keine sichere Nachweisung der Verfügbarkeit der Drittmittel erbracht wurde. Eine bloße Verpflichtungserklärung genügt nicht; die Werthaltigkeit und Verfügbarkeit der Mittel mussten glaubhaft oder hinterlegt werden.
Ausgang: Insolvenzplan wegen unzureichender Nachweise zur Drittmittelfinanzierung und fehlender Sicherung der Mittel zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Insolvenzplan kann nach § 231 Abs. 1 Nr. 1 InsO zurückgewiesen werden, wenn die zur Beurteilung erforderlichen Angaben zum Inhalt des Plans fehlen.
Die bloße Vorlage einer Verpflichtungserklärung eines Drittmittelgebers ist unzureichend, wenn die Verfügbarkeit der Mittel, deren freie Verfügungsbefugnis oder die Werthaltigkeit nicht nachvollziehbar dargelegt sind.
Das Insolvenzgericht darf im Vorprüfungsverfahren einen Plan zurückweisen, wenn offensichtlich ist, dass die für einen Ausgleich vorgesehenen Zahlungen nicht gesichert sind und daher Minderheiten gefährdet würden.
Angekündigte Drittmittel sind entweder beim Insolvenzverwalter zu hinterlegen oder durch hinreichende Bonitäts- oder Verfügungsnachweise so zu sichern, dass ihre Werthaltigkeit überprüfbar ist.
Tenor
In dem Insolvenzverfahren
wird der Insolvenzplan vom 02.03.2020, vorgelegt durch die Schuldnerin, zurückgewiesen.
Gründe
Die Vorschriften der Insolvenzordnung über den Inhalt des Insolvenzplans sind nicht beachtet, § 231 Absatz 1 Ziffer 1, § 230 Abs.3 InsO.
Der von der Klägerin vorgelegte Insolvenzplan soll ausschließlich durch Drittmittel der H. GmbH in Höhe von 143.607,05 € finanziert werden, deren Geschäftsführer der Geschäftsführer der Schuldnerin ist. Dem Insolvenzplan ist ausschließlich eine Verpflichtungserklärung der H. GmbH beigefügt worden. Die Schuldnerin hat die richterliche Auflage, die angekündigten Drittmittel beim Insolvenzverwalter zu hinterlegen bzw. nachvollziehbar nachzuweisen, dass die Drittmittel den Gläubigern gesichert zur Verfügung gestellt werden, nicht erbracht.
Die Werthaltigkeit der Verpflichtungserklärung kann im Ergebnis nicht überprüft werden. Es steht nicht einmal fest, ob die Drittmittegeberin überhaupt über die angekündigten Finanzierungsmittel verfügt und sie diese ohne Gefährdung der eigenen Existenz der Schuldnerin zur Verfügung stellen kann. Mit Rücksicht darauf, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin und der Geschäftsführer der Drittmittelgeberin identisch sind, dürfte es auch vollkommen unproblematisch für die Schuldnerin den entsprechenden Bonitätsnachweis - soweit vorhanden - beizubringen.
Das Insolvenzgericht hat die Schuldnerin ausdrücklich auf die Rechtsprechung des LG Hamburg vom 18.11.2015, Az 326 T 109/15 und die Rechtsprechung des BGH, Beschluss vom 20.7.2017 IX ZB 13/16 hingewiesen.
Das Landgericht Hamburg hat in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt:
„Das Insolvenzgericht kann einen Insolvenzplan gemäß § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO zurückweisen, wenn die Zahlungsfähigkeit eines Drittmittelgebers nicht hinreichend nachgewiesen wird. Dies ist der Fall, wenn nicht feststeht, ob der Drittmittelgeber allein verfügungsbefugt ist und der Geldbetrag überhaupt frei verfügbar ist".
Der Bundesgerichtshof hat in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt:
"Das Insolvenzgericht kann einen vom Schuldner vorgelegten Insolvenzplan im Vorprüfungsverfahren zurückweisen, wenn offensichtlich ist, dass ein erfolgreicher Antrag auf Versagung der gerichtlichen Bestätigung zum Schutz von Minderheiten gestellt werden wird.
Soll die durch einen Insolvenzplan verursachte Schlechterstellung eines Beteiligten mittels einer Kompensationszahlung ausgeglichen werden, muss die Finanzierung der zum Ausgleich vorgesehenen Mittel gesichert sein und durch diese zusätzlichen Mittel ein vollständiger Ausgleich der Schlechterstellung eindeutig eingereicht werden können."
Auch wenn die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht unmittelbar zu der hier streitigen Rechtsfrage ergangen ist, kann jedoch aus der in der Entscheidung vorgenommen Auslegung zu § 231 InsO entnommen werden, dass allein die Behauptung der Schuldnerin, es seien entsprechende Drittmittel vorhanden und würden im Falle der Bestätigung des Plans zur Verfügung gestellt, nicht ausreichend ist.
Mithin war der Plan zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Düsseldorf, 19.03.2020
Amtsgericht
M.
Richter am Amtsgericht