Folgeinsolvenz: Vergütung des Gläubigerausschusses als Tabellenforderung festzustellen
KI-Zusammenfassung
Ein Gläubigerausschussmitglied aus der Planüberwachung meldete seine Vergütungs- und Auslagenansprüche im Folgeinsolvenzverfahren zur Tabelle an; der Insolvenzverwalter bestritt die Forderung. Das Insolvenzgericht hielt einen Feststellungsantrag nach §§ 179–181, 189 InsO für zulässig und nahm die Feststellung der Höhe selbst vor. Es setzte einen angemessenen Stundensatz von 190 EUR an und erkannte Reisezeiten sowie Hilfskraftstunden nicht als vergütungsfähig an. Die Forderung wurde in geringerer Höhe als Insolvenzforderung (§ 38 InsO) zur Tabelle festgestellt; im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen.
Ausgang: Vergütung und Auslagen eines Gläubigerausschussmitglieds wurden in reduzierter Höhe zur Tabelle des Folgeinsolvenzverfahrens festgestellt; im Übrigen Zurückweisung.
Abstrakte Rechtssätze
Wird während der Planüberwachung über das Vermögen des Schuldners ein Folgeinsolvenzverfahren eröffnet, sind Vergütungs- und Auslagenansprüche eines nachverfahrendlichen Gläubigerausschusses als Insolvenzforderungen im Folgeinsolvenzverfahren zur Tabelle anzumelden (§ 38, § 87 InsO).
Werden solche Forderungen im Prüfungstermin bestritten und sind sie nicht tituliert, ist ihre Durchsetzung im Erstverfahren nur als Feststellungsanspruch unter den Voraussetzungen der §§ 179–181, 189 InsO möglich.
Ein im Erstverfahren gestellter Vergütungsantrag ist bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 179–181, 189 InsO als Feststellungsantrag umzudeuten.
Bei der Bemessung der Vergütung von Gläubigerausschussmitgliedern nach § 73 InsO i.V.m. § 17 InsVV ist der Stundensatz nach Umfang, Schwierigkeit und Qualifikation zu bestimmen; ein geltend gemachter Höchstsatz bedarf einer tragfähigen Begründung.
Vergütungsfähig ist grundsätzlich nur die höchstpersönliche Tätigkeit als Gläubigerausschussmitglied; Reisezeiten ohne konkrete Ausschusstätigkeit sowie die Abfassung des eigenen Vergütungsantrags und delegierte Hilfskrafttätigkeiten sind regelmäßig nicht zu vergüten.
Zitiert von (1)
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Leitsatz
1.
Wird über das Vermögen einer Gesellschaft während der Planüberwachung ein Folgeinsolvenzverfahren eröffnet, sind Ansprüche des nachverfahrendlichen Gläubigerausschusses auf Vergütung und Auslagen als Insolvenzforderungen im Folgeinsolvenzverfahren geltend zu machen.
2.
Im Erstverfahren können diese Ansprüche lediglich als Feststellungsansprüche unter den Voraussetzungen der §§ 179-181, 189 InsO geltend gemacht werden.
3.
Ein im Erstverfahren gestellter Vergütungsantrag ist bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 179-181, 189 InsO in einen Feststellungsantrag umzudeuten.
Tenor
In dem Vergütungsfeststellungsverfahren betreffend das Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB XXXXX eingetragenen X AG, W-Weg, XXXXX E, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Y, W-Weg, (504 IN 269/12, im Folgenden: X I)
bezogen auf das Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB XXXXX eingetragenen X AG, W-Weg, XXXXX E, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Y, (XXX XX XX/XX, im Folgenden: X II)
Weitere Beteiligte:
1. Frau Rechtsanwältin C, X-Straße, XXXXX N
2. Herr Rechtsanwalt Dr. C3 als Insolvenzverwalter über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB XXXXX eingetragenen X AG, W-Weg, XXXXX E, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Y, (im Folgenden: X II)
wird die Höhe der Vergütung und Auslagen der weiteren Beteiligten zu 1. wie folgt zur Tabelle des Insolvenzverfahrens X II im Range des § 38 InsO festgestellt:
Vergütung
31.350,00 EUR
Auslagen
949,20 EUR
Zwischensumme
32.299,20 EUR
zuzüglich 19 % bzw. 7 % Umsatzsteuer
6.119,95 EUR
Endbetrag
38.419,15 EUR
Der darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die weitere Beteiligte zu 1. war Mitglied des Gläubigerausschusses im Insolvenzverfahren über das Vermögen der X I. Sie macht noch nicht erfüllte Ansprüche auf Vergütung und Auslagen für diese Tätigkeit als Insolvenzgläubigerin im Verfahren XXX XX XX/XX (X-II) geltend.
Am 12.05.2016 meldete sie diese Forderung zu dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der X II bei dem weiteren Beteiligten zu 2. an in Höhe von 61.508,73 EUR. Die Forderung wurde im schriftlichen Prüfungstermin am 17.06.2016 vom Insolvenzverwalter der X II in voller Höhe bestritten.
Mit Schreiben vom 29.08.2016 beantragte sie die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für ihre Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses in Höhe von insgesamt 60.438,13 EUR. Dieser Antrag wurde ausgedeutet in einen Antrag auf Feststellung der angemeldeten Vergütung und Auslagen zur Tabelle des Insolvenzverfahrens X II im Range des § 38 InsO.
Der Feststellungsantrag ist zulässig. Seine Statthaftigkeit sowie das Feststellungsinteresse ergeben sich aus §§ 179-181, 189 InsO.
Die Voraussetzungen des § 181 InsO sind erfüllt.
II.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 01.03.2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der X AG auf Antrag der Schuldnerin eröffnet. Gleichzeitig wurde die Eigenverwaltung angeordnet. Zum Sachwalter wurde Prof. S3 bestellt.
Es wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Dieser bestand aus folgenden Mitgliedern:
1. Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit Düsseldorf (Ansprechpartner: Herr I)
2. Frau T2
3. Herr Rechtsanwalt G2
4. Herr Rechtsanwalt Prof Dr. S2
5. Herr C2
Termin zur Gläubigerversammlung, in der über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) sowie Termin, in dem der Insolvenzplan und das Stimmrecht der Beteiligten erörtert werden und anschließend über den Plan abgestimmt wird (Erörterungs- und Abstimmungstermin), wurde bestimmt auf den 22.05.2013.
Der Termin diente zugleich unter anderem zur Beschlussfassung der Gläubiger über die Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO).
Im Termin legte Rechtsanwalt S sein Amt als Gläubigerausschussmitglied nieder. Die weiteren Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses wurden abgewählt.
Im von der Gläubigerversammlung angenommenen und vom Gericht bestätigen Insolvenzplan vom 13.05.2013 in der geänderten Fassung vom 22.05.2013 ist geregelt dass die Ämter der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses abweichend von § 261 Abs. 1 InsO trotz der Abwahl bzw. Amtsniederlegung mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens enden.
Folgende Personen werden im Termin durch die Gläubigerversammlung zu neuen Gläubigerausschussmitgliedern gewählt:
1. Herr T
2. Herr Rechtsanwalt W
3. Herr Rechtsanwalt L
4. Herr Rechtsanwalt M
5. Frau Rechtsanwältin C
Im Insolvenzplan ist geregelt dass der Gläubigerausschuss die Erfüllung des Insolvenzplans überwacht. Der Gläubigerausschuss konstituiert sich laut Insolvenzplan mit Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans.
Der Insolvenzplan vom 13.05.2013 in der geänderten Fassung vom 22.05.2013 wurde mit Beschluss vom 24.06.2013 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 18.07.2013 bestätigt.
Die sofortige Beschwerde vom 18.07.2013 gegen den Bestätigungsbeschluss wurde mit Beschluss vom 20.08.2013 durch das Landgericht Düsseldorf als unzulässig verworfen.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17.09.2013 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben.
Am 11.02.2016 stellte die Schuldnerin einen weiteren Insolvenzantrag. Mit Beschluss vom 29.03.2016 wurde unter dem Az. XXX XX XX/XX das Insolvenzverfahren als Regelinsolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter in diesem Verfahren wurde Herr Rechtsanwalt Dr. C3 bestellt.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22.04.2016 wurde die Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans vom 13.05.2013 in der geänderten Fassung vom 22.05.2013 aufgehoben, nachdem über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren über das Vermögen der X II unter dem Az. XXX XX XX/XX rechtskräftig eröffnet worden war.
III.
Grundsätzlich zuständig für die Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung für Gläubigerausschussmitglieder ist das Insolvenzgericht, §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 InsO.
Im vorliegenden Fall ist das Verfahren jedoch bereits aufgehoben und ein neues Insolvenzverfahren anhängig, sodass Frau Rechtsanwältin C eine Insolvenzgläubigerin nach § 38 InsO ist. Gem. § 87 InsO kann sie ihre Forderung somit ausschließlich nach den Vorschriften der Insolvenzordnung geltend machen. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen durch ihre Anmeldung der Vergütung in Höhe von 61.508,73 EUR gem. § 174 InsO zur Insolvenztabelle des zweiten Insolvenzverfahrens. Die Forderung ist dort im Rang 0 unter der laufenden Nummer 396 in der Insolvenztabelle vermerkt.
Nachdem die Forderung im schriftlichen Prüfungstermin am 17.06.2016 vom Insolvenzverwalter in voller Höhe bestritten wurde, betreibt sie nunmehr die Feststellung gegen den Bestreitenden gem. § 179 Abs. 1 InsO, da es sich nicht um eine titulierte Forderung handelt. Die Zuständigkeit für die Feststellung ergibt sich aus § 180 Abs. 2 InsO. Demnach wäre grundsätzlich im ordentlichen Verfahren Klage vor dem Prozessgericht zu erheben.
In der vorliegenden Fallkonstellation wäre ein Verfahren über die Festsetzung der Vergütung der Gläubigerausschussmitglieder durch die Eröffnung des Zweitinsolvenzverfahrens gem. § 240 S. 1 ZPO analog unterbrochen worden, sofern der Antrag bereits vor der Eröffnung gestellt worden wäre.
Für die Kostenfestsetzung ist anerkannt, dass ein bereits zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung anhängiges Kostenfestsetzungsverfahren als solches zum Zwecke der Festsetzung der Höhe des materiellen Kostenanspruchs aufzunehmen ist, sofern die Kostengrundentscheidung zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 29.09.2003 – 11 W 1353/02 juris und OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.07.2006 – 6 W 17/06, ZInso 2007, 105-106).
Diese Grundsätze lassen sich auf die vom Insolvenzgericht festzusetzenden Vergütungen entsprechend anwenden. Die Kostentragungspflicht steht dem Grunde nach fest. Gem. § 54 Nr. 2 InsO gehört die Vergütung der Gläubigerausschussmitglieder zu den Verfahrenskosten. Diese trägt gem. § 23 Abs. 3 GKG der Schuldner. Da es sich vorliegend jedoch um Vergütungen handelt, die nach Verfahrensaufhebung entstanden sind, handelt es sich nicht um Verfahrenskosten im Sinne des § 54 InsO. Vielmehr ergibt sich die schuldnerische Kostentragungspflicht aus dem Insolvenzplan, Punkt 2.13 Planüberwachung, 2. Absatz.
Vorliegend ist der Antrag auf Vergütungsfeststellung zwar erst nach Eröffnung des Zweitverfahrens gestellt worden. Für die Zuständigkeit kann es jedoch nicht relevant sein, ob ein Vergütungsantrag bereits gestellt war oder erst nach Verfahrenseröffnung des Zweitverfahrens gestellt wurde.
Das OLG München führt in Bezug auf das Kostenfestsetzungsverfahren aus, dass der prozessuale Kostenerstattungsanspruch nur als Nebenverfahren zu dem Rechtsstreit, in dem er entstanden ist, geltend gemacht werden kann. Dabei handele es sich um eine „abschließende Sonderregelung für die Durchsetzung dieses Anspruchs“, sodass die Geltendmachung auf anderem Wege ausgeschlossen sei und „jeglicher Prozessökonomie“ widerspräche (OLG München, Beschluss vom 29.09.2003 – 11 W 1353/02).
Diese Grundsätze lassen sich vorliegend auf den Feststellungsanspruch der Mitglieder des Gläubigerausschusses übertragen, unabhängig davon, ob ein entsprechender Vergütungsantrag bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt war oder danach gestellt worden ist.
Es ergibt sich deshalb die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts Düsseldorf für die Entscheidung über die Feststellung der Höhe der zur Insolvenztabelle angemeldeten Vergütung.
IV.
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen. Für die Berechnung der Vergütung ist dem Zeitaufwand und der Tätigkeit Rechnung zu tragen. Anwendung findet gem. §§ 73 Abs. 2, 65 InsO die InsVV.
In § 17 InsVV ist die Vergütung für Gläubigerausschussmitglieder geregelt.
Der Stundensatz für die Berechnung der Vergütung beträgt regelmäßig zwischen 35,00 EUR und 95,00 EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist besonders der Umfang der Tätigkeit des Gläubigerausschussmitgliedes zu berücksichtigen.
Da es sich vorliegend bezüglich des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit der Gläubigerausschussmitglieder nicht um ein reguläres Verfahren handelt, kann ein höherer Stundensatz angesetzt werden.
Geltend gemacht wird ein Stundensatz von 300,00 EUR. Eine Begründung für die Höhe des Stundensatzes wird nicht vorgetragen.
Hinsichtlich der Qualifikation der Antragstellerin und unter Einbeziehung des Umfangs der abzurechnenden Tätigkeit ist ein Stundensatz von 190,00 EUR angemessen und ausreichend.
Dies entspricht dem doppelten Stundensatz, der vom Gesetz für ein reguläres Verfahren als Höchstsatz vorgesehen ist. Er trägt auch der Qualifikation der Antragstellerin als Anwältin ausreichend Rechnung. Ein darüber hinausgehender Anspruch wird nicht gesehen.
Insbesondere ist das Gericht nicht an Vereinbarungen gebunden, die der Gläubigerausschuss mit der Schuldnerin getroffen hat. Im Insolvenzplan ist eine solche Vereinbarung zwar vorgesehen (Punkt 2.13). Da das Insolvenzgericht jedoch für die Festsetzung der Vergütung zuständig ist, kann eine solche privatrechtliche Vereinbarung keine bindende Wirkung dem Gericht gegenüber entfalten.
Beantragt wurden für den Monat November 2013 44,2 Stunden und 2,5 Stunden Reisezeit.
Die 44,2 Stunden sind in voller Höhe zu berücksichtigen. Da während der Reisezeit jedoch keine konkrete Tätigkeit als Gläubigerausschussmitglied entfaltet wurde, kann für diese Zeit keine Vergütung bewilligt werden. Die Vorbereitung der Sitzung wurde gesondert abgerechnet, ebenso die entstandenen Reisekosten. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb eine Vergütung zu Lasten der Schuldnerin entstanden sein soll.
Für den Monat Dezember 2013 wurden 37,4 Stunden angesetzt und 2,8 Stunden Reisezeit.
Auch diesbezüglich sind die 37,2 Stunden nicht zu beanstanden, wohingegen die Reisezeit keine Berücksichtigung finden kann.
Darüber hinaus wurden für von Hilfskräften durchgeführte Tätigkeiten 4 Stunden angesetzt. Das Amt des Gläubigerausschussmitglieds ist jedoch höchstpersönlich und kann nicht übertragen werden. Die angefallenen Stunden können deshalb bei der Vergütung keine Berücksichtigung finden.
Für den Zeitraum Februar 2014 bis Juni 2014 wurden 46,81 Stunden geltend gemacht, die antragsgemäß zustellen sind.
Im Zeitraum Juli 2014 werden 3,9666673 Stunden geltend gemacht. Hiervon abzusetzen sind jedoch die Stunden für den 07. und 08. Juli sowie für den 16. und 18. Juli mit insgesamt 3,3 Stunden. Hierbei handelt es sich um Tätigkeiten, die die Fassung des Vergütungsantrags und damit die Geltendmachung der eigenen Vergütung der Gläubigerausschussmitglieder betreffen. Dies ist keine Tätigkeit im Aufgabenbereich eines Gläubigerausschussmitglieds und ist daher nicht zu vergüten.
Die für die Monate August bis Dezember 2014 beantragten 5,0166652 Stunden sind nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die für das Jahr 2015 abgerechneten 27,449998 Stunden und die für Februar 2016 abgerechneten 3,5 Stunden.
Somit ergibt sich ein für den gesamten Zeitraum der Planüberwachung zu berücksichtigender Zeitaufwand von 165 Stunden.
§ 18 InsVV regelt die Auslagen und die Umsatzsteuer.
Die Ausgaben sind einzeln aufzuführen und zu belegen. Dies ist mit Antrag vom 29.08.2016 geschehen, sodass die Auslagen antragsgemäß festzustellen sind.
Zusätzlich ist die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer entsprechend zu berücksichtigen und damit ebenfalls als begründet festzustellen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die sofortige Beschwerde wäre das statthafte Rechtsmittel gegen den Festsetzungsbeschluss gem. §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO; § 11 RPflG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, wäre der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben.
Vorliegend handelt es sich jedoch um eine Feststellungsentscheidung i.S.v. § 179 Abs. 1 InsO, gegen die nach Auffassung des Ausgangsgerichts derselbe Rechtsbehelf gelten dürfte, wie gegen die Festsetzungsentscheidung. Die entsprechende rechtliche Beurteilung obliegt jedoch nicht dem Ausgangsgericht, sondern dem ggfls. zu befassenden Beschwerdegericht.
Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Insolvenzverwalter des Insolvenzverfahrens X II und der betroffenen Tabellengläubigerin zu. Sie sind bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Sie können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Beide Rechtsmittel müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Sofern die sofortige Beschwerde nicht das statthafte Rechtsmittel ist, ist gegen diesen Beschluss der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Düsseldorf, 09.12.2016
Amtsgericht
K
Rechtspflegerin