Anordnung: Zahlungen auf Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Düsseldorf ordnet im Insolvenzeröffnungsverfahren der B GmbH nach §§ 270a, 21 Abs.1 InsO an, dass Zahlungen auf Forderungen aus dem Steuerverhältnis (§ 37 AO) und auf Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung (§ 266a StGB) nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters geleistet werden dürfen. Die Maßnahme dient der Sicherung der Insolvenzmasse und der Kontrolle über Abflüsse während des Verfahrenseröffnungsverfahrens.
Ausgang: Anordnung des Gerichts, Zahlungen auf Steuerforderungen und Arbeitnehmer‑Sozialbeiträge nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters zuzulassen, wurde erlassen
Abstrakte Rechtssätze
Das Insolvenzgericht kann nach §§ 270a, 21 Abs. 1 InsO anordnen, dass bestimmte Zahlungen im Insolvenzeröffnungsverfahren nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters geleistet werden dürfen.
Zahlungen auf Forderungen aus dem Steuerverhältnis im Sinne des § 37 AO können durch eine solche Anordnung beschränkt werden, um die Insolvenzmasse zu sichern.
Zahlungen auf Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung im Sinne des § 266a StGB dürfen im Rahmen der Insolvenzsicherung nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters erfolgen.
Die Zustimmung des vorläufigen Sachwalters dient der zentralen Kontrolle von Zahlungsabflüssen zur Wahrung der Gläubigerinteressen im Eröffnungsverfahren.
Tenor
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB ##### eingetragenen B GmbH, O-Straße, I, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer I1 und O
wird nach §§ 270 a, 21 Abs.1 Satz 1 InsO angeordnet:
Zahlungen auf Forderungen aus dem Steuerverhältnis im Sinne von § 37 AO sowie Zahlungen auf Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung im Sinne von § 266 a StGB dürfen nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters geleistet werden.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.