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Amtsgericht Düsseldorf·503 IN 69/99·30.11.2000

Vergütung vorläufiger Insolvenzverwalter bei absonderungsbelastetem Grundbesitz

ZivilrechtInsolvenzrechtInsolvenzvergütung/VerfahrenskostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte eine Vergütung nach dem Verkehrswert eines mit Absonderungsrechten belasteten Grundbesitzes. Streitpunkt war, ob solcher Grundbesitz bei fehlender freier Masse und ohne Inbesitznahme für die Wertermittlung zu berücksichtigen ist. Das AG Düsseldorf setzte die Vergütung auf 100 DM (zzgl. USt) fest und wies den weitergehenden Antrag zurück. Begründend führte das Gericht aus, dass nur bei zu erwartendem Überschuss und gesicherter Inbesitznahme eine Werterhöhung in Betracht kommt.

Ausgang: Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf 100 DM zzgl. USt festgesetzt; weitergehender Antrag zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bemessung der Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters richtet sich nach dem Wert der Insolvenzmasse; Abweichungen vom Regelsatz erfolgen nach § 3 InsVV.

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Bei vorläufigen Insolvenzverwaltern sind Gegenstände, die mit Absonderungsrechten Dritter belastet sind, nur dann werterhöhend zu berücksichtigen, wenn aus ihrer Verwertung ein Überschuss für die Masse zu erwarten ist und sie vom Verwalter in Besitz genommen bzw. gesichert wurden.

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Fehlt jede Aussicht auf freie Masse und hat der vorläufige Insolvenzverwalter die belasteten Sachen nicht in Besitz genommen oder gesichert, ist ihr Verkehrswert bei der Vergütungsbemessung nicht anzusetzen.

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Der gegenüber dem endgültigen Verwalter eingeschränkte Tätigkeitsumfang des ‚schwachen‘ vorläufigen Insolvenzverwalters rechtfertigt keine höhere wertermäßigende Bewertung; ein erhöhter Vergütungsanspruch kann allenfalls durch einen höheren Prozentsatz vom Regelsatz (§ 3 InsVV) ausgeglichen werden.

Relevante Normen
§ 7 RPflG§ 63 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 1 Abs. 1 InsVV§ 2 InsVV§ 3 InsVV§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO i.V.m. §§ 10, 11 InsVV§ 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV

Tenor

wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt X, XXX wie folgt festgesetzt:

Vergütung 100.00 DM

Auslagen 0.00 DM

zuzüglich 16 % Umsatzsteuer 16.00 DM

Endbetrag 116.00 DM

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist durch den Rechtspfleger erfolgt auf Grund des Beschlusses des Richters nach § 7 RPflG –

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XXX IN XX/XX – vom 24.01.1999.

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Der Verwalter hat beantragt, seine Vergütung auf insgesamt 27.782,00 DM festzusetzen. Seinem Vergütungsantrag vom 30.08.00 hat er einen Wert von 21.700.000 DM nach dem Verkehrswert des Grundbesitzes in X zu Grunde gelegt. Dieser Grundbesitz ist belastet mit absonderungsberechtigten Grundpfandrechten in Höhe von ca. 36.000.000 DM. Nach dem Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters stand fest, dass aus diesem Grundbesitz auf keinen Fall eine freie Masse zu erwarten war.

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Es ist daher zu entscheiden, inwieweit dieser mit Grundpfandrechten belastete Grundbesitz den für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters maßgeblichen Wert erhöhen kann.

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Nach dem Gesetzeswortlaut des § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 1 Abs. 1 InsVV bemisst sich der Wert für die Vergütung immer nach dem Wert der Insolvenzmasse; der unterschiedliche Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeit des Verwalters werden allein durch eine Abweichung vom Regelsatz des § 2 InsVV nach § 3 InsVV berücksichtigt. Dies gilt entsprechend für den vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO i.V.m. §§ 10, 11 InsVV).

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Das Problem ist die entsprechende Anwendbarkeit des § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV, da der vorläufige Insolvenzverwalter Massegegenstände ja nicht verwertet. Da der Tätigkeitsbereich des sogen. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters eine Verwertung nicht umfasst, könnten mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände nicht bei der Wertermittlung berücksichtigt werden.

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Das Pfälzische OLG Zweibrücken hat nach § 10 InsVV mit Beschluss vom 23.05.00 m. w. Nachweisen (ZInsO 2000, 398) erweiternd erkannt, dass mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände auch beim vorläufigen Insolvenzverwalter werterhöhend insoweit zu berücksichtigen sind, als aus der zukünftigen Verwertung ein Überschuss für die Masse zu erwarten ist und sofern der vorläufige Insolvenzverwalter die Gegenstände in Besitz genommen und gesichert hat.

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Im vorliegenden Fall, wo feststand, dass aus dem Grundbesitz auf keinen fall eine freie Masse zu erwarten war, hatte der vorläufige Insolvenzverwalter demzufolge den Grundbesitz nicht in Besitz genommen und auch nicht einmal gesichert, d.h. er hatte nicht einmal die Eintragung der am 24.08.1999 angeordneten Verfügungsbeschränkung nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO in das Grundbuch beantragt ( §§ 23 Abs. 3, 32 Abs. 2 Satz 2 InsO). Da der Grundbesitz durch die Anordnung der Zwangsverwaltung zudem schon anderweitig gesichert war, kann der Wert dieses mit Drittrechten belasteten Vermögens nicht in Ansatz gebracht werden (Haarmeyer/Wutzke/Förster § 11 InsVV Rdn 42).

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Der Wert für die Vergütung, der sich nach dem Wert der Masse bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung bemisst (§§ 1, 10, 11 InsVV), ist daher 0 DM.

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Dem entgegenstehenden Beschluss des Thüringer OLG Jena vom 18.09.00 m. w. Nachweisen (ZInsO 2000, 554) wird nicht gefolgt. Das OLG Jena vertritt die Auffassung, dass "die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters durch den Wert des Vermögens bestimmt wird, das er im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung verwaltet hat, wobei auch diejenigen Gegenstände mit ihrem Verkehrswert anzusetzen sind, die mit Aus- oder absonderungsrechten Dritter belastet sind".

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Es bleibt dabei unberücksichtigt, dass die Inbesitznahme und Sicherung fremdrechtsbelasteter Gegenstände ebenso zu dem Aufgabenkreis des endgültigen Verwalters gehört, ohne das sich dies bei diesem wegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV werterhöhend bei seiner Vergütung auswirkt. Da der Tätigkeitsbereich des sogen. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters nur einen Teil des Tätigkeitsbereichs des endgültigen Verwalter ausmacht, bei dessen Vergütung dieser Grundbesitz nach vorstehender Vorschrift werterhöhend nicht zu berücksichtigen wäre, kann dies bei dem vorläufigen Insolvenzverwalter nicht anders sein, wenn eine Verwertung des Grundbesitzes ausgeschlossen ist. Für eine vergütungsrechtliche Besserstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters sind keine Gründe ersichtlich, zumal seine – wertmäßig unberücksichtigt beliebende – Tätigkeit (Haftungsrisiko) nach § 3 InsVV durch eine Erhöhung des Prozentsatzes vom Regelsatz honoriert werden kann. Für den vom OLG Jena vorgeschlagene Ausweg der Kompensierung der Werterhöhung durch Abschläge vom Regelsatz ("durch eine eher vorsichtige Bemessung des Bruchteils nach § 11 Abs. 1 InsVV") ist wegen der nicht gerechtfertigten Vermengung von Wert- und Regelsatzgrundsätzen kein überzeugender Grund ersichtlich und findet auch im Gesetz (§ 63 InsO, §§ 1, 3, 11 Abs. 1 InsVV) keine Stütze. selbst wenn man der Entscheidung des OLG Jena folgt, würde dies im vorliegenden Fall nicht zu einer wertmäßigen Berücksichtigung des Grundbesitzes führen, da der vorläufige Insolvenzverwalter diesen – wie auch vom OLG Jena gefordert – nicht verwaltet, d.h. weder in Besitz genommen noch gesichert, hatte. Es verbleibt daher bei dem oben ermittelten Wert von 0 DM.

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Bei der Bemessung des Bruchteils vom Regelsatz nach §§ 2, 3, 11 Abs. 1 InsVV – hier also von der Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV – ist vom Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters auszugehen. Aus der Begründung seiner Sachverständigenliquidation vom 15.03.00, insbesondere aus dem Zusatz, dass eine Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter nicht beansprucht werde, ist zu entnehmen, dass seine bisherige Tätigkeit bereits durch die Anweisung des liquidierten Betrags abgegolten ist. soweit er nach dem Abweisungsbeschluss vom 25.02.00 und seiner Sachverständigenliquidation weiter tätig war (inhaltliche Überprüfung der Mitteilungen des Zwangsversteigerungsgerichts), ist das Bedürfnis für die angeführte Tätigkeit zweifelhaft. Unabhängig davon, dass der Insolvenzantrag bereits mangels Masse abgewiesen worden war, stand fest, dass aus dem fraglichen Grundbesitz bereits durch Anordnung der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung beschlagnahmt war. Da der vorläufige Insolvenzverwalter zudem mangels Beteiligteneigenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren auch nicht zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigt war, war eine inhaltliche Überprüfung von Mitteilungen des Zwangsversteigerungsgerichts nicht erforderlich, zumal als solche überhaupt nur die Terminsbestimmung und Mitteilung nach § 41 Abs. 2 ZVG in Frage kamen, gegen die kein Rechtsmittel zulässig ist. Eine zum Aufgabenkreis eines vorläufigen Insolvenzverwalters zählende und daher zu vergütende Tätigkeit war daher nicht angefallen.

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Es muß daher ein Abschlag vom Regelsatz, der beim Amtsgericht Düsseldorf für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsO grundsätzlich 25 % des Regelsatzes für den Insolvenzverwalter beträgt, gemacht werden (§ 3 Abs. 2 InsO). Im Hinblick auf den erforderlichen geringfügigen Umfang der Tätigkeit ist ein Prozentsatz von 10% angemessen, so dass also 10% der Mindestvergütung ( § 2 Abs. 2 InsO), mithin 100 DM festzusetzen war.

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Die beantragte Vergütung ist auch unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV zu hoch. Während der vorläufige Insolvenzverwalter die Masse nur für kurze Zeit zu verwalten und zu sichern hat, hat der endgültige Insolvenzverwalter zusätzlich u.a. die Masse zu verwerten. Ein endgültiger Verwalter hätte aber wegen der wertmäßigen Nichtberücksichtigung des Grundbesitzes nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV nur eine geringe Vergütung (nach einem Wert von wenigen TDM) erhalten. Unter Berücksichtigung vorgenannter Vorschrift darf daher die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nur einen angemessenen Bruchteil dieser fiktiven Vergütung betragen.

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Der weitergehende Antrag war daher zurückzuweisen.