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Amtsgericht Düsseldorf·503 IN 6/10·19.04.2016

Sofortige Beschwerde: Erhöhung der Insolvenzverwaltervergütung und Auslagen

VerfahrensrechtInsolvenzrechtVergütungsfestsetzungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter legte sofortige Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung ein. Das Amtsgericht Düsseldorf hat der Beschwerde stattgegeben und Vergütung sowie Auslagen abändernd erhöht (Endbetrag 223.123,79 €). Die Erhöhung beruht auf Zuschlägen wegen Umfang und Komplexität der Forderungsanmeldungen sowie wegen Verzögerung durch ein anhängiges Klageverfahren; außerdem wurden die nach InsVV zulässigen Pauschbeträge angewandt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen Vergütungsfestsetzung stattgegeben; Vergütung und Auslagen abändernd erhöht

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters können Zuschläge zur Regelvergütung wegen besonderer Komplexität und Umfang der Forderungsanmeldungen gewährt werden.

2

Ein anhängiges Klageverfahren, das den Verfahrensabschluss verzögert, kann einen zusätzlichen Vergütungszuschlag rechtfertigen, wenn ein Abschluss in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist.

3

Nach § 8 Abs. 3 InsVV sind neben der Regelvergütung vergütungsabhängige Pauschsätze möglich; der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 % und danach 10 %, ist monatlich auf höchstens 250 € je angefangenem Monat begrenzt und darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen.

4

Bei der Bemessung der Gesamtvergütung ist die zugrunde gelegte Teilungsmasse zu berücksichtigen; die Gesamtvergütung kann sich durch Vervielfachung der Regelvergütung ergeben.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 8 Abs. 3 InsVV§ 64 Abs. 3 InsO§ 567 Abs. 2 ZPO§ 11 RPflG§ 11 Abs. 2 RPflG

Tenor

wird der rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 23.02.2016 gegen den Beschluss zur Vergütungsfestsetzung vom 16.02.2016 abgeholfen.

Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters werden daher abändernd wie folgt festgesetzt:

Vergütung

165.881,76 €

Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen

21 617,22 €

Zwischensumme

187.498,98 €

zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 187.498,98 €

35.624,80 €

Endbetrag

223.123,79 €

Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.

Gründe

2

Der Insolvenzverwalter hat in seiner Vergütungsbeschwerde weitere, neu zu berücksichtigende Zuschlagstatbestände geltend gemacht, welche aus Sicht des Gerichts in einer Gesamtabwägung zu einer weiteren angemessenen Erhöhung der Regelvergütung führen können:

3

Die Befassung mit den zahlreichen Forderungsanmeldungen, insbesondere zur Komplexität und zum Umfang der Anmeldungen der Gläubiger T Bank und L, rechtfertigen eine Erhöhung um 15 %.

4

Da auch der gerichtliche Ausgang der Feststellungsklage der Gläubigerin H vor einer Verfahrensaufhebung zweckmäßigerweise abzuwarten ist, wird ein Verfahrensabschluss vor dem Jahr 2017 nicht möglich sein.

5

Für die Befassung und die Tätigkeit in diesem Klageverfahren kann ein weiterer maßvoller Zuschlag von 5 % zugebilligt werden.

6

Es wird nach wie vor von einer berechneten Teilungsmasse in Höhe von 2.068.370,00 EUR ausgegangen.

7

Unter Zugrundelegung einer nun 2,4 fachen Regelvergütung errechnet sich eine Vergütung in Höhe von 165.881,76 EUR.

8

Zu den Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern.

9

Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

10

Vorliegend wurden 30 vom Hundert der Regelvergütung festgesetzt, die Höchstgrenze von 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters wird auch unter Zugrundelegung eines Verfahrensabschlusses per 30.06.2017 nicht erreicht.

11

Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen antragsgemäß festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung

13

Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO, § 11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.

14

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf oder dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.

15

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf oder dem Landgericht Düsseldorf eingegangen sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein.

16

Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.

17

Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.

18

Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde bzw. sofortige Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Es soll begründet werden.

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Düsseldorf, 20.04.2016

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Amtsgericht

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U

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Rechtspflegerin