Vorführung des organschaftlichen Vertreters zur Erzwingung von Auskunftspflichten (InsO)
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht ordnet die zwangsweise Vorführung des organschaftlichen Vertreters an, da dieser seinen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach §§ 20, 97, 98 Abs. 2, 101 InsO nicht nachgekommen ist. Trotz gerichtlicher Anordnung und Androhung der Vorführung erfolgte keine Auskunftserteilung gegenüber dem gerichtlich bestellten Sachverständigen. Zur Durchsetzung der Auskunftspflichten wird der zuständige Gerichtsvollzieher mit der Vorführung beauftragt; eine rechtzeitige Terminabstimmung wird empfohlen.
Ausgang: Antrag auf zwangsweise Vorführung des organschaftlichen Vertreters zur Erzwingung von Auskunftspflichten nach InsO stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die zwangsweise Vorführung kann angeordnet werden, wenn der organschaftliche Vertreter einer insolvenzrechtlichen Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht nach der InsO nicht nachkommt.
Zur Durchsetzung von Auskunftspflichten nach §§ 20, 97, 98 Abs. 2, 101 InsO ist die Vorführung eines Verpflichteten gegenüber einem gerichtlich bestellten Sachverständigen zulässig, wenn vorherige Anordnungen und Androhungen wirkungslos blieben.
Die Vollstreckung der Vorführungsanordnung kann dem zuständigen Gerichtsvollzieher übertragen werden.
Eine Anordnung zur Vorführung soll möglichst nach rechtzeitiger Terminabsprache erfolgen, soweit dies der Durchsetzung nicht entgegensteht.
Tenor
wird angeordnet:
R als organschaftlicher Vertreter der Schuldnerin ist dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Rechtsanwalt B, Xstr. 58, XXX , xxxxxxxx zur Auskunftserteilung zwangsweise vorzuführen.
Mit der Vorführung wird der zuständige Gerichtsvollzieher beauftragt.
Die Vorführung soll möglichst nach rechtzeitiger Terminabsprache stattfinden.
Rubrum
Die Vorführung ist erforderlich, um die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten der Schuldnerin (§§ 20, 97, 98 Abs. 2, 101 InsO)durchzusetzen.
Der organschaftlicher Vertreter der Schuldnerin ist bisher der Pflicht zur Auskunftserteilung über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse nicht nachgekommen und trotz der mit der Androhung der zwangsweisen Vorführung verbundenen gerichtlichen Anordnung vom 01.09.2008 nicht zur Auskunfterteilung gegenüber dem Sachverständigen bereit.
Düsseldorf, 23.09.2008
Amtsgericht