Wiedereinsetzung im Insolvenzverfahren: Widerspruch gegen vorsätzlich begründete Forderungen teilweise gewährt
KI-Zusammenfassung
Der Gemeinschuldner beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Widerspruchsfrist im schriftlichen Prüfungsverfahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Gericht gewährte die Wiedereinsetzung insoweit, als der Widerspruch sich gegen Forderungen wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen richtete. Entscheidend war, dass die gerichtliche Belehrung nicht rechtzeitig erfolgte und dem Schuldner keine angemessene Überlegungsfrist eingeräumt wurde.
Ausgang: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand insoweit stattgegeben, als der Widerspruch sich gegen auf vorsätzliche unerlaubte Handlung gestützte Forderungen richtet
Abstrakte Rechtssätze
Die Grundsätze der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 186 Abs. 1 InsO finden auf das schriftliche Prüfungsverfahren Anwendung; das Ersatzverfahren verlangt dieselben Wiedereinsetzungsmaßstäbe wie ein versäumter Prüfungstermin.
Wird dem Gemeinschuldner über die Folgen einer Widerspruchsversäumung belehrt, muss ihm zur Kenntnisnahme und zur Überlegung eine angemessene Frist gewährt werden; hierfür ist analog die Ladungsfrist des § 217 ZPO (mindestens drei Tage) heranzuziehen.
Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn der Schuldner ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Widerspruchsfrist gehindert war.
Die Rechtzeitigkeit der Belehrung bemisst sich an der wirksamen Zustellung; eine erst nach fristgemäßem Ablauf erfolgte Belehrung kann die Versäumung entschuldigen, wenn dadurch die erforderliche Überlegungsfrist entfällt.
Tenor
wird dem Gemeinschuldner gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe
I.
mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf - Insoslvenzgericht - ist am 19. Oktober 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gemeinschuldners unter Anordnung des schriftlichen Verfahrens eröffnet worden. Die Restschuldbefreiung wurde zulässigerweis von dem Gemeinschuldner beantragt.
Die Anmeldefrist wurde auf den 30. November betimmt, der anstelle des Prüfungstermins tretende Stichtag auf den 21. Dezember 2009.
Der Eröffnungsbeschluss ist am 22.10.2009 zur Bekanntmachung eingerückt und dem Schuldner am 23. Oktober 2009 förmlich zugestellt worden.
Im Verlaufe des Verfahrens meldeten die weiteren Beteiligten zu 1) bis 27) jeweils Forderungen aus dem Rechtsgrunde Schadenersatz aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung an. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 belehrte das Gericht den Gemeinschuldner über die Rechtsfolgen des § 302 Nr. 1 InsO und wies ihn auf sein Widerspruchsrecht gegen die Forderungssfeststellung hin. Mit Telefax vom 22. Dezember 2009 erhob der Gemeinschuldner Widerspruch gegen die Forderungen soweit sie auf den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlund gestützt werden. Mit am 22. Dezember 2009 zu Protokoll gegebener Erklärung beantragte er unter Wiederholung des Widerspruchs die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung trug er vor, regelmäßig während der Woche berufsbedingt ortsabwesend zu sein. Das gerichtliche Belehrungsschreiben sei am 17. Dezember 2009 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei er jedoch - wie üblich - berufsbedingt ortsabwesend in C gewesen. Seine Ehefrau habe ihm das Schreiben nach C gesandt, wo er es am 21. Dezember 2009 erhalten habe. Inhaltlich zur Kenntnis genommen habe er die Belehrung jedoch erst am 22. Dezember 2009. Die Richtigkeit der Angaben versicherte der Gemeinschuldner an Eides statt; desweiteren legte er den Zustellungsumschlag im Original vor.
II.
Die Wiedereinsetzung war zu gewähren, da der Gemeinschuldner ohne Verschulden an der Einhaltung der Widerspruchsfrist gehindert war.
Gem. § 186 Abs. 1 InsO finden auf die Versäumnis des Prüfungstermins durch den Schuldner die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Anwendung. Vorliegend ist gem. § 5 Abs. 1 S.1 InsO bereits mit der Eröffnungsentscheidung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet. Anstelle des Prüfungstermins ist ein sog. Prüfungsstichtag bestimmt worden. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 186 Abs. 1 InsO sind die Grundsätze über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch auf das schriftliche Prüfungsverfahren anwendbar. Die überkommene Vorschrift des § 165 KO ist ohne weiteres in die InsO übernommen worden. § 165 KO hat den Sinn, die Folgen der Forderungsfeststellung, nämlich die über das Verfahren hinausreichende rechtskräftigen Titulierung gegenüber dem Schuldner in den Fällen zu eliminieren zu können, in denen der Schuldner an der Erhebung des Widerspruchs unverschuldet gehindert war (vgl. Jaeger KO, § 165 1.I.).
III.
Die Widerspruchsfrist war im Eröffnungsbeschluss verlautbart, der Gemeinschuldner hatte mit Zustellung des Eröffnungsbeschlusses am 23. Oktober 2009 hiervon Kenntnis, was in Ermangelung entgegenstehenden Vortrags zu unterstellen ist. Auf die Veröffentlichung kommt es vorliegend für die Kenntnisnahme nicht an, da diese erst nach dem 23. Oktober 2009 wirksam geworden ist (vgl. § 9 Abs. 1 S. 3).
Gem. § 302 Nr. 1 InsO sind Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn Gläubiger dies so angemeldet haben und die Forderung im Prüfungsverfahren festestellt wurde. Diesen Forderungen kommt die Restschuldbefreiungsfestigkeit zunächst nicht zu, wenn der Schuldner der Forderung widerspricht. Gem. § 175 Abs. 2 InsO hat das Gericht auf die Restschuldbefreiungsfestigkeit solcher Forderungen hinzuweisen und den Schuldner über sein Widerspruchsrecht zu belehren.
IV.
In vorliegendem Falle ist ein Belehrung erfolgt. Die Belehrung ist jedoch nicht rechtzeitig erfolgt. In ständiger Rechtsanwendung geht das vorliegend zur Entscheidung berufene Gericht davon aus, dass ein Gemeinschuldner hinreichend Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Belehrung erhalten muss und ihm eine Überlegungsfrist zuzubilligen ist. Der Gemeinschuldner muss in die Lage versetzt sein, sich über die Fogen des Unterlassens des Widerspruchs (restschuldbefreiungsfeste Forderung) oder die Folgen des Widerspruchs (ggfls. Feststellungsrechtstreit) sowie des zugrunde ligenden Sachverhalts Klarheit verschaffen zu können. Hierbei geht das Gericht davon aus, dass diese Überlegungsfrist unter analoger Heranziehung der Vorschriften über die Ladungsfrist des § 217 ZPO mindestens drei Tage zu betragen hat. Ob eine längere Frist unter den Grundsätzen eines fairen Verfahrens in Betracht zu kommen hat, ist vorliegend nicht zu entscheiden, da bereits die dreitägige Frist nach § 217 ZPO nicht gewahrt ist. Wann der Gemeinschuldner tatsächlich Kenntnis von der Belehrung erhalten hat, ist vorliegen ohne Belang, da die Zustellung der Belehrung ausweislich der mittlerweie zur Akte gelangen Zustellungsurkunde am 17. Dezember 2009 und damit nicht mehr fristgerecht erfolgte.
V.
Der Gemeinschuldner hat seinen Widerspruch gegen die Forderungen nur insoweit erhoben, also dass diese Forderungen auf den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gestützt hat. Insoweit war ihm die Wiedereinsetzung zu gewähren, da er unverschuldet an der Erhebung des Widerspruchs bezüglich dieser Anspruchsgrundlage gehindert war.