Eröffnungsantrag wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Eröffnungsantrag einer Gläubigerin wurde vom Amtsgericht Düsseldorf zurückgewiesen, weil das Gericht international unzuständig war. Entscheidend war nach Art. 3 EuInsVO der COMI zum Zeitpunkt der Antragstellung; bei juristischen Personen gilt die Vermutung des satzungsmäßigen Sitzes. Die Antragstellerin hat diese Vermutung nicht durch konkrete Anhaltspunkte für einen inländischen COMI widerlegt. Ein Scheinverlagungsverdacht wurde nicht substantiiert dargelegt; die Kosten trägt die Gläubigerin.
Ausgang: Eröffnungsantrag des Gläubigers mangels internationaler Zuständigkeit (COMI nicht in Deutschland) verworfen; Kosten trägt die Gläubigerin.
Abstrakte Rechtssätze
Für die internationale Zuständigkeit eines Insolvenzgerichts ist der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO).
Bei juristischen Personen besteht die Vermutung, dass sich der COMI am satzungsmäßigen Sitz befindet; diese Vermutung ist durch konkrete Tatsachen zu widerlegen (Art. 3 Abs. 2 EuInsVO).
Wenn der operative Geschäftsbetrieb lange vor Antragstellung eingestellt wurde oder nie erheblich bestanden hat, kann nicht ohne konkrete Anhaltspunkte auf einen inländischen COMI geschlossen werden; in diesem Fall ist der satzungsmäßige Sitz maßgeblich.
Eine frühere Umwandlung oder Sitzverlegung begründet nur bei substantiierten Anhaltspunkten den Schluss auf eine Scheinsitzverlegung; bloße Vermutungen oder ein zeitlich weit zurückliegender Formwechsel genügen nicht.
Tenor
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
XXX
gegen
XXX
wird der Eröffnungsantrag des Gläubigers vom 28.06.2010 zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin.
Gründe
Der Eröffnungsantrag ist unzulässig, da das hiesige Gericht international unzuständig ist.
Maßgeblich hierfür ist nach Art. 3 Abs. 1 S. 1 EuInsVO der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI). Gemäß S. 2 wird bei juristischen Personen vermutet, dass dieser der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des COMI ist dabei der Zeitpunkt der Antragstellung.
Die Antragstellerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass sich am 01.07.2010, dem Tag des Antragseingangs, das COMI in Deutschland, und zwar im Bezirk des hiesigen Gerichts, befand.
Wie lange das operative Geschäft der KG in K ausgeübt worden ist, ist nicht ersichtlich. Vielmehr wird ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass spätestens mit dem Erlöschen der KG auch die Schuldnerin kein nennenswertes operatives Geschäft mehr führte. Es wird sogar bezweifelt, dass die Schuldnerin selbst überhaupt jemals operativ tätig gewesen ist. Diese Ausführungen beziehen sich sowohl auf die Niederlande als auch auf Deutschland. Auch der Umstand, dass das Bürogebäude in X verlassen sein soll, untermauert nur, dass dort von der Schuldnerin kein operatives Geschäft (mehr) ausgeführt wird; es ist jedoch kein Indiz dafür, dass derzeit eine Tätigkeit in Deutschland entfaltet wird.
Gleiches gilt für die beiden angeführten Gerichtsverfahren. Diese sind offensichtlich schon seit vielen Jahren rechtshängig, also noch zu Zeiten eingeleitet worden, als die Umwandlung noch nicht erfolgt war und die Schuldnerin selbst noch nicht existierte. Die weitere Prozessführung in Deutschland beruht demnach auf dem Umstand, dass die einmal vor einem deutschen Gericht eingeleiteten Rechtsstreitigkeiten auch nach Umwandlung und Verlegung des Sitzes einer Partei ins Ausland hier zu Ende geführt werden.
Wird jedoch der Geschäftsbetrieb lange vor Antragstellung eingestellt oder hat sogar nie wirklich bestanden, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass das COMI bei Antragstellung in Deutschland lag (vgl. Hamburger Kommentar, Art. 3 EuInsVO Rn. 32 ff.). Das Gericht ist in Fällen, in denen keine konkreten Anhaltspunkte für ein derzeitiges Auseinanderfallen von Satzungssitz und COMI vorliegen, von seiner Pflicht zur Amtsermittlung entbunden (Hamburger Kommentar, Art. 3 EuInsVO Rn. 54).
Im vorliegenden Fall, in dem keine objektiven Anhaltspunkte gegeben sind, dass der derzeitige Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen in Deutschland liegt, kann auch nicht auf den möglicherweise früher bestehenden Interessen-Mittelpunkt der Schuldnerin oder ihrer Vorgänger-Gesellschaft abgestellt werden. Vielmehr regelt Art. 3 Abs. 1 S. 2 EuInsVO, dass in diesem Fall der satzungsmäßige Sitz maßgeblich ist; es entspricht auch für nationales Recht der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass bei Geschäftseinstellung vor Stellung des Insolvenzantrages die Zuständigkeit wieder nach dem Sitz bestimmt wird (vgl. Hamburger Kommentar a.a.O.). Der Sitz der Schuldnerin befand sich von Beginn an und insbesondere bei Antragstellung in den Niederlanden.
Auf den eingetragenen Sitz ihrer Vorgänger-Gesellschaft kommt es dagegen nicht an. Soweit in diesem Zusammenhang vorgetragen wird, die Schuldnerin habe eine Scheinsitzverlegung vorgenommen, aufgrund derer eine ursprüngliche deutsche Zuständigkeit fortbestünde, wird dies lediglich vermutet. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen worden, dass die zugrunde liegende Umwandlung lediglich vorgenommen wurde, um sich arglistig der Zuständigkeit deutscher Gerichte zu entziehen.
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass diese Umwandlung und daraus resultierende Sitzverlegung schon mehr als zwei Jahre zurückliegt. Mit Gesellschafterbeschluss vom 05.12.2007 fand der Formwechsel in eine KG statt, die am 06.03.2008 in das Handelsregister eingetragen wurde. Nachdem die einzige Kommanditistin durch Erklärung vom 09.05.2008 zum 31.05.2008 aus der KG ausgeschieden ist, wuchs ihr Anteil der Schuldnerin als einzige Komplementärin an. Ein zeitlicher Zusammenhang mit einem drohenden Insolvenzantrag, der tatsächlich erst mehr als zwei Jahre später eingegangen ist, ist demnach nicht ohne weiteres herzustellen.
Zur Frage, ob die Schuldnerin in der Folgezeit tatsächlich noch ein Geschäft in Deutschland oder den Niederlanden ausübte und zu den Hintergründen, die zur Verlagerung in die Niederlande führten, ist dagegen nichts vorgetragen worden, sondern es sind nur Vermutungen angestellt worden. Soweit die Antragstellerin anführt, es habe sich bei der Schuldnerin von Beginn an nur um ein aus Deutschland geführtes Vehikel gehandelt, hat sie keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen, um dies zu untermauern. Vielmehr geht sie selbst davon aus, dass spätestens seit Auflösung der KG kein nennenswertes operatives Geschäft mehr ausgeübt wird.
Eine Verweisung an das für den Wohnsitz des Geschäftsführers zuständige Insolvenzgericht kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine solche wäre nur zulässig, wenn die dortige Zuständigkeit positiv festgestellt werden könnte. Aus den vorgenannten Gründen fehlt es jedoch an der internationalen Zuständigkeit. Darüber hinaus ist auch die Ausübung des operativen Geschäfts vom Wohnsitz des Geschäftsführers nicht vorgetragen und nachgewiesen worden.
Düsseldorf, 05.08.2010
Amtsgericht