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Amtsgericht Düsseldorf·502 IN 175/09·17.04.2018

Berichtigung des Verteilungsverzeichnisses nach Einwendung wegen Legalzession (§774 BGB)

VerfahrensrechtInsolvenzrechtEinwendungen gegen SchlussverzeichnisStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der weitere Beteiligte erhob Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und beantragte die nachträgliche Aufnahme einer Forderung in Höhe von 15.121,14 €. Streitpunkt war, ob die Anmeldegläubigerin ihre Forderung wirksam zurücknehmen konnte, nachdem der Bürge zur Ablösung geleistet und damit nach § 774 BGB die Forderung übergegangen sei. Das Gericht gab der Einwendung statt und ordnete die Berichtigung des Verteilungsverzeichnisses an, weil ein Forderungsübergang und keine kapitalersetzende Zahlung vorlag.

Ausgang: Einwendung gegen das Schlussverzeichnis wurde stattgegeben; Verteilungsverzeichnis um Forderung in Höhe von 15.121,14 € berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis können auch über die Tatbestände der §§ 189 ff. InsO hinausgehende Gründe betreffen und sind im Schlusstermin zu erheben (§ 197 Abs.1 Nr.2 InsO).

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Die erklärte „Rücknahme“ einer Forderungsanmeldung durch den Anmeldegläubiger stellt regelmäßig nur einen Verzicht auf weitere Verfahrensteilnahme dar und hindert einen Rechtsnachfolger nicht von vornherein, in die Stellung des vormaligen Gläubigers einzutreten.

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Geleistet der Bürge zur Befriedigung der Forderung, tritt kraft Gesetzes nach § 774 BGB die Forderung auf den Leistenden über (Legalzession) und ist ein solcher Forderungsübergang im Rahmen von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis zu berücksichtigen.

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Für den Parteiwechsel in der Insolvenzverteilung bedarf es nicht des strikten Nachweises nach § 727 ZPO; maßgeblich ist der tatsächliche Erklärungsgehalt der Rücknahmeerklärung und die sich daraus ergebende Parteistellung.

Relevante Normen
§ 188 InsO§ 774 BGB§ 197 Abs. 1 Nr. 2 InsO§ 188 ff. InsO§ 44 InsO§ 178 Abs. 3 InsO

Tenor

wird die Berichtigung des Verzeichnisses der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen vom wie  folgt angeordnet:

der weitere Beteiligte ist mit einer Forderung i.H.v. 15.121,14 € aufzunehmen.

Gründe

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A.

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Mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf – Insolvenzgericht – vom 01.10.2009 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet worden.

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Im Verlaufe des Verfahrens meldete die X eG. (im folgenden X)  eine Forderung in Höhe von 51.521,14 € beruhend auf Kontokorrentsaldo sowie entsprechender Zinsen zur Insolvenztabelle an. Die Forderung fand Aufnahme in die Tabelle im Rang 0 unter laufender Nr. 110. In der Prüfungsverhandlung am 23.11.2009 wurde diese Forderung zunächst für den Ausfall in voller Höhe festgestellt. Nachdem das Vorratsvermögen verwertet wurde, konnte die zu Gunsten der X bestehende Sicherheit am Vorratsvermögen abgerechnet werden. Im Zuge dieser Abrechnung ermäßigte die X ihre Forderungsanmeldung auf 15.101 20,14 €, worauf hin der Insolvenzverwalter nunmehr die Ausfallbeschränkung zurücknahm, mithin war damit die Forderung i.H.v. 15.101 20,14 € vollumfänglich und einschränkungslos zur Insolvenztabelle festgestellt.

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Mit Schreiben vom 14.01.2015 teilte die X dem Insolvenzverwalter mit, die Forderungsanmeldung vom 05.10.2009 „zurückzuziehen“, da die Forderung inzwischen von dritter Seite abgelöst worden sei. Der Verwalter reiche dieses Schreiben bei Gericht ein, das Gericht vermerkte sodann „die Rücknahme“ der Forderung in der Insolvenztabelle.

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Nach Legung der Schlussrechnung bestimmte das Insolvenzgericht die abschließende Gläubigerversammlung (Schlusstermin) im schriftlichen Verfahren. Der anstelle des Termins tretende Stichtag wurde hierbei auf den 16.10.2017 bestimmt. Die Einrückung der Bekanntmachung gemäß § 188 InsO erfolgte am 06.09.2017. Mit bei Gericht am 16.10.2017 eingegangener Schrift erhob der weitere Beteiligte durch seinen Verfahrensbevollmächtigten Einwendungen gegen die Richtigkeit des Verteilungsverzeichnisses. Zur Begründung trug der Verfahrensbevollmächtigte vor, die Ablösung der restlichen Forderung der X sei durch seinen Mandanten aufgrund einer Bürgschaftsverpflichtung erfolgt. Aufgrund dieser Leistung sei die Forderung gemäß § 774 BGB auf den Bürgen übergegangen, weshalb die Gläubigerin gehindert war, die Forderung zurückzuziehen. Vorsorglich werde die Forderung im Namen seines Mandanten in Höhe von 15.101 20,14 € nachträglich angemeldet.

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Der X wurde Gelegenheit zu Stellungnahme gegeben, diese teilte mit Schreiben vom 20.02.2018 mit, den Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten des weiteren Beteiligten könne nichts hinzugefügt werden, eine Forderung gegen die Gemeinschuldnerin werde nicht mehr geltend gemacht. Der zur Eingabe des weiteren Beteiligten angehörte Insolvenzverwalter teilte mit, der weitere Beteiligte (Gesellschafter) habe aufgrund einer Bürgschaftsverpflichtung gezahlt, es sei nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um eine kapitalersetzende Zahlung gehandelt habe.

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B.

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I.

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Die Änderung des Verteilungsverzeichnisses war anzuordnen, da das Gericht die Einwendung als zulässig und begründet erachtet.

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Gem. § 197 Abs.1 S.1 Nr. 2 InsO findet der Schlusstermin auch zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis statt.

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Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, auf welche grundsätzlich die Vorschriften der §§ 188 ff. InsO Anwendung finden, sind nicht ausschließlich auf die Tatbestände der §§ 189 ff. beschränkt. Einwendung gegen das Schlussverzeichnis können auch auf über die genannten Tatbestände hinausgehende Gründe gestützt werden.

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In vorliegendem Fall hat die Anmeldegläubigerin Ihre Forderung “ zurückgezogen“.

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Der weitere Beteiligte trägt vor, dass die Anmeldegläubigerin zu einer Rücknahme nicht befugt gewesen sei, da infolge seiner Leistung auf die Bürgschaftsverpflichtung hin die Forderung auf ihn übergegangen sei.

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Sowohl die Anmeldegläubigerin als auch der Insolvenzverwalter wurden zu diesem Vortrag angehört, es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass an dem Forderungsübergang Zweifel nicht zu erheben sind.

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Des Weiteren steht aufgrund der Anhörung des Insolvenzverwalters fest, dass dieser Forderungsübergang nicht zu einer Rangverschiebung im Hinblick auf eine Kapitalersatzfunktion der Bürgschaft geführt hat. Liegt wie vorliegend eine Legalzession in Folge der Bürgschaft vor (§ 774 BGB), ist ein solcher Vortrag im Rahmen der Einwendungen zu berücksichtigen.

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Die vormalige Gläubigerin hat ihre volle Befriedigung im Verfahren erfahren, weshalb der Bürge im Hinblick auf § 44 InsO nicht an einer Geltendmachung der auf ihn übergegangenen Forderung im Insolvenzverfahren gehindert wäre.

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II.

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Die materielle Rechtslage ist jedoch im Verhältnis der Anmeldegläubigerin und den übrigen Verfahrensbeteiligten und gegenüber dem Gericht nur von begrenzter Maßgeblichkeit. Entscheidend ist, welcher Erklärungsgehalt der jeweiligen Erklärung der Anmeldegläubiger zuzumessen ist.

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Das Insolvenzgericht wird grundsätzlich entsprechende Erklärungen von Anmeldegläubigern – auch festgestellter Forderungen – als „Rücknahme“ in der Tabelle vermerken. Dies kennzeichnet zunächst nur eine Nichtteilhabe am weiteren Verfahren, ohne dies näher materiell-rechtlich zu qualifizieren und qualifizieren zu müssen.

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Der bloße Verfahrensteilhabeverzicht kann auch ungeachtet der materiell-rechtlichen Position der Forderungsinhaberschaft erklärt werden. Dies hindert den nunmerigen Rechtsinhaber nicht, in die Position des vormaligen Anmeldegläubigers „einzuspringen.“ Die Feststellungswirkungen des § 178 Abs. 3 InsO wirken zu dessen Gunsten gem. § 325 ZPO. Anders wäre dies nur zu beurteilen, wenn in „der Rücknahme“ ein negatives Schuldanerkenntnis zu erblicken wäre. Dann bliebe dem Rechtsnachfolger nur eine Neuanmeldung, welche in vorliegendem Falle zwar noch einer Prüfungsverhandlung zu unterziehen wäre, jedoch bezüglich der Zuteilungsrelevanz verspätet wäre.

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Eines  strikten Nachweises i.S.d. § 727 ZPO bedarf es vorliegend nicht, da es nicht um eine Rechtsnachfolge im Vollstreckungsrecht handelt - ein Vollstreckungstitel läge erst mit Verfahrensaufhebung vor (vgl. § 201 InsO) - . sondern um einen Parteiwechsel. Für einen solchen bedarf es nicht des Nachweises i.S.d. § 727 ZPO.

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Die Rechte der weiteren Beteiligten sind hierbei gewahrt, da sie zum einen mit einem erfolgreichen Einwendungsdurchgriff rechnen müssen, weil das Gesetz Einwendungen nunmal vorsieht und i.Ü. die Entscheidung der Änderung des Verteilungsverzeichnisses auf der Geschäftsstelle niederzulegen ist. Rücksichtlich des Beginns der Rechtsmittelfrist mit Niederlegung der Entscheidung (vgl. § 194 Abs. 3 S. 3 InsO) ist es zweckmäßig, die Entscheidung unter Hinweis auf das Datum der Niederlegung nach § 9 InsO öffentlich bekannt zu machen, was im Übrigen schon unter Geltung der Konkursordnung entsprechend vertreten wurde.

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Rechtsbehelfsbelehrung

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Dieser Beschluss kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht, welches die Entscheidung erlassen hat, - also vorliegend dem Amtsgericht Düsseldorf - einzulegen. Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen schriftlich einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf niedergelegt wird. Die Niederlegung der Entscheidung erfolgt voraussichtlich am 19. April 2018.

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Düsseldorf, 18.04.2018

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Amtsgericht

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F

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Rechtspfleger