Aufhebung der Kostenstundung: §302‑Forderung und unrichtige Angaben (§4c InsO)
KI-Zusammenfassung
Der Gemeinschuldner beantragte Eröffnung, Restschuldbefreiung und Kostenstundung; die Stundung war zunächst gewährt worden. Im Prüfungsverfahren wurde eine hohe Forderung aus vorsätzlich vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträgen (§302 Nr.1 InsO) zur Tabelle festgestellt. Das Gericht hob die Kostenstundung auf, weil der Schuldner die Tilgung offensichtlich nicht leisten kann und grob fahrlässig die Anspruchsgrundlage nicht vollständig angegeben hatte.
Ausgang: Der Antrag auf Aufhebung der Kostenstundung wurde stattgegeben; Stundung für Eröffnungs- und Hauptverfahren aufgehoben aufgrund festgestellter §302‑Forderung und unrichtiger Angaben nach §4c InsO.
Abstrakte Rechtssätze
Die Kostenstundung im Insolvenzverfahren ist aufzuheben, wenn im Prüfungsverfahren erhebliche Forderungen im Sinne des §302 Nr.1 InsO festgestellt werden und der Schuldner nach den Verhältnissen nicht zu erwarten ist, diese auch nach Restschuldbefreiung tilgen zu können.
Die Aufhebung der Stundung ist gerechtfertigt, wenn der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben zu für die Stundungsentscheidung maßgeblichen Umständen gemacht hat (§4c Nr.1 InsO).
Unvollständige Angaben über die Anspruchsgrundlage geltend gemachter Forderungen gelten als unrichtige Angaben i.S.d. §4c InsO und können die Stundung entfallen lassen.
Die Unterlassung, eindeutig bestehende Forderungen nach §302 Nr.1 InsO weder im Insolvenzantrag noch im Gläubigerverzeichnis anzugeben, kann als grob fahrlässig gewertet werden und ist kausal für die Aufhebung der Stundung.
Leitsatz
1. Die Stundung der Kosten des laufenden Insolvenzverfahrens ist aufzuheben, wenn gegen den Schuldner im Prüfungsverfahren Forderungen i.S.d. § 302 Nr. 1 InsO zur Tabelle festgestellt werden und dem Schuldner auch bei einer gewährten Restschuldbefreiung die Tilgung dieser Verbindlichkeiten offensichtlich nicht möglich ist.
2. Die Stundung der Kosten des laufenden Insolvenzverfahrens sit aufzuheben, wenn der Schuldner es zumindest grob fahrlässig unterlässt, eindeutige Forderungen nach § 302 Nr. 1 InsO nicht im Insolvenzantrag als auch unter dieser Anspruchsgrundlage geltend gemacht anzugeben.
3. Auch die unvollständige Angabe von Anspruchsgrundlagen geltend gemachter Forderungen ist eine unrichtige Angabe i.S.d. § 4c InsO.
Tenor
wird die Stundung der Kosten für das Eröffnungs- und Hauptverfahren aufgehoben.
Gründe
I.
Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2012 beantragte der Gemeinschuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Erteilung der Restschuldbefreiung sowie die Gewährung der Kostenstundung für sämtliche Verfahrensabschnitte. Laut dem mit Antrag vorgelegten Gläubigerverzeichnis hat der Gemeinschuldner Verbindlichkeiten von ca. 345 TEUR verteilt auf 10 Gläubiger. Mit Beschluss vom 3. September 2012 wurde die Kostenstundung für das Eröffnungs- und Hauptverfahren gewährt, die Entscheidung über den weitergehenden Antrag blieb vorbehalten. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2012 erfolgte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Bestimmung des Prüfungsstichtages auf den 30. November 2012.
Im Verlaufe des Verfahrens meldete die .... eine Forderung i.H.v. 193.972,32 EUR auch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (§ 823 II BGB i.V.m. § 266a StGB) an. Die Forderung blieb unbestritten.
II.
In ständiger Rechtsprechung des AG Düsseldorf wird eine Kostenstundung nicht gewährt, wenn der Schuldner das stundungswürdige Ziel einer Restschuldbefreiung nicht erreichen kann (vgl. AG Düsseldorf, NZI 2006, 415 f.), eine Stundung also zweckwidrig wäre. Eine solche Zweckwidrigkeit ist dann anzunehmen, wenn erhebliche Forderungen i.S.d. § 302 Nr. 1 InsO gegeben sind, und nach den Verhältnissen des Schuldners nicht erwartet werden kann, dass er diese in einem gewissen zeitlichen Rahmen nach Erteilung der Restschuldbefreiung tatsächlich begleichen kann.
So liegt der Fall hier, der Schuldner war seit dem Jahre 2008 als Aushilfe für monatlich 400,-- EUR tätig. Im Jahre 2012 gab er aus gesundheitlichen Gründen diese Tätigkeit auf, der Schuldner wird seitdem von seiner Familie unterstützt.
III:
Desweiteren ist die Aufhebung der Stundung auch nach § 4c Nr. 1 InsO begründet.
Gem. § 4c Nr. 1 InsO kann die Stundung aufgehoben werden, wenn der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind.
Unrichtig i.S.v. § 4c Nr. 1 InsO sind nicht nur Angaben, die der Wirklichkeit zuwiderlaufen sondern auch unvollständige Angaben, weil der antragstellende Schuldner zu vollständigen Angaben verpflichtet ist (vgl. Jaeger/Gerhard, § 4c Rdn. 10 m.w.N.).
Die Forderung der ... wurde im Gläubigerverzeichnis mit 191.752,30 EUR beziffert, als Forderungsgrund wurde jedoch nur Gesamtsozialversicherung angegeben, nicht hingegen, dass es sich auch um eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handelt.
Die Nichtangabe erfolgte auch zumindest grob fahrlässig.
In den Jahren 1992 bis 2008 ging der Schuldner einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit als Taxiunternehmer nach, hierbei beschäftigte er durchschnittlich 6 Arbeitnehmer als Aushilfen. Im Rahmen einer Steuerprüfung wurde festgestellt, dass im schuldnerischen Unternehmen über einen längeren Zeitraum die Tachometer der eingesetzten Taxen manipuliert wurden, um niedrigere Fahrleistungen vorzutäuschen. Dies diente dem Zweck, zu verschleiern, dass die offiziell als Aushilfen angestellten Arbeitnehmer tatsächlich in Vollzeit zu beschäftigt wurden. Dass dieses dolose Verhalten des Schuldners zu einem Schadenersatzanspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung geführt hat, war ihm spätestens seit 2011 bekannt. Mit Bescheid vom 15.7.2011 hat die ....Nachforderungen zur Sozialversicherung i.H.v. 191.710,32 EUR festgesetzt. In dem Bescheid ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es sich um Forderungen aus vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen handelt.
Bei der unterlassenen Angabe zum Forderungsgrund handelt es sich auch um einen Umstand, der für die Stundungsentscheidung maßgebend ist, wie die Ausführungen des Gerichts sub I. erkennen lassen.
Desweiteren war das Unterlassen der Angabe auch kausal für die Stundungsentscheidung, da bei Vollständigkeit der Angaben eine Stundung nicht ausgesprochen worden wäre.
Daher ist auch aus diesem Grunde die Stundung aufzuheben.
Düsseldorf, 25.01.2013
Amtsgericht