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Amtsgericht Düsseldorf·502 IN 124/03·06.04.2004

Einstellung des Insolvenzverfahrens zugunsten englischer Administration Order

ZivilrechtInsolvenzrechtEuropäisches InsolvenzrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Düsseldorf stellte das deutsche Insolvenzverfahren zugunsten einer englischen Administration Order des High Court of Justice Leeds ein. Zentrale Frage war die Anerkennung der Administration nach der VO (EG) 1346/2000. Das Gericht erkannte die Order gemäß Art.16 VO 1346/2000 als Insolvenzverfahren an und stellte das Verfahren ein. Eine Versagung wegen ordre public oder mangelnder Anhörung wurde verneint.

Ausgang: Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht zugunsten englischer Administration Order gemäß Art.102 EGInsO eingestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Administration Order eines Gerichts eines Mitgliedstaats ist als Insolvenzverfahren im Sinne der VO (EG) 1346/2000 anzuerkennen, wenn sie unter die Begriffsbestimmungen der Verordnung (Art.2a, Anhang A) fällt.

2

Ist ein ausländisches Insolvenzverfahren gemäß der EuInsVO anzuerkennen, hat das deutsche Gericht ein nachfolgend eröffnetes nationales Insolvenzverfahren gemäß Art.102 EGInsO einzustellen.

3

Die Anerkennung ausländischer Insolvenzentscheidungen darf nur dann wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) versagt werden, wenn konkrete und schwerwiegende Verletzungen verfassungsrechtlicher Grundrechte vorliegen.

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Dass eine inländische Geschäftsführung vor Erlass einer ausländischen Insolvenzmaßnahme nicht persönlich angehört wurde, rechtfertigt allein die Versagung der Anerkennung nicht, wenn die Umstände (z. B. wirksame Beauftragung/Vertretung) dies rechtfertigen.

Relevante Normen
§ Art. 102 § 4 Abs. 1 Satz 1 EGInsO§ Art. 16 VO (EG) 1346/2000 i.V.m. Art. 2a VO (EG) 1346/2000§ 4 Abs. 1 EGInsO§ Art. 26 VO (EG) 1346/2000§ Art. 102 § 3 Abs. 1 EGInsO§ Art. 103 GG

Tenor

wird das Verfahren gemäß Art. 102 § 4 Abs. 1 Satz 1 EGInsO zugunsten der Verfahrenseröffnung (Administration Order) vom 16.05.2003 vor dem High Court of Justice in Leeds (AZ.: NO 861 TO 876 OF 2003) eingestellt.

Gründe

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Mit Beschluss (Order) vom 16.05.2003 hat der High Court Of Justice in Leeds die Administration der Schuldnerin angeordnet und L, U und H, Partner der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft D, zu Joint Administrators der Schuldnerin bestellt.

3

Mit Beschluss vom 10.07.2003 hat das Amtsgericht Düsseldorf das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und Rechtsanwalt  L zum Insolvenzverwalter ernannt.

4

Die Administration Order des High Court of Leeds ist gemäß Art. 16 VO (EG) 1346/2000 i.V.m. Art 2a),  Anhang A VO (EG) 1346/2000 als Insolvenzverfahren anzuerkennen; das durch das Amtsgericht Düsseldorf eröffnete Insolvenzverfahren ist daher gemäß Art. 102 § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EGInsO einzustellen.

5

Eine Nichtanerkennung der Entscheidung des High Court of Leeds wegen Verstosses gegen die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere gegen die verfassungsmäßig garantierten Rechte und Freiheiten des Einzelnen gemäß Art. 26 VO (EG) 1346/2000 kommt nicht in Betracht.

6

Zwar hat die alleinige Geschäftsführerin der Schuldnerin Frau G nicht selbst den Antrag auf Erlass der Administration Order beim Gericht in Leeds gestellt und ist zu diesem Antrag auch nicht vor Erlass der Order angehört worden; ein Verstoß gegen Art. 103 GG ist darin jedoch nicht zu sehen, da die Geschäftsführerin selbst den Vorstandsvorsitzenden der englischen Muttergesellschaft J Ltd. Herrn S  mit der Insolvenzantragstellung in England beauftragt hat. Dies ergibt sich aus der zeugenschaftlichen Vernehmung der Geschäftsführerin vom 02.02.2004 in dem Parallelverfahren über das Vermögen der T (AG Düsseldorf, AZ 502 IN 126/03).