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Amtsgericht Düsseldorf·501 IN 188/01·23.05.2002

Feststellung zur Restschuldbefreiung, Dauer der Abtretungserklärung und Bestellung eines Treuhänders

ZivilrechtInsolvenzrechtRestschuldbefreiungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht stellt fest, dass die Schuldnerin Restschuldbefreiung erlangt, sofern sie während der Laufzeit ihrer Abtretungserklärung den Obliegenheiten des § 295 InsO nachkommt und keine Versagungsgründe nach §§ 297, 298 InsO vorliegen. Die Laufzeit der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 S.1 InsO beträgt sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der bisherigen Insolvenzverwalter wird zum Treuhänder nach § 292 InsO bestimmt.

Ausgang: Feststellungsantrag zur Restschuldbefreiung und Festlegung der Abtretungsdauer in den beantragten Punkten stattgegeben; Insolvenzverwalter zum Treuhänder bestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Restschuldbefreiung erlangt der Schuldner, wenn er während der Verpflichtungsdauer den Obliegenheiten des § 295 InsO nachkommt und die Tatbestände für eine Versagung nach §§ 297, 298 InsO nicht gegeben sind.

2

Die Laufzeit einer Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO beträgt sechs Jahre und beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

3

Der Insolvenzverwalter kann zum Treuhänder bestellt werden, der die ihm nach § 292 InsO zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.

4

Ein Feststellungsbeschluss kann den Eintritt der Restschuldbefreiung unter aufschiebenden Bedingungen (Erfüllung der Obliegenheiten, Nichtvorliegen von Versagungsgründen) verbindlich feststellen.

Relevante Normen
§ 295 InsO§ 297 InsO§ 298 InsO§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO§ 292 InsO

Tenor

wird festgestellt, dass die Schuldnerin Restschuldbefreiung erlangt, wenn sie während der Laufzeit ihrer Abtretungserklärung vom 19.06.2000 den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach §§ 297, 298 InsO nicht vorliegen.

Die Dauer der Laufzeit der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO beträgt 6 Jahre, beginnend mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Der bisherige Insolvenzverwalter wird zum Treuhänder bestimmt, der die Aufgaben nach § 292 InsO wahrnimmt.