Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit im Insolvenzeröffnungsverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Gläubiger beantragte die Ablehnung einer Richterin im Verfahren nach § 45 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 4 InsO. Streitpunkt war, ob Besorgnis der Befangenheit vorliegt. Das Amtsgericht wies das Gesuch als unbegründet zurück, da die Beschlussfassung und Zustellung formell ordnungsgemäß waren und keine dienstliche Verfahrensführung Willkür oder parteiliche Benachteiligung erkennen ließ. Zudem war die Beanstandung des Eröffnungsantrags wegen unzureichender Glaubhaftmachung sachgerecht.
Ausgang: Ablehnungsgesuch des Gläubigers gegen die Richterin als unbegründet zurückgewiesen; keine Besorgnis der Befangenheit festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 4 InsO) setzt einen objektiven, aus Sicht einer ruhigen und vernünftig denkenden Partei berechtigten Anlass voraus, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.
Eine unsachgemäße Verfahrensführung begründet Befangenheit nur, wenn das gerichtliche Vorgehen derart vom Üblichen abweicht, dass eine sachwidrige Benachteiligung oder Willkür naheliegt.
Die formelle Ordnungsmäßigkeit eines Beschlusses und dessen ordnungsgemäße Zustellung (vgl. § 178 ZPO) begründen für sich keine Besorgnis der Befangenheit.
Die Zurückweisung eines Eröffnungsantrags nach § 14 InsO wegen unzureichender Glaubhaftmachung der Forderung und der Zahlungsunfähigkeit ist mit dienstlichen Pflichten der Richter vereinbar; weitergehende dienstliche Äußerungen sind nicht geschuldet.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im Verfahren nach § 45 Abs. 2 ZPO, § 4 InsO
unter Mitwirkung des Richters am Amtsgericht X
am 29.07.2011
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Gläubigers vom 27.06.2011 gegen die Richterin
am Amtsgericht X wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
Die Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 4 InsO) ist nur gegeben, wenn ein Grund besteht, der aus der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei in der Person des Ablehnenden unter Würdigung aller Umstände berechtigten Anlass gibt, an der Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit eines Richters zu zweifeln. Unter Befangenheit ist eine innere Einstellung des Richters zu verstehen, aufgrund derer er die erforderliche Distanz zu dem Streit und die notwendige Unparteilichkeit gegenüber den Parteien derart vermissen lässt, dass es infolge sachfremder Erwägungen zu Bevorzugungen oder Benachteiligungen einer Partei kommt. Eine unsachgemäße, die Besorgnis der Befangenheit begründende Verfahrensführung liegt nur dann vor, wenn sich aus der Art der Verfahrensleitung und dem verfahrensrechtlichen Vorgehen durch den Richter das Verfahren so weit vom üblicherweise Praktizierten entfernt, dass sich die Besorgnis einer sachwidrigen Benachteiligung aufdrängt bzw. dass an die Stelle richtiger Rechtsanwendung Willkür tritt.
Nach den genannten Voraussetzungen ist eine Befangenheit der abgelehnten Richterin ersichtlich nicht gegeben.
Eine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterin resultiert zunächst nicht aus der Beschlussfassung vom 8.6.2011. Der Beschluss vom 8.6.2011 ist im Original von der Abteilungsrichterin unterschrieben und enthält im Rubrum die notwendigen Angaben u.a. auch die Bezeichnung des Gerichts. An die Verfahrensbeteiligten bzw. im vorliegenden Fall der Zurückweisung des Eröffnungsantrages ausschließlich an den Eröffnungsantragsteller ist lediglich eine Abschrift des Beschlusses zu übersenden. Eine Rechtsmittelbelehrung ist im Insolvenzverfahren nicht vorgeschrieben. Die Zustellung ist ordnungsgemäß mit Zustellungsurkunde erfolgt (§ 178 ZPO). Der Beschluss vom 8.6.2011 ist daher förmlich ordnungsgemäß ergangen und zugestellt worden. Es handelt sich nicht um einen "Scheinbeschluss".
Die abgelehnte Richterin hat auch im Einklang mit dem formellen Verfahrensrecht und dem materiellen Insolvenzrecht den ursprünglichen Eröffnungsantrag nach § 14 InsO beanstandet, weil sowohl die Forderung, die nicht tituliert war, nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden war, und auch die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht glaubhaft gemacht worden war. Sie hat erneut mit Schreiben vom 11.3.2011 darauf hingewiesen, dass der Vortrag vom 7.3.2011 nebst beigefügten Anlagen nicht ausreichend war, um die Beanstandungen auszuräumen. Hierauf haben Sie als Gläubiger nicht mehr geantwortet, so dass folgerichtig der zurückweisende Beschluss vom 8.6.2011 erging. Selbst im Beschwerdeschriftsatz vom 27.6.2011 ist kein ergänzender Vortrag zur Glaubhaftmachung der Insolvenzforderung sowie der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erfolgt. Entgegen Ihrer Auffassung besteht kein Anspruch auf eine weitere dienstliche Äußerung der Abteilungsrichterin. Die Abteilungsrichterin hat ihre Dienstpflicht zur Abgabe einer dienstlichen Äußerung erfüllt. Im Übrigen ergibt sich aus der Verfahrensakte, welche Maßnahmen/Verfügungen die Richterin getroffen hat. Weitergehende Ausführungen der Richterin sind daher entbehrlich bzw. es besteht hierauf kein Anspruch.