Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Mitwirkungs- und Auskunftspflichten (§ 290 Abs.1 Nr.5 InsO)
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner beantragt Restschuldbefreiung; ein Gläubiger stellt Versagungsantrag mit Hinweis auf nicht offen gelegte Einkünfte aus Schauspiel- und Lehrtätigkeiten. Das Gericht versagt die Restschuldbefreiung, weil der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Entscheidungsgrund ist insbesondere die Verschleierung von Einkünften und die Nichtmitteilung der neuen Anschrift.
Ausgang: Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung abgewiesen; Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
Abstrakte Rechtssätze
Die Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens seine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO).
Bei selbständiger Tätigkeit hat der Schuldner sämtliche Einkünfte offen zu legen; die Feststellung eines pfändbaren Einkommens obliegt dem Insolvenzverwalter und nicht dem Schuldner.
Ein Hinweis auf fehlende kaufmännische Ordnung enthebt den Schuldner nicht von der Pflicht, vollständige und rechtzeitige Auskünfte gegenüber dem Insolvenzverwalter zu erteilen.
Die fortgesetzte Nichtmitteilung der neuen Wohnanschrift und das Unterlassen von Auskünften nach Aufforderung können die Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigen.
Tenor
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des xxxxxxxxx
zusätzlich beteiligt:
xxxxxxxxxxxx
als Versagungsantragsteller,
wird dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung versagt.
Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung trägt der Schuldner; für die Gerichtskosten haftet jedoch im Verhältnis zur Staatskasse vorrangig der Versagungsantragsteller.
Gründe
I.
Über das Vermögen des Schuldners ist am 17.02.2003 das insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Schuldner beantragt die Erteilung der Restschuldbefreiung.
Der Versagungsantragsteller beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen. Er behauptet, der Schuldner habe seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, ohne den Verwalter darüber zu informieren. So ergebe sich aus dem Internetauftritt des Schuldners, dass dieser als Schauspiellehrer tätig sei und auch Aufgaben beim Fernsehen übernommen habe. Die aus diesen Tätigkeiten erzielten Einkünfte habe der Schuldner nicht offengelegt.
Einen Ausdruck der Internetseite hat der Gläubiger vorgelegt.
Nach Angaben des Insolvenzverwalters hat der Schuldner trotz mehrfacher Aufforderung keine Auskünfte über sein Einkommen erteilt. Er ist zudem verzogen, ohne seine neue Anschrift mitzuteilen.
Der Schuldner hat eingeräumt, dem Verwalter keine Einkommensnachwise vorgelegt zu haben. Als Schauspieler sei ihm "eine kaufmännische Ordnung gelegentlich fremd". Einen nennenswerten Überschuss habe er nicht erzielt, so dass sich kein pfändbares Einkommen ergeben habe.
Nach den für den Schuldner seitens seiner Verfahrensbevollmächtigten nunmehr übermittelten Gewinnermittlungen wird für das Jahr 2004 ein Gewinn von 8.079,74 EUR und für 2005 ein Gewinn von 17.314,07 EUR angegeben. Weitere Angaben zur Ermittlung des Nettoeinkommens hat der Schuldner jedoch nicht gemacht, so dass auch weiterhin das pfändbare Einkommen nicht festgestellt werden kann.
II.
Die Restschuldbefreiung ist dem Schuldner zu versagen. Es liegt der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vor.
Nach der genannten Vorschrift ist die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers zu versagen, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
Diese Voraussetzung ist erfüllt.
Der Schuldner ist verpflichtet, dem Verwalter über sämtliche Einkünfte Auskunft zu erteilen. Da der Schuldner selbständig tätig ist, ist das gesamte Einkommen offenzulegen und zu prüfen, welcher Anteil des Einkommens dem Schuldner für seinen Bedarf zu belassen ist und welcher Anteil des Einkommens pfändbar ist.
Dieser Verpflichtung ist der Schuldner jedoch in keiner Weise nachgekommen. Er hat seine Einkünfte aus den Tätigkeiten, die sich aus seiner Internetseite ergeben und die von dem Schuldner auch nicht in Abrede gestellt werden, dem Verwalter verschwiegen.
Der Schuldner kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, als Schauspieler lege er keinen großen Wert auf kaufmännische Ordnung. Es hätten sich ohnehin keine pfändbaren Beträge aus seinem Einkommen ergeben. Denn der Schuldner ist, wenn er Restschuldbefreiung erreichen will, zur Mitwirkung und Offenlegung sämtlicher Einkünfte verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist er trotz Aufforderung durch den Verwalter nicht nachgekommen. Ob sich ein pfändbarer Betrag aus dem Einkommen ergibt, ist vom Verwalter und nicht von dem Schuldner zu prüfen. Selbst nachdem der Versagungsantrag gestellt wurde, hat der Schuldner nicht alle Auskünfte erteilt und für 2006 überhaupt keine Angaben zu seinem Einkommen gemacht. Er hat nicht einmal seine neue Wohnanschrift mitgeteilt, so dass er für den Verwalter nicht erreichbar war.
Somit sind die Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfüllt. Dem Schuldner war die Restschuldbefreiung zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO.
Dieser Beschluss kann vom Schuldner und von jedem Insolvenzgläubiger, der rechtzeitig die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 289 Abs. 2, § 312 Abs. 2 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht.
Düsseldorf, 12.06.2006
Amtsgericht